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342 lines
2.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
schriftlichen
Verfahren
Schriftsätze
25
.
März
eingereicht
werden
konnten
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
7
.
Zivilkammer
24
.
August
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerseite
Versicherungsnehmerin
:
Folgenden
egehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
Versicherer
kzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
fondsgebundenen
ebensversicherung
.
wurde
Antrags
Vertragsbeginn
1
.
Dezember
abgeschlossen
.
Oktober
kündigte
Vertrag
;
Versicherer
zahlte
Rückkaufswert
.
Schreiben
28
.
April
erklärte
schließlich
Widerspruch
§
Abs.
Satz
.
Klage
verlangt
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Rückzahlung
Verträge
geleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rückkaufswerts
insgesamt
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
unwirksam
.
Versicherungsbedingungen
seien
Antragstellung
übermittelt
worden
.
Belehrung
Widerspruchsrecht
sei
nach
Vertragsschluss
hinreichend
überreicht
worden
.
Widerrufsfrist
§
Abs.
Satz
.
sei
Belehrung
Gang
gesetzt
worden
.
Auch
Ablauf
Frist
Gemeinschaftsrecht
verstoßenden
Abs.
Satz
.
habe
Widerspruch
noch
erklärt
werden
können
.
Verletzung
vorvertraglichen
Aufklärungspflicht
sei
Versicherer
Grundsätzen
Verschuldens
Vertragsschluss
Schadensersatz
verpflichtet
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Landgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
offen
gelassen
Versicherungsvertrag
so
genannten
Policenmodell
§
Antragstellung
gültigen
Fassung
Folgenden
§
.
so
genannten
Antragsmodell
abgeschlossen
wurde
.
habe
Anspruch
Rückzahlung
Prämien
ungerechtfertigter
Bereich
erung
anderen
Rechtsgrund
.
stehe
jedenfalls
Verwirkung
.
Vorinstanzen
noch
geltend
gemachten
Auskunftsanspruch
Rückkaufswert
fehle
Recht
sschutzbedürfnis
.
Vortrag
Beklagten
Verkauf/zur
Abtretung
AG
sei
zweiter
Instanz
jedweden
vortrags
Klägerseite
unstreitig
.
schon
enen
Leistungsansprüche
mehr
haben
könne
gebe
auch
Auskunftsanspruch
.
II
.
hiergegen
gerichteten
Rügen
Revision
greifen
schon
entsprechenden
Hinweis
Senats
Voraussetzungen
auch
Revisionsinstanz
Amts
prüfenden
vgl.
Urteile
12
.
April
ZR
.
10
;
7
Juli
ZR
.
12
;
jeweils
m.w
.
Prozessführungsbefugnis
dargetan
hat
.
Berufungsgericht
hat
Verkauf
Abtretung
strei
tgegenständlichen
Forderung
AG
unstreitig
stellt
.
tatbestandliche
Feststellung
ist
Revisionsverfahren
bi
ndend
Tatbestandsberichtigungsantrag
hren
gestellt
worden
ist
.
Rahmen
gewillkürten
Prozessstandschaft
ermächtigt
ist
abgetretene
Forderung
eigenen
Namen
gerichtlich
geltend
machen
hat
Revision
darg
etan
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung