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632 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
27
.
Oktober
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Satz
Nr.
Hätte
Nichtzulassungsbeschwerde
Zeitpunkt
Einlegung
grundsätzlicher
Bedeutung
zugelassen
werden
müssen
erledigt
Zulassungsgrund
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
Entscheidung
Revisionsgerichts
anderer
Sache
ist
Revision
gleichwohl
zuzulassen
Aussicht
Erfolg
hat
.
Anderenfalls
ist
Beschwerde
Hinweis
fehlende
Erfolgsaussicht
zurückzuweisen
Anschluß
Beschluß
6
.
Mai
BGH-Report
;
Beschluß
8
.
September
.
Beschluß
27
.
Oktober
OLG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
27
.
Oktober
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Streitwert
:
40.912
Gründe
:
Parteien
sind
Versicherungsgesellschaften
streiten
letztlich
Kosten
Rücktransports
schwer
erkrankten
Versicherten
einzustehen
hat
.
Versicherte
war
Mitglied
D.
Klägerin
Flugrückholkostenversicherung
abgeschlossen
hatte
Rücktransport
durchführte
Versicherten
Rechnung
stellte
.
Kosten
wurden
zunächst
Klägerin
getragen
Versicherungsbedingungen
aber
Regreß
nehmen
konnte
Versicherten
Deckungsanspruch
anderen
mär
haftenden
Versicherer
zustand
.
vorliegenden
Fall
war
D.
Klägerin
Versicherte
Beklagten
krankenversichert
.
Regreßanspruch
Klägerin
hat
Beklagte
Abtretungsverbot
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Unwirksamkeit
Klägerin
verwendeten
Klauseln
nur
subsidiäre
Haftung
Unanwendbarkeit
§
Abs.
hier
geltend
gemachten
Rückgriffsanspruch
berufen
.
Vorinstanzen
haben
Klage
wesentlichen
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
.
wendet
Beklagte
Beschwerde
.
II
.
Beschwerde
hat
Ergebnis
Erfolg
.
1
.
Beklagte
macht
geltend
Revision
müsse
Klärung
folgenden
Grundsatzfragen
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
zugelassen
werden
nämlich
formularmäßiges
Abtretungsverbot
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
privaten
Krankenversicherung
wirksam
sei
Subsidiaritätsklauseln
Rahmen
Flugrückholkostenversicherungen
Inhaltskontrolle
standhielten
Regreßberechtigung
§
Abs.
auch
dann
angenommen
werden
könne
Subsidiärversicherer
Zahlungen
Kenntnis
nachrangigen
Zahlungsverpflichtung
leiste
.
Fragen
sind
Urteil
Senats
21
.
April
VersR
geklärt
worden
.
heiten
vorliegenden
Falles
rechtfertigen
Abweichungen
Ergänzungen
.
Allein
kann
Beschwerde
hier
jedoch
zurückgewiesen
werden
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
hier
bereits
15
November
eingelegt
worden
also
Urteil
Senats
21
.
April
.
Zeitpunkt
Einlegung
Beschwerde
hätte
geltend
gemachte
Zulassungsgrund
§
Abs.
Satz
Nr.
verneint
werden
können
.
Mithin
konnte
Beschwerdeführer
ausgehen
Revisionsverfahren
Allgemeininteresse
liegende
Klärung
Zulassungsfragen
individuellen
Interesse
auch
volle
Überprüfung
Berufungsurteils
Rechtsfehler
stattfinden
werde
Zielen
Revisionsverfahrens
neuem
Recht
vgl.
allgemein
BVerfG
;
Wenzel
.
verfahrensrechtliche
Position
darf
Beschwerdeführer
Revisionsgericht
entzogen
werden
Beschwerdeführer
veranlaßte
auch
nur
voraussehbare
Entscheidungsreihenfolge
Beschwerdeführer
geltend
gemachten
Zulassungsgründe
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
anderen
Verfahren
geklärt
werden
so
auch
Beschluß
6
.
Mai
BGHReport
;
Beschluß
8
.
September
Veröffentlichung
bestimmt
.
Verfahrensweise
würde
Art
.
Abs.
Abs.
GG
verbürgten
Erfordernisse
Rechtsmittelklarheit
Vorhersehbarkeit
staatlichen
Handelns
Effektivität
gerichtlichen
schutzes
verstoßen
vgl.
BVerfGE
;
;
.
Anders
kann
allerdings
liegen
Zulassungsgründe
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
etwa
Revisionsgericht
unzugänglichen
Entwicklung
tatsächlichen
Verhältnisse
beurteilenden
Sachverhalts
erledigt
haben
Beschluß
Bundesgerichtshofs
12
.
März
.
Frage
Revision
Hinblick
§
Abs.
Satz
zuzulassen
ist
kommt
grundsätzlich
Zeitpunkt
Entscheidung
Revisionsgerichts
Nichtzulassungsbeschwerde
Beschluß
20
November
352
;
Beschluß
12
.
März
aaO
;
Beschluß
8
.
April
XI
;
Beschluß
13
.
August
;
Beschluß
8
.
September
aaO
.
sind
verfassungskonformer
Auslegung
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Beschwerde
Zeitpunkt
Einlegung
grundsätzlicher
Bedeutung
hätte
zugelassen
werden
müssen
Zulassungsgrund
aber
hier
Entscheidung
Revisionsgerichts
anderer
Sache
erledigt
hat
Erfolgsaussichten
Beschwerdeführers
gleichwohl
vollem
Umfang
Revisionsgericht
prüfen
.
Revision
ist
zuzulassen
Aussicht
Erfolg
hat
.
Andernfalls
ist
Beschwerde
Hinweis
fehlenden
Erfolgsaussichten
zurückzuweisen
vgl.
Beschluß
6
.
Mai
aaO
;
Beschluß
8
.
September
aaO
2
.
.
3
.
Dementsprechend
hat
Senat
hier
angegriffene
Berufungsurteil
Rechtsfehler
Nachteil
Beklagten
überprüft
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Rechtsfehler
gerügt
werden
stehen
Zusammenhang
geltend
gemachten
Zulassungsgründen
können
Senatsurteil
21
.
April
aaO
genannten
Gründen
Erfolg
haben
.
Beschwerdeführer
insbesondere
geltend
macht
vorliegenden
Fall
bestehe
anders
Falle
Senatsurteils
21
.
April
Vorleistungspflicht
Subsidiärversicherers
Verpflichtung
sei
vereinbarte
Subsidiaritätsklausel
unwirksam
rechtfertigt
Einwand
andere
Beurteilung
.
Maßgabe
Ziffer
Vertrag
Klägerin
D.
zugrunde
liegenden
"
Geschriebenen
Bedingungen
"
erfolgen
Schadenszahlungen
monatlich
Schäden
Unterlagen
vollständig
vorliegen
vgl.
Ziffer
Bedingungen
;
Ziffer
bestimmt
ergänzend
Rückgriff
eventuell
bestehende
Kostenträger
Versicherer
erfolgt
.
Vorleistung
Klägerin
entspricht
vertraglichen
Vereinbarungen
;
wird
bestehenden
Versicherungsverhältnisses
Schaden
ersetzt
genommenen
Versicherungsschutz
fällt
vgl.
Urteil
23
November
IVa
VersR
.
Dr.
Dr.