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NAMEN
Verkündet
:
5
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
D&O-Versicherung
hier
§
;
§
Versicherer
D&O-Versicherung
kann
Innenhaftungsfall
Versicherungsbedingung
Versicherungsschutz
nur
versicherten
Personen
geltend
gemacht
werden
kann
Glauben
berufen
Deckungsanspruch
abgelehnt
hat
versicherten
Personen
Versicherungsschutz
geltend
machen
schützenswerte
Interessen
Versicherers
Geltendmachung
Anspruchs
Versicherungsnehmer
entgegenstehen
.
Urteil
5
.
April
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
mündliche
Verhandlung
5
.
April
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Beschluss
Oberlandesgerichts
7
.
Zivilsenat
25
.
Juni
aufgehoben
Kläger
betrifft
Sache
insoweit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
jetzige
Kläger
Folgenden
nur
:
Kläger
Berufungsverfahren
Klägerseite
alleine
noch
Rechtsstreit
beteiligt
ist
ist
Insolvenzverwalter
früheren
Klägerin
Folgenden
:
Schuldnerin
.
ist
Rechtsnachfolge
Versicherungsnehmerin
Beklagten
abgeschlossenen
D&O-Versicherung
versicherten
Personen
Versicherungsschutz
Fall
ugesagt
ist
Pflichtverletzung
Ausübung
versicherten
Tätigkeit
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
Vermögensschaden
haftpflichtig
gemacht
werden
.
Vertragsgege
nstand
sind
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
juristischer
Personen
Folgenden
nur
Beklagten
§
.
heißt
:
"
Anspruch
Versicherungsschutz
können
vorbehaltlich
Ziff
.
nur
versicherten
Personen
geltend
machen
.
"
Schuldnerin
nahm
ehemalige
Vorstandsmitglieder
ehemalige
Prokuristen
Schadensersatz
Anspruch
vorwarf
noch
Schuldnerin
Gründung
Konkurrenzunternehmens
geplant
vorbereitet
haben
auch
Mitarbeiter
abgeworben
geheime
Geschäftsunterlagen
genommen
Konkurrenz
zugänglich
gemacht
haben
.
Insoweit
hatte
bereits
Klagen
anhängig
gemacht
.
Schreiben
31
.
August
zeigte
Schuldnerin
Beklagten
Versicherungsfall
.
Beklagte
lehnte
Deckung
Schreiben
9
.
September
.
Anspruch
genommenen
Personen
machten
Deckungsansprüche
geltend
.
erhob
Schuldnerin
streitgegenständliche
Klage
Feststellung
Beklagte
Personen
Versicherungsschutz
gewähren
habe
.
war
Auffassung
Versicherten
zustehende
Versicherungsschutz
Ergebnis
zugutekomme
resu
ltierendes
wirtschaftliches
Interesse
auch
rechtliches
Interesse
Sinne
§
begründe
.
fehlenden
Ge
ltendmachung
Deckungsansprüchen
Versicherten
drohe
nden
Verjährung
bestehe
Gefahr
Deckungsanspruch
B
efriedigungsobjekt
verloren
gehe
.
hielt
prozessführungsbefugt
;
zumindest
ha
Beklagte
rechtsmissbräuchlich
fehlende
Prozessführungsbefugnis
berufe
Versicherten
auch
Schutz
Klägerin
dienenden
Ansprüche
Versicherungsvertrag
billigenswerten
Grund
geltend
machten
.
Rechtsstreits
wurde
Insolvenz
Verm
ögen
Schuldnerin
eröffnet
.
Kläger
hat
Rechtsstreit
aufgenommen
.
Landgericht
hat
Klage
unzulässig
abgewiesen
Oberlandesgericht
gerichtete
Berufung
Klägers
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
wendet
Kläger
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Prozessführungsbefugnis
Klägers
verneint
§
.
nur
versicherten
Personen
Anspruch
geltend
machen
könnten
Regelung
§
§
Abs.
Abs.
wirksam
abbedungen
sei
.
Klage
sei
Trennungsprinzips
auch
unbegründet
Haftpflichtprozess
Haftung
versicherten
geklärt
sei
.
Auch
Fällen
Innenhaftung
sei
Unternehmen
gehalten
zunächst
Titel
versicherten
Personen
erstreiten
.
Befugnis
Geltendmachung
stehe
nur
dann
Versicherungsnehmer
rechtskräftig
Anspruch
Ve
rsicherten
zuerkannt
Versicherungsnehmer
Besitz
Versicherungsscheins
sei
§
Abs.
Versicherte
zustimme
§
Abs.
hier
Fall
sei
.
Kl
äger
erstmals
Stellungnahme
Hinweisbeschluss
vortr
Besitz
Versicherungsscheins
sein
sei
verspätet
Abs.
.
Allerdings
sei
Regelung
§
Abs.
ohnehin
§
.
AVB-O
mit
abbedungen
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Kläger
ist
prozessführungsbefugt
.
1
.
Recht
Schuldnerin
Insolvenzmasse
gehörende
Vermögen
verwalten
verfügen
ist
gemäß
§
Abs.
InsO
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Kläger
übe
rgegangen
.
2
.
Recht
gehört
§
§
Abs.
Abs.
auch
Geltendmachung
Rechte
versicherten
Personen
Versicherungsvertrag
.
ist
Fall
gesetzlichen
dschaft
gegeben
vgl.
OLG
516
;
OLG
jeweils
§
.
;
Brand
Möller
9
.
Aufl
.
.
11
;
Rixecker
5
.
Aufl
.
.
3
;
3
.
Aufl
.
.
9
;
Zivilprozessrecht
.
Aufl
.
.
.
D&O-Versicherung
auch
Schadensersatzansprüche
Versicherungsnehmerin
Tochterunternehmen
versicherte
Personen
deckt
ist
Versicherung
fremde
Rechnung
Sinne
§
§
.
vgl.
Senatsurteile
13
.
April
AG
.
.
.
3
.
Regelung
§
.
steht
Anwendung
§
§
Abs.
Abs.
Streitfall
.
Allerdings
ergibt
Auslegung
§
.
Klausel
Regelungen
§
§
Abs.
Abs.
abbedungen
werden
sollen
.
Bedingungswortlaut
durchschnittliche
Versicherungsnehmer
D&O
-Versicherung
Verständnis
insoweit
maßgeblich
ankommt
Auslegung
Klausel
ausgehen
wird
können
Anspruch
Versicherungsschutz
vorbehaltlich
§
Ziff
.
nur
versicherten
Personen
geltend
machen
.
Anders
Revision
meint
erkennt
durchschnittliche
Versicherungsnehmer
teilweisen
Ähnlichkeit
Formuli
erung
nur
deklaratorische
Wiederholung
§
Abs.
Satz
handelt
.
Gegensatz
§
Abs.
Satz
materielle
Inhaberschaft
Anspruchs
betrifft
hat
§
.
Geltendmachung
Gegenstand
.
nur
versicherten
Personen
möglich
sein
soll
werden
Regelungen
§
§
Abs.
Abs.
insoweit
modifiziert
vgl.
Baumann/Gädtke/Henzler
Möller
9
.
Aufl
.
Ziff
.
.
6
;
Haehling
3
.
Aufl
.
nhang
.
;
29
.
Aufl
.
Ziff
.
.
1
;
D&O-Versicherung
Ziff
.
.
2
;
jeweils
Ziff
.
.
gilt
Auffassung
Revision
auch
Fall
Innenhaftung
.
Differenzierung
Innenhaftung
enthält
Klausel
.
Streitfall
ist
Beklagten
jedoch
Glauben
verwehrt
fehlende
Prozessführungsbefugnis
Klägers
gemäß
§
.
AVB-O
berufen
.
Geltendmachung
Einwandes
erscheint
gegebenen
Umständen
Rechtsmissbrauch
.
§
.
geregelte
alleinige
Befugnis
versicherten
Personen
Anspruch
Versicherungsschutz
geltend
m
achen
will
Geltendmachung
Versicherungsanspruchs
vorbehalten
Interesse
versichert
ist
.
eigene
Prozessführungsbefugnis
soll
Versicherten
Abhängi
gkeit
Bereitschaft
Versicherungsnehmers
schützen
Deckungsanspruch
verfolgen
vgl.
Lange
.
Regelung
§
.
verliert
aber
dann
Sinn
Streitfall
Versicherer
Deckungsanspruch
abgelehnt
hat
versicherten
Personen
Versicherungsschutz
geltend
machen
schützenswerte
Interessen
Versicherers
Geltendmachung
Anspruchs
Versicherungsnehmer
entg
egenstehen
.
Versicherungsnehmer
hier
vorliegenden
Konstellation
Klausel
drohenden
Nachteile
wären
gravierend
.
bliebe
nur
äußerst
umständliche
zeitraubende
Weg
versicherten
Personen
Rechtsverhältnissen
gerichtlich
vorzugehen
Ziel
vers
icherten
Personen
Erhebung
Deckungsklagen
Versicherer
zwingen
.
Klage
allgemeinen
nur
begründet
ist
Prozess
Versicherer
genügende
Erfolgsaussicht
bietet
müsste
befasste
Gericht
auch
Versicheru
ngsanspruch
Vorprüfung
unterziehen
aber
noch
bevorstehende
Auseinandersetzung
Versicherer
Weise
gefördert
würde
.
ergäbe
Durchführung
so
lchen
Prozesses
Interessenwiderstreit
insofern
versicherten
Personen
zunächst
Versicherer
Versicherungsnehmer
zusammenarbeiten
müssten
Falle
Unterliegens
dann
aber
gezwungen
wären
weiteren
Rechtsstreit
Interessen
Versicherer
wahrzunehmen
vgl.
Urteil
4
.
Mai
Missbräuchlichkeit
Berufung
Ausschluss
Klagebefugnis
mitversicherten
Betriebsang
ehörigen
;
vgl.
auch
Senatsurteile
11
.
März
IVa
juris
.
]
;
4
.
Mai
IVa
VersR
juris
.
.
ändert
Umstand
Schuldnerin
Inhaberin
Versicherungsanspruchs
ist
.
Allerdings
wird
vorstehend
zitierten
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
4
.
Mai
gerade
Umstand
Anspruchsinhaber
Falle
Erfolglosigkeit
Vorgehens
allein
klagebefugten
Versicherungsnehmer
Möglichkeit
hätte
se
inen
Versicherungsanspruch
Versicherer
durchzusetzen
"
vollends
unerträgliche
"
Folge
Ausschlusses
Klagebefugnis
Versicherten
gesehen
Urteil
4
.
Mai
ZR
-9-
.
.
geht
Streitfall
Klagebefugnis
Insolvenzverwalters
Schuldnerin
Inhaberin
Versicherungsanspruchs
ist
.
Betroffen
ist
lediglich
wirtschaftliches
Interesse
.
Sozialbindung
Haftpflichtversicherung
ergibt
auch
wirtschaftliche
Interesse
Schuldnerin
Feststellung
Deckungsanspruchs
schützenswert
ist
.
Haftpflichtversicherung
ist
allgemein
anerkannt
Versicherungsvertrag
beteiligte
geschädigte
Dritte
eigenes
rechtliches
Interesse
Sinne
§
Abs.
Feststellung
haben
kann
Versicherer
Schädiger
Deckungsschutz
gewähren
habe
Senatsurteil
15
November
VersR
;
22
Juli
VersR
.
2
;
Langheid
5
.
Aufl
.
.
54
;
Lücke
29
.
Aufl
.
.
21
;
Armbrüster
;
Felsch
;
Johannsen
r+s
;
Piontek
Haftpflichtversicherung
§
.
.
.
hat
Senat
erstgenannten
Urteil
Haftpflichtversicherung
geltenden
Trennungsprinzips
auch
vorweggenommene
Deckungsklage
Fall
ausgesprochen
Untätigkeit
Versicherungsnehmers
ubiger
Deckungsanspruch
Befriedigungsobjekt
verloren
gehen
drohte
.
Grund
Haftpflichtgläubiger
rechtliches
Intere
sse
alsbaldiger
Feststellung
Deckungsschutzes
zuzubilligen
hat
Senat
Sozialbindung
Haftpflichtversicherung
§
Abs.
§
Abs.
.
Ausdruck
gekommen
ist
angeführt
.
Bestimmungen
bezwecken
Schutz
Geschädigten
;
soll
gewährleistet
werden
Versicherungsentschädigung
zugutekommt
Senatsurteil
15
November
.
Streitfall
gilt
.
Untätigkeit
versicherten
Personen
drohen
Verjährung
Deckungsanspruchs
"
Verlust
"
solventen
Schuldners
.
Versicherungsfall
Inanspruchnahme
Versicherten
besteht
gerichtliche
Geltendmachung
Klageschrift
Fällen
Jahr
erfolgte
wären
Deckungsansprüche
mmung
Verjährung
§
Abs.
Satz
zweijährige
Verjährungsfrist
Schluss
Jahres
vorsieht
Ve
rsicherungsleistung
fällig
wird
möglicherweise
bereits
Ablauf
Jahres
verjährt
.
Sozialbindung
Haftpflichtversicherung
Fällen
ausreichender
privater
Mittel
Schädigers
Geschädigte
schützen
Schadensersatz
sichern
soll
gilt
auch
Innenhaftungsfällen
D&O-Versicherung
vgl.
Senatsurteile
13
.
April
AG
.
.
V.m
.
.
35
;
.
.
V.m
.
.
.
einhergehend
hat
Senat
unlängst
§
Abs.
entschieden
auch
Unternehmen
Versicherungsnehmerin
D&O-Versicherung
Innenhaftungsfällen
Versicherer
nter
Schadensersatzansprüche
Versicherungsnehmerin
Tochterunternehmen
deckt
geschädigter
Dritter
sei
Urteile
13
.
April
.
f.
AG
.
.
Auch
verdeutlicht
Fällen
Innenhaftung
geschädigte
Unternehmen
achung
Deckungsanspruchs
Stellung
Versicherungsnehmer
schlechter
stehen
darf
sonstiger
außenstehender
Geschädigter
.
geschädigte
Versicherungsnehmer
ist
hier
interessierenden
Konstellation
weniger
schützenswert
g
eschädigte
Dritte
Haftpflichtfällen
Untätigkeit
Versicherungsnehmers
vgl.
auch
f.
;
.
Schuldnerin
Ausschluss
Befugnis
Geltendmachung
Versicherungsanspruchs
selbst
Versicherer
vereinbart
gesetzlich
vorgesehenen
Herrschaft
da
selbst
begeben
hat
rechtfertigt
andere
Bewertung
.
Zwar
liegt
auch
hierin
Unterschied
Konstellationen
Ve
rsicherungsnehmer
ablehnt
allein
zustehende
Befugnis
auszuüben
Rechte
Mit-)Versicherten
geltend
machen
.
Versicherte
hat
dort
Einfluss
Versicherungsbedingungen
vereinbarte
alleinige
Befugnis
Versicherungsnehmers
Rechte
Versicherungsvertrag
auszuüben
.
Sinn
Zweck
Versicherungsproduktes
entsprechend
durfte
Schuldnerin
aber
ausgehen
versicherten
Personen
Anspruch
Versicherungsschutz
regelmäßig
schon
eigenen
Interesse
geltend
machen
.
Beklagten
gehaltene
D&O-Versicherung
dient
Fremdversicherung
gerade
Absicherung
versicherten
Personen
Bereich
auch
Innenhaftung
Schadensersatzansprüchen
befreit
werden
vgl.
Ingwe
rsen
Stellung
Versicherungsnehmers
Innenhaftungsfällen
D&O-Versicherung
S.
.
vorstehenden
Erwägungen
gerechtfertigten
Interesse
Klägers
Anspruch
Versicherten
geltend
machen
können
stehen
beachtliche
Interessen
Beklagten
Berufung
§
.
AVB-O
rechtfertigen
könnten
.
Klausel
vornehmlich
Interesse
Versicherten
abbedungenen
§
§
Abs.
Abs.
dienen
gerade
Schutz
Versicherers
.
soll
zweckmäßige
Abwicklung
Vertrages
erleichtert
werden
nur
Versicherungsnehmer
Vertragspartner
tun
hat
Motive
Nachdruck
S.
.
ist
Nachteil
§
.
AVB-O
wieder
gesetzlichen
Regelungen
Zuge
kommen
.
Interessen
wären
allerdings
dann
nachteilig
berührt
parallel
Versicherungsnehmer
auch
Versicherungsfall
betroffenen
Versicherten
auseinandersetzen
müsste
.
Kumulation
Anspruchstellern
beugt
§
.
AVB-O
ebenfalls
Geltendmachung
Deckungsa
"
nur
"
versicherten
Personen
zuweist
.
ist
aber
auch
besorgen
Streitfall
Versicherten
Anspruch
Deckungsablehnung
verfolgen
.
Konstellation
gebührt
dargestellten
Interesse
Versicherungsnehmers
rrang
.
Schließlich
werden
Interessen
versicherten
Personen
beeinträchtigt
Beklagte
Ausschluss
Prozessführungsbefugnis
Schuldnerin
berufen
kann
.
Umstand
Parteien
zahlreiche
Tatsachen
Streit
sind
Ausschluss
Versicherungsschutzes
versicherten
Personen
führen
könnten
Erfolgsaussichten
Vorgehens
Versicherer
unklar
sind
folgt
schon
Interesse
versicherten
Personen
Unterbleiben
Deckungsprozesses
Vorgehen
gezwungen
werden
sollen
.
Kostenrisiko
sind
Vorgehen
Versicherungsnehmers
hier
Klägers
eigene
Rechnung
ausgesetzt
.
Andere
Interessen
versicherten
Personen
Vermeidung
sind
ersichtlich
.
Möglichkeit
Urteil
festgestellt
werden
könnte
hätten
wissentlich
gehandelt
begründet
parallel
geführten
Haftpflichtprozesses
vorsätzliche
Pflichtverletzungen
Rede
stehen
Interesse
gän
zlichen
Unterbleiben
Deckungsprozesses
.
4
.
Besitz
Versicherungsscheins
kommt
Streitfall
.
Vorschrift
§
Abs.
betrifft
hier
gestellten
Antrag
Versicherungsnehmers
Zahlung
selbst
Brand
9
.
Aufl
.
.
21
;
Rixecker
Rixecker
5
.
Aufl
.
.
3
;
3
.
Aufl
.
.
4
;
Klimke
29
.
Aufl
.
.
.
Zahlung
versicherte
Person
kann
Versicherungsnehmer
Wortlaut
§
Abs.
auch
una
bhängig
Inhaberschaft
Versicherungsschein
Zusti
mmung
versicherten
Person
verlangen
Rixecker
5
.
Aufl
.
.
.
gilt
dann
auch
hier
vorliegende
Feststellungsklage
.
entspricht
Sinn
Zweck
Norm
.
§
Abs.
soll
Schutz
Versicherten
siche
rgestellt
werden
Versicherungsnehmer
Einverständnis
Entschädigungsleistung
nur
selbst
vereinnahmen
Versicherten
Forderung
entziehen
kann
Versicherungsschein
legitimiert
Klimke
29
.
Aufl
.
.
.
Gefahr
Versicherungsnehmer
Leistung
vereinnahmt
droht
hier
gestellten
Klageantrag
.
.
Berufungsgericht
Klage
unzulässig
gehalten
hat
hat
Entscheidung
Sache
getroffen
konnte
auch
treffen
.
Ausführungen
Sache
gelten
grundsätzlich
Revisionsinstanz
geschrieben
Urteil
24
.
Januar
NJW-RR
.
m.w
.
;
.
.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
jedoch
Klage
Auffassung
Berufungsgerichts
schon
unbegründet
ist
Haftungsfrage
versicherten
Personen
noch
geklärt
ist
.
Umstand
Haftungsfrage
Trennungsprinzips
Deckungsprozess
klären
ist
führt
vorweggenommenen
Deckungsprozess
vielmehr
Behauptungen
Geschädigten
abzustellen
Haftung
versicherten
Personen
insoweit
unterstellen
ist
Senatsurteil
15
November
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
18.09.2013
OLG
Entscheidung
25.06.2015