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254 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
12
.
September
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
12
.
September
beschlossen
:
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
22
.
Dezember
wird
gemäß
§
Satz
Kosten
Klägerseite
zurückgewiesen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerseite
Versicherungsnehmer
:
Folgenden
war
gemäß
§
zurückzuweisen
Voraussetzungen
Zulassung
vorliegen
Revision
Aussicht
Erfolg
hat
.
Senat
hat
Parteien
Beschluss
11
Juli
beabsichtigte
Zurückweisung
hingewiesen
.
dortigen
Gründe
wird
ergänzend
Bezug
genommen
.
Schriftsatz
Klägervertreters
16
.
August
gibt
Veranlassung
Zurückweisung
Revision
abzusehen
.
Auffassung
greift
hier
Einwand
schon
Maßstäben
Europarechts
Berufungsgericht
gehi
ndert
gewesen
sei
Verwirkung
anzunehmen
.
Maßstäbe
Berücksichtigung
Gesichtspunkte
Glauben
sind
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
geklärt
siehe
Einzelnen
Senatsurteil
16
Juli
.
f.
;
.
.
.
Annahme
recht
smissbräuchlichen
Verhaltens
steht
hier
Einklang
Rechtsprechung
.
Frage
verbraucherschützende
Widerspruchsrechte
nationale
Vorschriften
Rechtsmissbrauch
beschränkt
werden
dürfen
berührt
zwar
Gebot
praktischen
Wirksamkeit
.
Anwendung
Glauben
Verbots
widersprüchlicher
sübung
steht
aber
Ausübung
Rechte
nationale
Zivilrecht
eingebettet
bleibt
nationalen
Gerichte
missbräuchliches
Verhalten
auch
Rechtsprechung
G
Europäischen
Union
berücksichtigen
dürfen
.
m.w
.
.
Anwendung
Grundsätze
Glauben
beeinträc
htigt
auch
besonderen
Umstände
Streitfalles
ktische
Wirksamkeit
Gemeinschaftsrechts
Sinn
Zweck
Widerspruchsrechts
.
Erwägungen
Zweiten
Dritten
Richtlinie
Lebensversicherung
genaue
Belehrung
Versicherungsnehmer
Widerspruchsrecht
Abschluss
Vertrages
sicherzustellen
werden
hier
berührt
entscheidend
ist
Streitfall
geltenden
nationalen
Recht
entsprechend
ordnungsgemäß
Möglichkeit
belehrt
worden
ist
Vertrag
Nachteile
kommen
lassen
gleichwohl
Vollzug
gesetzt
Jahre
durchgeführt
hat
.
kommt
Gründen
Hinweisbeschlusses
Frage
Policenmodell
richtlinienkonform
ist
hier
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung