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NAMEN
Verkündet
:
19
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamt
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
Rechtsfolgen
kollidierender
Subsidiaritätsklauseln
.
Urteil
19
.
Februar
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
19
.
Februar
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
25
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
Juli
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
Reiseversicherer
streiten
verwendeten
Subsidiaritätsklauseln
Innenausgleich
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
.
führen
.
Klägerin
verwendeten
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
heißt
:
"
Versicherungsfall
Entschädigung
eren
Versicherungsverträgen
beansprucht
werden
kann
gehen
Leistungsverpflichtungen
.
gilt
auch
dann
Versicherungsverträge
ebe
nfalls
nachrangige
Haftung
vereinbart
ist
.
"
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Beklagten
entha
lten
folgende
Klauseln
:
"
Leistungsverpflichtungen
anderen
Versicherungsverträgen
gehen
Eintrittspflicht
Versicherers
.
gilt
insbesondere
gesetzlichen
Leistunge
Sozialversicherungsträger
.
"
"
Leistungsverpflichtungen
anderen
Versicherungsve
rträgen
Sozialversicherungsträger
gehen
Eintrittspflicht
Versicherers
.
"
Parteien
hatten
jeweils
identischen
Versicherungsnehmern
Reiserücktrittversicherungsverträge
weiteren
ebenfalls
jeweils
identischen
Versicherungsnehmern
Reisekrankenversicherungsverträge
abgeschlossen
.
Verträgen
traten
unstreitig
Zeit
August
April
Versicherungsfälle
zunächst
Versicherungsnehmern
Anspruch
genomm
Beklagte
Versicherungsleistungen
erbrachte
.
Hälfte
Leistungen
forderte
Klägerin
.
berief
meint
weiterreichende
Subsidiaritätsklausel
hielt
ausgleichspflichtig
.
Folgezeit
zahlte
Klägerin
genannten
Betrag
Vorbehalt
Rückforderung
.
Rahmen
weiteren
Versicherungsvertrags
Versicherungsnehmer
ebenfalls
Parteien
Reiseversicherungsve
rträge
hielt
erbrachte
Beklagte
unstreitigen
Versicherungsfall
Versicherungsleistungen
Höhe
hälftige
E
rstattung
vorgerichtlich
Klägerin
verlangte
.
Klage
fordert
Klägerin
Vorbehalt
gezahlten
.
Weiter
begehrt
Feststellung
letztgenannten
Versicherungsfall
Ausgleich
schulden
.
Beklagte
meint
könne
Ausgleichszahlungen
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
.
beanspruchen
.
Fällen
hätten
Doppelversicherungen
bestanden
.
Parteien
verwendeten
Subsidiaritätsklauseln
seien
gleichwertig
höben
gegenseitig
.
Landgericht
hat
Klage
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kl
agebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Klägerin
ftigen
Erstattung
Beklagten
erbrachten
ngen
gemäß
§
Abs.
verpflichtet
Beklagte
geleistete
Ausgleichszahlung
mithin
Rechtsgrund
erfolgt
.
Parteien
verwendeten
Versicherungsbedingungen
eingeschränkte
Subsidiaritätsklauseln
Eintrittspflicht
Versicherers
nur
dann
entfallen
ließen
anderer
Versicherer
Risiko
abdeckt
konkreten
Fall
Deckung
gewährt
.
Klausel
Klägerin
habe
Vergleich
Subsidiaritätsklausel
Beklagten
weitergehenden
Regelungsgehalt
.
ergebe
Au
slegung
Sicht
durchschnittlichen
Versicherungsnehmers
.
Klägerin
verwendete
Zusatz
bekräftige
zwar
g
egenüber
anderen
Versicherer
nur
nachrangig
haften
wolle
;
terscheide
aber
Subsidiaritätsklausel
Beklagten
Willen
ebenfalls
Ausdruck
bringe
.
anderslautender
Auslegung
"
doppelte
Subsidiaritätsklausel
"
enthielte
Bestimmung
Klägerin
unwirksame
Vereinbarung
Lasten
Dritter
.
Träfen
hier
gleichwertige
Subsidiaritätsklauseln
entspreche
Willen
Beteiligten
Versicherungsnehmer
schutzlos
stellen
.
seien
Klauseln
ergänzend
auszulegen
gegenseitig
aufhöben
Folge
Überversicherung
Anwendung
finde
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Beklagte
kann
Leistungsverpflichtungen
gehaltenen
Reiseversicherungen
erfüllt
hat
Klägerin
Innenausgleich
gesetzlichen
Regelungen
Mehrfachversicherung
verlangen
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
.
.
Rückforderung
Klägerin
erbrachten
Ausgleichszahlung
§
Abs.
Satz
scheidet
Zahlung
Rechtsgrund
erfolgt
ist
.
Beklagte
Regulierung
weiteren
Versicherungsfalls
hälftigen
Innenausgleich
Klägerin
fordert
ist
Feststellungsbegehren
Zahlung
verpflichtet
sein
unbegründet
.
1
.
hier
betroffenen
Versicherungsnehmer
hatten
bezüglich
jeweils
verwirklichten
Risiken
Parteien
Mehrfachversicherungen
.
S.
§
Abs.
§
Abs.
Alt
.
.
Abs.
§
Abs.
Alt
.
.
abgeschlossen
.
Unstreitig
waren
Parteien
Versicherungsfällen
zunächst
gleichermaßen
ei
ntrittspflichtig
.
verwendeten
Subsidiaritätsklauseln
führen
anderen
Ergebnis
Auslegung
ergibt
.
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
sind
Verständnis
durchschnittlichen
Versicherungsnehmers
verständ
iger
Würdigung
Durchsicht
Berücksichtigung
rkennbaren
Sinnzusammenhangs
auszulegen
.
kommt
Verständnismöglichkeiten
Versicherungsnehmers
versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse
auch
Interessen
Senatsurteile
23
.
Juni
m.w
.
;
25
Juli
;
.
m.w
.
.
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
sind
heraus
interpretieren
Senatsurteil
15
.
Dezember
VersR
.
m.w
.
;
2
.
Aufl
.
Einleitung
.
.
erster
Linie
ist
Klauselwortlaut
auszugehen
.
Zweck
Sinnzusammenhang
Klauseln
sind
zusätzlich
berücksichtigen
Versicherungsnehmer
erkennbar
sind
vgl.
Senatsurteile
25
Juli
aaO
.
;
9
.
März
.
.
Anders
Revision
meint
gelten
Maßstäbe
auch
Auslegung
konkurrierender
Subsidiaritätsklauseln
.
Zwar
trifft
Auslegung
Ende
auch
Verhältnis
Versicherer
zueinander
auswirkt
.
erlaubt
aber
Klauseln
auch
Sicht
auszulegen
Parteien
unterhalten
lbaren
vertraglichen
Beziehungen
regeln
Eintrittspflicht
jeweils
getrennten
Verträgen
Versicherungsnehmern
.
träge
können
Sicht
unbeteiligten
Versicherers
ausgelegt
werden
.
durchschnittliche
Versicherungsnehmer
wird
erkennen
Subsidiaritätsklauseln
Parteien
Eintrittspflicht
jeweiligen
Versicherers
bereits
dann
entfallen
lassen
andere
Versicherung
Risiko
besteht
erst
dann
nderweitige
Versicherung
Versicherungsfall
Schutz
gewährt
Schaden
konkret
eintritt
.
setzt
Versicherungsnehmer
Ei
ntrittspflicht
zunächst
einmal
Versicherer
durchsetzt
.
Vergleicht
Parteien
gehaltenen
Versicherungsve
rträge
Subsidiaritätsklauseln
wird
bemerken
kollidieren
Versicherer
Rücksicht
Eintrittspflicht
jeweils
anderen
Deckung
gewähren
will
.
Versicherungsnehmer
wird
Blick
Versicherungsschutz
Verträgen
Prämien
leistet
annehmen
Streit
Versicherer
Nachrangigkeit
Eintrittspflicht
solle
Weise
Lasten
ausgetragen
werden
Ende
Versich
erungsschutz
bleibt
vgl.
Senatsurteil
27
.
Januar
.
m.w
.
;
Armbrüster
28
.
Aufl
.
.
;
Schnepp
9
.
Aufl
.
.
.
Vielmehr
wird
Subsidiaritätsklauseln
so
verstehen
Begehren
Versicherungsschutz
vollen
Umfangs
wahlweise
Versicherer
wenden
kann
.
kollidierende
Subsidiaritätsklauseln
Verhältnis
Versicherungsnehmer
insoweit
wechselseitig
aufheben
Innenausgleich
Versicherer
Regeln
Mehrfachversicherung
erfolgen
muss
spricht
auch
herrschenden
Meinung
Rechtsprechung
Literatur
vgl.
Senatsurteil
27
.
Januar
aaO
;
VersR
935
BK/Schauer
§
.
m.w
.
;
aaO
;
HK-VVG/Brambach
2
.
Aufl
.
§
.
27
;
Kollhosser
27
.
Aufl
.
.
28
;
2
.
Aufl
.
.
19
BK/Schauer
§
.
;
9
.
Aufl
.
.
;
VersR
;
f.
;
Winter
VersR
.
.
Mithin
kann
Versicherungsnehmer
wählen
Versicherer
Leistungen
verlangt
sodann
jeweils
andere
Versicherer
Umfang
Erfüllung
Verlangens
leistungsfrei
wird
Weiteren
Sache
Versicherer
bleibt
Frage
möglichen
Innenausgleichs
untereinander
regeln
.
entspricht
Rechtslage
§
Abs.
.
Abs.
.
wird
durchschnittliche
Versicherungsnehmer
auch
Zusatz
Subsidiaritätsklausel
Klägerin
entnehmen
:
"
gilt
auch
dann
Versicherungsverträge
ebenfalls
nachrangige
Haftung
vereinbart
ist
.
"
vorangestellte
Subsidiaritätsklausel
lässt
zunächst
nur
Willen
Versicherers
erkennen
dann
mehr
eintreten
müssen
soweit
anderer
Versicherer
Versicherungsfall
leistet
.
spricht
Versicherungsnehmer
nachvollziehbares
auch
Regelungen
§
Abs.
.
Abs.
.
zugrunde
gelegtes
Versichererinteresse
eingetretenen
Schaden
mehrfach
ersetzen
.
Versicherungsnehmer
wird
Zusatzklausel
aber
verstehen
Klägerin
sei
sogar
-9-
dann
mehr
bereit
Versicherungsleistungen
erbringen
andere
Versicherer
ebenfalls
Berufung
ähnliche
Subsidiaritätsklausel
leistungsfrei
erklärt
.
schutzwürdiges
Interesse
Versicherers
so
weitgehenden
Leistungseinschränkung
wird
Versicherungsnehmer
geleisteten
Prämien
Zulässigkeit
Abschlusses
weiteren
Versicherung
g
egen
Risiko
erkennen
können
.
Versicherungsnehmer
wird
annehmen
Zusatzklausel
bekräftige
Klägerin
lediglich
Geltung
auch
kollidierenden
Klauseln
.
2
.
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
.
hat
Klägerin
Beklagten
verauslagten
Versicherungslei
stungen
Innenverhältnis
Parteien
Hälfte
erstatten
.
folgt
Parteien
Versicherungsnehmern
geschlossenen
Verträgen
Rede
stehenden
Versicherungsfälle
unstreitig
gleicher
Höhe
eintrittspflichtig
waren
.
zuvor
erörterten
Subsidiäritätsklauseln
bewirken
gesetzlichen
Regelung
abweichenden
Innenausgleich
.
Auffassung
Klägerin
geht
Regelung
Beklagten
verwendeten
Weise
Klägerin
nur
nachrang
ige
Eintrittspflicht
trifft
.
Allerdings
sind
§
.
.
ergibt
gesetzlichen
Regelungen
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
.
Innenausgleich
Versicherer
abdingbar
.
unmittelbar
wirkende
Abdingungsvereinb
arung
haben
Parteien
aber
getroffen
.
ergibt
auch
mittelbar
kollidierenden
Subsidiaritätsklauseln
Versicherungsverträge
.
lassen
übereinstimmenden
Willen
beteiligten
Versich
erer
erkennen
abweichend
gesetzlichen
Regelungen
vorzunehmen
.
Vielmehr
kann
nur
entnommen
werden
Parteien
bereit
ist
Rücksicht
anderweitig
vereinbarte
nachrangige
Eintrittspflicht
anderen
Seite
Leistungspflicht
Versicherungsfall
Innenverhältnis
Versicherer
allein
übernehmen
.
heben
widersprechenden
Klauseln
auch
insoweit
gegenseitig
Folge
gesetzlichen
Ausgleichspflicht
bleibt
.
Klägerin
beruft
Subsidiaritätsklausel
beanspruche
oben
zitierten
Zusatzes
Vorrang
entsprechenden
Klauseln
Beklagten
hat
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
gehe
dennoch
Regelungsgehalt
Subsidiaritätsklauseln
Beklagten
bekräftige
lediglich
Willen
Klägerin
nachrangig
haften
.
entsprechender
entgegenstehender
Wille
ist
aber
auch
Nachrangigkeitsklauseln
Beklagten
entnehmen
.
Frage
anderen
Verständnis
Klägerin
verwendeten
Zusatzes
unzulässige
vertragliche
Vereinbarung
Lasten
Dritter
vorläge
kommt
mehr
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung