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365 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
7
.
September
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
7
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
November
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Klägerin
nimmt
beklagte
Pensionskasse
Jahre
bedingungsgemäßen
Altersrente
leistende
Sonderzahlungen
Höhe
jährlich
Anspruch
.
hat
Klage
zunächst
Nachzahlungen
Jahre
Höhe
Differenz
Leistungen
Beklagten
Sonderzahlung
beanspruchten
Höhe
Feststellung
begehrt
Jahre
Sonderzahlungen
Arbeitnehmern
gleichgestellt
werden
früheren
Zeitpunkt
Diensten
früheren
Arbeitgeberin
ausgeschied
enen
sind
;
erhalten
Sonderzahlung
Höhe
%
Ja
hresgrundrente
Klägerin
jährlichen
Betrag
entspricht
.
Rechtsstreits
hat
Klägerin
Zahlungsantrag
Rückstände
einschließlich
erweitert
Feststellungsbegehren
entsprechend
angepasst
.
Landgericht
Streitwert
festgesetzt
hat
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
schwerde
erstrebt
Klägerin
Zulassung
Revision
Berufungsanträge
weiterverfolgen
möchte
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
gemäß
Nr.
Satz
erforderliche
Mindestbeschwer
erreicht
ist
.
1
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
richten
Beschwer
Klagen
Versicherte
Rente
nzahlungen
begehrt
Berechnung
Vers
icherers
tatsächlich
ergebenden
Rente
abweichen
dreieinhal
bfachen
Jahresbetrag
Satz
Differenz
vgl.
Senatsbeschlüsse
25
.
Oktober
.
7
;
30
November
.
4
;
10
.
März
.
17
;
jeweils
Berechnung
Zusatzrenten
Zusatzversorgungskasse
.
Ist
Klage
Versicherten
hier
bezüglich
Antrags
Fall
Leistung
Feststellung
gerichtet
beklagte
Versicherer
Errechnung
Rente
bestimmte
Vorgaben
beachten
habe
nimmt
Senat
Wertberechnung
Blick
fehlende
Vollstreckbarkeit
Fes
tstellungsausspruchs
Abschlag
%
vgl.
25
.
Oktober
aaO
;
30
November
aaO
.
m.w
.
.
2
.
Grundlage
berechnet
Streitwert
folgt
:
Klägerin
hat
Zahlungsantrag
Jahre
zunächst
Rückstände
Höhe
geltend
gemacht
vgl.
Seite
Klageschrift
.
späteren
Klagerweiterung
eingeklagten
Rückstände
sind
Rechnung
stellen
Klage
wiede
rkehrende
Leistungen
erst
Klagerhebung
fällig
gewordenen
B
eträge
gleich
beziffert
Gegenstand
besonderen
A
ntrages
gemacht
worden
sind
Instanz
beschwerdewerterhöhend
auswirken
Senatsbeschlüsse
7
.
Februar
juris
;
25
November
.
kommt
Wert
Feststellungsantrags
beziffern
ist
Gesamtwert
ergibt
.
Abweisung
Klageanträge
folgende
Beschwer
übersteigt
§
Nr.
Satz
festgelegten
Mindestbetrag
.
.
Übrigen
wäre
Beschwerde
auch
unbegründet
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erforder
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rech
tsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung