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325 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
6
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
6
Juli
beschlossen
:
Revision
Klägerin
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
Juli
wird
gemäß
§
Satz
zurückgewiesen
.
Parteien
tragen
jeweils
Kosten
Revision
.
Streitwert
wird
Revision
Klägerin
Revision
Beklagten
festgesetzt
.
Gründe
:
4
.
Juni
geborene
mithin
rentenferne
Klägerin
wendet
Umstellung
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienst
Punktesystem
beklagten
Zusatzversorgungskasse
erteilte
Satzungsä
nderung
überprüfte
Startgutschrift
.
Landgericht
hat
Zahlung
Rente
alten
Satzungsrecht
hilfsweise
Berücksichtigung
verschiedener
Rechenparameter
Ermittlung
Startgu
schrift
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Zurückweisung
Berufung
Übrigen
festgestellt
Beklagten
neu
berechnete
Startgutschrift
Wert
Klägerin
erlangten
Anwartschaft
leistende
Betriebsrente
verbin
dlich
festlegt
.
haben
jeweils
Nachteil
rkannt
worden
ist
Klägerin
Beklagte
Revisionen
gewandt
.
Senat
Urteil
9
.
März
9/15
betreffend
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
entschieden
hat
Übergangsregelung
rentenferne
Versicherte
führe
weiterhin
Art
.
Abs.
GG
verstoßenden
Ungleichbehandlung
Gruppe
rentenfernen
Versicherten
Unwirksamkeit
betreffenden
Besitzstandsregelung
hat
Beklagte
Revision
Kostenübernahme
erledigt
erklärt
.
Klägerin
hat
Erledigungserklärung
angeschlossen
.
II
.
Senat
bereits
Hinweisbeschluss
10
.
Mai
dargelegt
hat
liegen
Voraussetzungen
Zulassung
Klägerin
mehr
Revision
Klägerin
hat
Aussicht
Erfolg
.
wird
Bezug
genommen
.
Auch
Revision
Klägerin
gerügten
Gehörsverstöße
liegen
.
erster
Linie
erhobenen
Vorwurf
Klägerin
Satzungsumstellung
sei
Anlasses
erforderlich
verbundenen
erheblichen
Anwartschaftskü
rzung
Versicherten
unverhältnismäßig
gewesen
hat
B
erufungsgericht
auseinandergesetzt
.
gerügte
Nichterhebung
ngebotenen
Beweises
Auswirkungen
Näherungsverfahrens
trifft
Hintergrund
Beklagten
ermittelte
Star
tgutschrift
Wert
rentenfernen
Versicherten
erlangten
tschaften
weiterhin
verbindlich
festlegt
Übergangsregelung
§
Abs.
Satzung
Beklagten
allgemeinen
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
unvereinbar
ist
derzeit
tscheidungserheblichen
Sachvortrag
vgl.
Senatsurteil
9
.
März
9/15
aaO
.
.
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
kann
Revision
Klägerin
ebenfalls
berufen
.
Berufungsgericht
hat
vielmehr
Einzelnen
dargelegt
Erwägungen
klägerischen
Begehren
zurückgewiesen
hat
.
.
Parteien
Revision
Beklagten
übereinstimmend
erledigt
erklärt
haben
Abs.
Satz
trägt
B
eklagte
Blick
§
Revision
verbundenen
Ko
sten
Kostentragungspflicht
anerkannt
hat
vgl.
eschluss
28
.
Oktober
XI
MDR
m.w
.
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
21.07.2015