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504 lines
4.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
schriftlichen
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Schriftsatzfrist
27
.
März
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerseite
wird
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
Oktober
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Klägerseite
Versicherungsnehmer/in
:
Folgenden
begehrt
beklagten
Versicherer
Folgenden
Versicherer
Rückzahlung
geleisteter
Versicherungsbeiträge
Kapitallebensversicherung
.
wurde
Antrags
Vertragsbeginn
1
.
August
so
genannten
Policenmodell
§
Antragstellung
gültigen
Fassung
Folgenden
§
.
abgeschlossen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
wurde
ordnungsgemäß
insbesondere
drucktechnisch
tlicher
Form
Widerspruchsrecht
§
.
belehrt
.
Schreiben
27
.
Dezember
erklärte
Widerspruch
gemäß
§
.
Widerspruch
§
vorsorglich
Anfechtung
§
Abs.
hilfsweise
Kündigung
.
Kündigung
zahlte
Versicherer
Rückkaufswert
.
Schreiben
22
.
Juni
erklärte
nochmals
Widerspruch
§
.
Klage
verlangt
Rückzahlung
Vertrag
geleisteten
Beiträge
Zinsen
bereits
gezahlten
Rückkaufswerts
insgesamt
.
Auffassung
ist
Versicherungsvertrag
wirksam
gekommen
.
Auch
Ablauf
Frist
Gemeinschaftsrecht
verstoßenden
Abs.
Satz
.
habe
Widerspruch
noch
erklärt
werden
können
.
sei
Versicherer
unzureichender
Aufklärung
Abschlusskosten
Sch
adensersatz
verpflichtet
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Landgericht
hiergegen
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klagebegehren
Bereicherungsanspruchs
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Z
Sache
Berufungsgericht
.
hat
Prämienrückerstattungsanspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
verneint
.
Versicherer
habe
zwar
u.a.
drucktechnisch
hervorgehobener
Form
iderspruchsrecht
belehrt
.
Vertrag
sei
aber
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
rückwirkend
endgültig
wirksam
geworden
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
1
.
Anspruch
Prämienrückzahlung
§
Abs.
Satz
Alt
.
kann
Berufungsgericht
gegebenen
Begrü
ndung
versagt
werden
.
Revisionsverfahren
beanstandenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
belehrte
Versicherer
ordnungsgemäß
.
S.
§
Abs.
Satz
.
Widerspruchsrecht
.
Fall
bestimmte
§
Abs.
Satz
.
zwar
Widerspruchsrecht
Jahr
Zahlung
ersten
Prämie
erlischt
.
Widerspruchsrecht
bestand
hier
aber
Ablauf
Jahresfrist
noch
Zeitpunkt
Widerspruchserklärung
.
ergibt
richtlinienkonforme
Auslegung
§
Abs.
Satz
.
Grundlage
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
19
.
Dezember
.
Senat
hat
Urteil
7
.
Mai
.
entschieden
Einzelnen
begründet
Regelung
müsse
richtlinienkonform
teleologisch
dergestalt
werden
Anwendungsbereich
Zweiten
Dritten
Richtlinie
Lebensversicherung
Anwendung
findet
rfasste
Rentenversicherungen
Zusatzversicherungen
Lebensversicherung
grundsätzlich
Widerspruchsrecht
fortbesteht
hier
ordnungsgemäß
Recht
Widerspruch
belehrt
worden
ist
und/oder
Verbraucherinformation
Versicherungsbedingungen
erhalten
hat
.
Kündigung
Versicherungsvertrages
steht
zugleich
später
erneut
erklärten
Widerspruch
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Erlöschen
Widerspruchsrechts
beiderseits
vollständiger
Leistungserbringung
kommt
ebenfalls
Betracht
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
bereicherungsrechtlichen
Rechtsfolgen
Europarecht
§
Abs.
Satz
.
sind
Wirkung
Zugang
Widerspruchs
beschränken
nur
Rückwirkung
entspricht
Effektivitätsgebot
Einzelnen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
.
2
.
Höhe
umfasst
Rückgewähranspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
uneingeschränkt
gezahlten
Prämien
.
Vielmehr
muss
bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung
jedenfalls
Kündigung
Vertrages
genossenen
Versicherungsschutz
anrechnen
lassen
.
Wert
Versicherungsschutzes
kann
Berücksichtigung
Prämienkalkulation
bemessen
werden
;
Lebensversicherungen
kann
etwa
Risikoanteil
Bedeutung
zukommen
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Feststellungen
fehlt
ist
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
rweisen
.
wird
Parteien
Gelegenheit
ergänzendem
Vortrag
geben
haben
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
aaO
.
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung