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105 lines
887 B

BESCHLUSS
16
.
April
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
16
.
April
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägers
Senatsbeschluss
27
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rügeverfahrens
.
Gründe
:
Senat
hat
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Mai
Beschluss
27
.
Februar
zurückgewiesen
Entscheidung
§
Abs.
Satz
Blick
ausführliche
Beschwerdeerwiderung
Beklagten
zusätzlich
begründet
.
Kläger
hiergegen
gerichteten
Anhörungsrüge
nunmehr
beanstandet
bereits
abgekürzten
Begründung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
ergebe
Senat
Beschwerdebegründung
erhobene
Gehörsrüge
geprüft
habe
ist
Schluss
zulässig
.
Vielmehr
hat
Senat
auch
Gehörsrüge
Klägers
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
16.05.2006