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1.4 KiB

BESCHLUSS
17
.
Dezember
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Felsch
17
.
Dezember
beschlossen
:
Beschluß
Senats
24
.
September
wird
dahingehend
berichtigt
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
25
.
September
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
wird
.
Gründe
:
Beschluß
Senats
24
.
September
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
25
.
September
ist
versehentlichen
Auslassung
Kostenausspruchs
§
berichtigen
.
Senat
ist
Beschlußfassung
ausgegangen
abschließende
Entscheidung
auch
Kosten
Beschwerdeverfahrens
treffen
.
Inhalt
Beschlusses
Kostenentscheidung
tatsächlich
aufweist
stellt
Beteiligten
offenbares
Versehen
.
Offenbar
ist
Irrtum
Zusammenhang
Entscheidung
selbst
mindestens
Umständen
Erlaß
ergibt
Beschluß
8
Juli
ZR
§
Nichtannahmebeschluß
.
Beschlüsse
gemäß
§
Abs.
Satz
trifft
Senat
großer
Zahl
.
Zulassung
Revision
insgesamt
abgelehnt
wird
haben
verfahrensabschließenden
Charakter
sprechen
Kostentragungspflicht
Beschwerdeführers
.
zumindest
auch
Prozeßbevollmächtigten
Parteien
bekannten
ständigen
Übung
abzugehen
bestand
vorliegenden
Fall
ersichtlich
Gesichtspunkt
Anlaß
.
Besteht
jedoch
Sicht
Beteiligten
versehentlichen
Auslassung
Zweifel
anderer
Grund
Unvollständigkeit
Beschlußtenors
Betracht
kommt
so
handelt
offenbare
Unrichtigkeit
gemäß
§
korrigieren
ist
vgl.
aaO
.
Dr.
Felsch