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562 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
12
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
12
Juli
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
November
gemäß
§
Satz
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
Klägerseite
Versicherungsnehmer
:
Folgenden
begehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
Versicherer
kzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
fondsgebundenen
Lebensversicherung
.
wurde
Antrags
Versicherungsbeginn
1
November
so
genannten
Policenmodell
§
seinerzeit
gültigen
Fassung
§
.
abgeschlossen
.
Folge
zahlte
VN
Versicherungsprämien
.
Schreiben
Juli
erklärte
Widerspruch
gemäß
§
.
hilfsweise
Kündigung
.
Versicherer
akzeptierte
Kündigung
zahlte
Rückkaufswert
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
erhielt
Versicherungsschein
Versicherungsbedingungen
Verbraucherinformation
§
Versicherungsaufsichtsgesetzes
schriftliche
Belehrung
Widerspruchsrecht
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Klage
verlangt
Revisionsinstanz
Bedeutung
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Zinsen
gezahlten
Rückkaufswerts
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
.
Auch
Ablauf
Frist
Gemeinschaftsrecht
verstoßenden
Abs.
Satz
.
habe
Widerspruch
noch
erklärt
werden
können
.
II
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Prämienrückerstattungsanspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
verneint
.
habe
Prämien
Rechtsgrund
geleistet
.
sei
ordnungsgemäß
Widerspruchsrecht
§
Abs.
Satz
.
belehrt
worden
Versicherungsvertrag
sei
ksam
gekommen
.
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
.
europäisches
Recht
verstoße
bedürfe
Entsche
idung
.
Ausübung
Widerspruchsrechts
widerspreche
hier
n-
Treu
Glauben
bekannt
gemachte
Wide
rspruchsfrist
Vertragsschluss
ungenutzt
habe
verstreichen
lassen
jahrelang
Prämien
gezahlt
habe
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klagebegehren
.
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
Sinne
§
Abs.
liegen
Rechtsmittel
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
identischer
Widerspruchsbelehrung
gleichem
Text
Versicherungsschein
Rechtsauffassung
Oberlandesgerichts
Belehrung
unzureichend
gehalten
hat
abweiche
.
Frage
ist
jedoch
geklärt
Senat
Beschluss
30
.
Juni
juris
Rechtsauffassung
Berufung
sgerichts
bereits
gebilligt
hat
.
revisionsrechtlich
beanstandungsfreier
Begründung
hat
Berufungsgericht
anders
Revision
meint
entschieden
Widerspruchsbelehrung
Einbeziehung
Gesamtinhalts
Policenbegleitschreibens
noch
ausreichend
deutlich
mache
Unterlagen
vorliegen
müssen
beginnt
.
Senat
hat
genanntem
Beschluss
tatrichterliche
Beurteilung
Berufungssenats
revisionsrechtlich
unbedenklich
erklärt
wortgleiche
Widerspruchsbelehrung
Beklagten
g
esetzlichen
Anforderungen
auch
Hinblick
Nennung
lösenden
Unterlagen
Policenbegleitschreiben
genügt
Revision
Beschluss
gemäß
§
Satz
zurückgewiesen
Senat
sbeschlüsse
30
.
Juni
16
.
September
juris
.
Ansicht
Revision
gibt
abweichende
Beurteilung
Oberlandesgericht
wortgleichen
iderspruchsbelehrung
Urteil
11
.
August
Änderung
Senatsrechtsprechung
.
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
hat
wird
Verwendung
Begriffs
"
Beilagen
"
Versicherungsschein
hinreichend
klar
auch
Begriff
angeführten
Verbraucherinformationen
Unterlagen
Sinne
Widerspruchsbelehrung
handelt
.
Bedenkenfrei
war
Berufungsgericht
schließlich
Auffassung
Revision
auch
Ansicht
Belehrung
Policenbegleitschreiben
sei
drucktechnisch
deutlicher
Form
erfolgt
.
2
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Prüfung
auch
stand
.
solchermaßen
Policenmodell
geschlossene
Vers
icherungsverträge
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
§
.
Wirksamkeitszweifeln
unterliegen
vgl.
Senatsurteil
16
Juli
.
.
;
.
.
kann
Streitfall
dahinstehen
.
Revision
begehrte
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
sche
idet
bereits
Frage
Policenmodell
genannten
Richtlinien
unvereinbar
ist
hier
entscheidungse
rheblich
ankommt
.
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
ist
auch
Falle
unterstellten
Gemeinschaftsrechtswidri
gkeit
Policenmodells
Glauben
widersprüchlicher
Rechtsausübung
verwehrt
jahrelanger
Durchführung
Ve
trages
angebliche
Unwirksamkeit
berufen
ereicherungsansprüche
herzuleiten
vgl.
Einzelnen
Maßstäben
Senatsurteil
16
Juli
aaO
.
;
.
.
.
verhielt
objektiv
widersprüchlich
.
zumindest
vertraglich
eingeräumte
bekannt
gemachte
ließ
Vertragsschluss
ungenutzt
verstreichen
.
zahlte
Jahre
Jahr
Widerspruch
gemäß
§
.
erklärte
.
jahrelangen
Prämienzahlungen
bereits
Vertragsschluss
Möglichkeit
Vertrag
kommen
lassen
belehrten
haben
Beklagten
schutzwürdiges
Vertrauen
Bestand
Vertrages
begründet
.
rtrauensbegründende
Wirkung
war
auch
erkennbar
.
Anwendung
Grundsätze
Glauben
beeinträc
htigt
auch
besonderen
Umstände
Streitfalle
praktische
Wirksamkeit
Gemeinschaftsrechts
Sinn
Zweck
Widerspruchsrechts
vgl.
ergänzend
Senatsurteil
10
.
Juni
VersR
.
f.
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.08.2015
OLG
Entscheidung