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1440 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Oktober
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Nr.
1
.
Haftpflichtversicherer
wird
§
Nr.
uneingeschränkt
Verhandlungen
Geschädigten
bevollmächtigt
tritt
Regel
Geschädigten
auch
Vertreter
Schädigers
.
2
.
Erkennt
Versicherer
Voraussetzungen
Haftpflichtanspruch
Geschädigten
gemäß
§
.
wird
Verjährung
auch
Lasten
versicherten
Schädigers
unterbrochen
zwar
auch
insoweit
Versicherer
Selbstbehaltes
Überschreitung
Deckungssumme
Schaden
selbst
reguliert
.
3
.
Will
Versicherer
Vollmacht
nur
eingeschränkt
Gebrauch
machen
muss
Geschädigten
ausdrücklich
klarstellen
.
Urteil
11
.
Oktober
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Juni
Zurückweisung
Revision
Übrigen
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
12
.
April
abgewiesen
worden
ist
.
Beklagte
wird
verurteilt
Berufungsgericht
ausgeurteilten
Betrag
weitere
3.067,75
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
12
.
April
zahlen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
Klägerin
Drittel
Beklagte
Dritteln
.
Übrigen
tragen
Klägerin
Sechstel
Beklagte
Sechstel
Kosten
Rechtsstreits
.
Beklagte
jeweils
Prozesskosten
trägt
fallen
auch
Kosten
Streithilfe
Last
;
Übrigen
trägt
Streithelferin
Kosten
selbst
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Steuerberater
tig
war
Schadensersatz
Anspruch
.
hat
Einkommensteuererklärungen
Klägerin
Jahre
Renteneinkünfte
gesetzlichen
Unfallversicherung
irrig
steuerpflichtiges
Einkommen
angegeben
.
Änderung
Grundlage
ergangenen
hat
Finanzamt
abgelehnt
.
verlangte
Klägerin
Schreiben
1
November
Ausgleich
bezahlte
Einkommensteuer
entstandenen
Schadens
Höhe
53.653
DM
.
Beklagte
antwortete
Schreiben
6
November
habe
Schreiben
Klägerin
"
Prüfung
eventueller
Regulierung
Berufshaftpflichtversicherer
weitergeleitet
.
zahlte
DM
5.303,27
teilte
Klägerin
Schreiben
13
.
März
u.a.
:
Ansprüche
einschließlich
sind
Fall
verjährt
.
Ansprüche
haben
Überweisung
Betrages
DM
reguliert
allerdings
Herrn
Beklagter
abgeschlossene
Versicherungsvertrag
Besonderheit
aufweist
.
Herr
Beklagter
hat
je
Versicherungsfall
feste
Selbstbeteiligung
DM
übernehmen
.
hier
Jahr
Versicherungsfall
auszugehen
ist
mussten
verjährten
Zeitraum
entsprechenden
Abzug
vornehmen
.
Herr
Beklagter
ist
abschriftlich
unterrichtet
.
Beklagte
lehnte
Zahlung
noch
offenen
Differenzbetrages
Schreiben
4
.
Mai
Berufung
Einrede
Verjährung
.
Klägerin
macht
vorliegenden
Verfahren
Selbstbehalten
Jahre
entsprechenden
Betrag
DM
DM
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Hinblick
Steuerjahre
Zahlung
insgesamt
DM
DM
verurteilt
Abweisung
Übrigen
aber
bestätigt
.
Revision
verlangt
Klägerin
Steuerjahre
zusammen
weitere
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
teilweise
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Grunde
Höhe
unstreitigen
Ersatzansprüche
Klägerin
seien
Steuerjahr
gehe
gemäß
§
StBerG
.
Ablauf
Jahren
Zugang
Einkommensteuerbescheids
27
.
Januar
verjährt
gewesen
.
Entwicklung
habe
Beklagte
Klägerin
allerdings
pflichtwidrig
gewarnt
.
begründete
Schadensersatzanspruch
sog.
Sekundäranspruch
vgl.
.
sei
weiteren
Jahren
also
27
.
nuar
Berufungsurteil
Seite
oben
lesen
27
.
Januar
ebenfalls
verjährt
gewesen
.
Klägerin
habe
vorliegenden
Verfahren
8
.
Oktober
Antrag
Erlass
Mahnbescheids
eingereicht
;
Mahnbescheid
sei
erst
5
.
April
zugestellt
worden
.
Art
.
§
Abs.
Satz
31
.
Dezember
anzuwendenden
alten
Recht
sei
Verjährung
Verhandlungen
gehemmt
gewesen
auch
Anerkenntnis
Lasten
Beklagten
unterbrochen
worden
.
.
könne
Schreiben
Beklagten
6
November
gewertet
werden
noch
Schreiben
Versicherers
13
.
März
.
Letzterem
sei
zwar
entnehmen
Versicherer
geltend
gemachten
Ansprüche
Jahre
Grunde
gerechtfertigt
gehalten
habe
.
Insoweit
sei
Abzug
nur
Hinblick
Selbstbehalt
Beklagten
Höhe
DM
Jahr
gemacht
worden
.
Insgesamt
habe
Versicherer
Betrag
DM
Jahre
also
ersatzpflichtig
gehalten
.
Erklärung
Versicherers
wirke
aber
Anerkenntnis
Lasten
beklagten
Versicherungsnehmers
.
lasse
schon
feststellen
Erklärung
Versicherers
Schreiben
13
.
März
Namen
Beklagten
erfolgt
sei
lediglich
"
abschriftlich
unterrichtet
"
habe
.
Erklärung
Beklagten
wäre
überdies
Vollmacht
gedeckt
gewesen
.
Zwar
sei
Geltungsbereich
§
Nr.
anerkannt
Versicherer
umfassend
zulasten
mers
Abwicklung
Versicherungsfalles
bevollmächtigt
sei
auch
Ansprüche
Geschädigten
Deckungssumme
überstiegen
.
auch
hier
§
StBerG
vorgeschriebenen
Berufshaftpflichtversicherung
anzunehmen
sei
Vollmacht
Versicherers
§
Nr.
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Haftpflichtversicherung
Folgenden
:
ergebe
habe
Bundesgerichtshof
Urteil
7
.
Oktober
aa
offen
gelassen
.
Anders
Kraftfahrzeugversicherung
habe
Versicherer
Rahmen
Berufshaftpflichtversicherung
selten
nur
Teil
Schadens
einzustehen
Deckungssumme
vornherein
begrenzt
Umfang
Leistungspflicht
Selbstbehalte
eingeschränkt
werde
.
fehle
sachliche
Grund
umfassende
Vollmacht
Versicherers
Kraftfahrzeugversicherung
rechtfertige
nämlich
Belastung
Versicherers
vollen
wirtschaftlichen
Risiko
.
Ebenso
Ansprüche
bezüglich
Steuerjahres
seien
auch
Ansprüche
Steuerjahr
verjährt
.
regelmäßige
Verjährung
sei
Jahre
Zustellung
Steuerbescheids
12
.
Mai
eingetreten
;
Sekundäranspruch
sei
12
.
Mai
verjährt
.
Auch
Steuerjahres
sei
regelmäßige
Verjährungsfrist
9
.
Januar
abgelaufen
Sekundärverjährung
9
.
Januar
.
8
.
Oktober
eingereichte
Mahnbescheidsantrag
habe
Unterbrechung
Hemmung
Verjährung
geführt
demnächst
zugestellt
worden
sei
.
verjährt
seien
lediglich
Ansprüche
Klägerin
Steuerjahre
.
II
.
Revision
wendet
grundsätzlich
Recht
Auffassung
Berufungsgerichts
Schreiben
Versicherers
13
.
März
könne
Verjährung
altem
Recht
unterbrechendes
Anerkenntnis
§
.
Lasten
Beklagten
gewertet
werden
auch
Selbstbehalte
geht
.
1
.
kommt
allerdings
Anspruch
Steuerjahres
.
Verjährung
Sekundäranspruchs
war
insoweit
bereits
27
.
Januar
vollendet
.
konnten
Zahlung
Schreiben
Versicherers
13
.
März
Verjährung
mehr
unterbrechen
.
hat
Berufungsgericht
übersehen
unzutreffend
Ablauf
Verjährungsfrist
erst
27
.
Januar
27
.
Januar
ausgegangen
ist
.
Revision
meint
Schreiben
13
.
März
könne
Verzicht
Versicherers
bereits
eingetretene
Verjährung
gewertet
werden
vgl.
389
;
Urteil
16
November
ZR
.
ist
folgen
.
Insoweit
kann
Senat
Schreiben
13
.
März
Sachvortrags
Parteien
selbst
auslegen
.
Verzicht
ist
dort
Rede
.
Vielmehr
beruft
Versicherer
ausdrücklich
Verjährung
macht
also
Klägerin
Empfängerin
Erklärung
erkennbar
gerade
Gebrauch
Einrede
begründet
hielt
.
Formulierung
Ansprüche
lich
"
Fall
"
verjährt
seien
könnte
zwar
bedeuten
Versicherer
Verjährung
auch
späterer
Ansprüche
ganz
ausgeschlossen
hielt
.
insoweit
Einrede
Verjährung
berufen
Zahlungen
geleistet
hat
genügt
aber
rechtsgeschäftlichen
Verzicht
möglicherweise
bestehende
Verjährungseinrede
anzunehmen
.
Annahme
konkludent
erklärten
Verzichts
sind
strenge
Anforderungen
stellen
.
.
vgl.
Urteil
29
November
m.w
.
.
Geltendmachen
Verjährungseinrede
ist
Übrigen
auch
Berücksichtigung
Schreibens
Versicherers
13
.
März
etwa
treuwidrig
vgl.
Urteil
4
November
.
Beklagte
hat
Einrede
bereits
Schreiben
Klägerin
4
.
Mai
berufen
.
Klägerin
hat
Anspruch
aber
angemessener
Frist
gerichtlich
geltend
gemacht
erst
8
.
Oktober
Mahnbescheid
beantragt
.
hat
Berufungsgericht
Steuerjahr
verlangten
Betrag
Ergebnis
Recht
verjährt
angesehen
.
2
.
Sekundäransprüche
Steuerjahre
verjährten
erst
12
.
Mai
9
.
Januar
.
Verjährung
war
insoweit
mithin
Zugang
Schreibens
Versicherers
13
.
März
noch
vollendet
konnte
also
Anerkenntnis
Sinne
§
.
Wirkung
unterbrochen
werden
neue
dreijährige
Verjährungsfrist
Lauf
gesetzt
wur-
-9-
.
Klägerin
erwirkte
Mahnbescheid
ist
Beklagten
5
.
April
Ablauf
Fristen
zugestellt
worden
.
Annahme
Berufungsgerichts
Schreiben
13
.
März
gehe
deutlich
genug
Versicherer
geltend
gemachten
Ansprüche
Einrede
Verjährung
berief
begründet
halte
ist
rechtsfehlerfrei
überzeugend
.
Versicherer
hat
ergebenden
Betrag
Abzug
Selbstbeteiligung
Beklagten
auch
bezahlt
.
liegt
Verjährung
altem
Recht
unterbrechendes
Anerkenntnis
vgl.
Urteil
30
.
September
.
Anerkenntnis
wirkt
auch
Lasten
Beklagten
.
Grundlage
Berufungsurteils
ist
hier
auszugehen
Versicherer
Regulierungsvollmacht
§
Nr.
ergab
.
Vorschrift
lautet
:
Versicherer
gilt
bevollmächtigt
Beilegung
Abwehr
Anspruchs
zweckmäßig
erscheinenden
Erklärungen
Namen
Versicherungsnehmers
abzugeben
.
Bundesgerichtshof
hat
Bestimmung
unbeschränkte
Verhandlungsvollmacht
entnommen
verlangt
Versicherer
nur
eingeschränkt
Gebrauch
machen
wolle
Verhandlungspartner
deutlich
erkennbar
machen
müsse
Urteil
22
November
VersR
;
so
auch
Rdn
.
144
;
Späte
Haftpflichtversicherung
Rdn
.
.
liegt
Gedanke
Versicherer
Praxis
regelmäßig
maßgebliche
Ansprechpartner
Geschädigten
ist
;
soll
Wort
Versicherers
verlassen
können
nachforschen
müssen
Versicherer
Versicherungsnehmer
Schädiger
teilweise
leistungsfrei
ist
vgl.
Urteil
7
.
Oktober
.
Rechtsprechung
erkennende
Senat
anschließt
ist
festzuhalten
.
Nr.
ist
Teil
Allgemeiner
Versicherungsbedingungen
so
auszulegen
durchschnittlicher
Versicherungsnehmer
rechtliche
Spezialkenntnisse
Bestimmung
verständiger
Würdigung
Durchsicht
Berücksichtigung
erkennbaren
Sinnzusammenhangs
verstehen
muss
;
kommt
auch
Interessen
.
.
vgl.
.
Vorschrift
enthält
Wortlaut
Einschränkung
Versicherer
erteilten
Vollmacht
.
Vielmehr
kann
"
"
Beilegung
Abwehr
Anspruchs
"
zweckmäßig
erscheinenden
Erklärungen
Namen
Versicherungsnehmers
abgeben
.
Einschränkungen
Leistungspflicht
Versicherers
begrenzten
Höhe
Deckungssumme
vereinbarten
Selbstbehalten
Versicherungsnehmers
ergeben
spielen
Außenverhältnis
Geschädigten
Rolle
Reichweite
§
Nr.
erteilten
Vollmacht
.
findet
erkennbar
Rechtfertigung
allseitigen
Interesse
umfassenden
abschließenden
Regulierung
Ansprüche
Geschädigten
.
wird
Versicherungsnehmer
Höhe
Deckungssumme
etwa
vereinbarte
Selbstbeteiligung
kennt
unangemessen
belastet
vgl.
OLG
.
Senatsentscheidung
anderen
Sachzusammenhang
betrifft
Grundsatz
formuliert
worden
ist
Regulierungsvollmacht
weiter
reiche
Regulierungspflicht
vgl.
Voit/Knappmann
27
.
Aufl
.
.
hält
Senat
Anwendungsbereich
§
Nr.
Allgemeinheit
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
hinaus
anzunehmen
Haftpflichtversicherer
erkennbar
Grundlage
Vollmacht
§
Nr.
Verhandlungen
Geschädigten
führt
regelmäßig
eigenem
Namen
Vertreter
Versicherungsnehmers
auftritt
besondere
Umstände
stehen
Urteil
22
.
April
VersR
.
Auch
ist
festzuhalten
Ergebnis
ähnlich
aaO
.
Rdn
.
.
maßgeblichen
Sicht
Geschädigten
liegt
Allgemeinen
Annahme
uneingeschränkt
bevollmächtigte
Haftpflichtversicherer
wolle
Geschädigten
Verbindung
tritt
etwa
nur
eigene
Pflichten
Versicherungsnehmer
Schädiger
erfüllen
zugleich
Pflichten
Geschädigten
.
Will
Versicherer
Vollmacht
§
Nr.
nur
eingeschränkt
etwa
Höhe
Deckungspflicht
Gebrauch
machen
muss
Geschädigten
ausdrücklich
klarstellen
.
vorliegenden
Fall
macht
Hinweis
Selbstbeteiligung
Beklagten
Schreiben
Versicherers
13
.
März
deutlich
Versicherer
Schaden
selbst
ausgeglichen
hatte
Prüfung
geltend
gemachten
Ansprüche
etwa
Namen
Beklagten
gehandelt
habe
.
abschließende
Mitteilung
Beklagte
sei
"
abschriftlich
unterrichtet
"
konnte
Klägerin
durchaus
verstanden
werden
Beklagte
Ergebnis
Prüfung
erhobenen
Ansprüche
also
auch
informiert
werden
sollte
Umfang
Ansprüche
Sinne
§
.
anerkannt
worden
waren
.
Mithin
ist
Verjährung
Schadensersatzansprüche
Steuerjahre
auch
Selbstbeteiligung
Beklagten
rechtzeitig
Anerkenntnis
Versicherers
unterbrochen
worden
.
Beklagte
muss
Schaden
Höhe
weiterer
DM
3.067,75
ersetzen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung