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525 lines
4.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
schriftlichen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Schriftsatzfrist
27
.
März
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerseite
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Februar
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerseite
Versicherungsnehmer/in
:
Folgenden
begehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
Versicherer
Rückzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
fondsgebundenen
Lebensversicherung
.
wurde
Antrags
Vertragsbeginn
1
.
August
so
genannten
Policenmodell
§
Antragstellung
gültigen
Fassung
Folgenden
§
.
abgeschlossen
.
Juli
kündigte
VN
Vertrag
Versicherer
zahlte
Rückkaufswert
.
Schreiben
14
.
Februar
erklärte
VN
Widerspruch
§
Abs.
Satz
.
vorsorglich
Anfechtung
§
Abs.
.
Klage
verlangt
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rückkaufswerts
insgesamt
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
.
Auch
Ablauf
Frist
Gemeinschaftsrecht
verstoßenden
Abs.
Satz
.
habe
Widerspruch
noch
erklärt
werden
können
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klagebegehren
Bereicherungsanspruchs
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Z
Sache
Berufungsgericht
.
hat
Prämienrückerstattungsanspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
verneint
.
Versicherer
habe
zwar
ordnungsgemäß
Widerspruchsrecht
belehrt
.
Vertrag
sei
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
rückwirkend
endgültig
wirksam
geworden
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
1
.
Anspruch
Prämienrückzahlung
§
Abs.
Satz
Alt
.
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begrü
ndung
versagt
werden
.
Parteien
geschlossene
Versicherungsvertrag
schafft
Rechtsgrund
Prämienzahlung
.
ist
Widerspruchs
wirksam
gekommen
.
Wide
rspruch
war
Ablaufs
§
Abs.
Satz
.
normierten
Jahresfrist
rechtzeitig
.
revisionsrechtlich
beanstandenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
belehrte
Versicherer
auch
Berücksichtigung
Vorbringens
Revisionserwiderung
ordnungsgemäß
.
S.
§
Abs.
Satz
.
Widerspruchsrecht
.
Hinweis
Revisionserwiderung
Versich
erungsantrag
enthaltene
Belehrung
greift
schon
Belehrung
Berufungsgericht
Recht
hingewiesen
hat
maßgeblich
ist
Senatsurteil
28
.
Januar
VersR
.
Fall
bestimmte
§
Abs.
Satz
.
zwar
Widerspruchsrecht
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
erlischt
.
Widerspruchsrecht
bestand
hier
aber
Ablauf
Jahresfrist
noch
Zeitpunkt
Widerspruchserklärung
.
ergibt
richtlinienkonforme
Auslegung
§
Abs.
Satz
.
Grundlage
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
19
.
Dezember
.
Senat
hat
Urteil
7
.
Mai
.
entschieden
Einzelnen
begründet
Regelung
müsse
richtlinienkonform
teleologisch
dergestalt
werden
Anwendungsbereich
Zweiten
Dritten
Richtlinie
Lebensversicherung
Anwendung
findet
rfasste
Rentenversicherungen
Zusatzversicherungen
Lebensversicherung
grundsätzlich
Widerspruchsrecht
fortbesteht
hier
ordnungsgemäß
Recht
Widerspruch
belehrt
worden
ist
und/oder
Verbraucherinformation
Versicherungsbedingungen
erhalten
hat
Einzelnen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
.
Kündigung
Versicherungsvertrages
steht
späteren
Widerspruch
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Erlöschen
Widerspruchsrechts
nach
beiderseits
vollständiger
Leistungserbringung
kommt
ebenfalls
Betracht
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
bereicherungsrechtlichen
Rechtsfolgen
Europarecht
§
Abs.
Satz
.
sind
Wirkung
Zugang
Widerspruchs
beschränken
nur
Rückwirkung
entspricht
Effektivitätsgebot
Einzelnen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
.
2
.
Höhe
umfasst
Rückgewähranspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
uneingeschränkt
gezahlten
Prämien
.
Vielmehr
muss
bereicherungsrechtlichen
lung
jedenfalls
Kündigung
Vertrages
genossenen
Versicherungsschutz
anrechnen
lassen
.
Wert
Versicherungsschutzes
kann
Berücksichtigung
Prämienkalkulation
bemessen
werden
;
Lebensversicherungen
kann
etwa
Risikoanteil
Bedeutung
zukommen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Feststellungen
fehlt
ist
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wird
Parteien
Gelegenheit
ergänzendem
Vortrag
geben
haben
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung