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167 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
17
.
Mai
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
17
.
Mai
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
wird
Beschwer
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
September
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
unterhält
Beklagten
Kapitallebensversicherung
eingeschlossener
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
.
Versicherungssumme
Lebensversicherung
beläuft
1
.
März
DM
jährliche
Berufsunfähigkeitsrente
DM
monatliche
Beitrag
DM
.
Bedingungen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
hat
Beklagte
Eintritt
Versicherungsfalles
versprochene
Rente
zahlen
Zusatzversicherung
beitragsfrei
stellen
.
Berufungsgericht
hat
Antrag
Klägerin
festzustellen
Anfechtung
Versicherungsvertrages
unwirksam
Beklagte
verpflichtet
sei
1
.
Januar
1
.
März
jährlich
Versicherungsvertrag
vereinbarte
Rente
Berufsunfähigkeit
zahlen
ausgelegt
Feststellung
begehrt
werde
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
bestehe
Versicherungsvertrag
bezug
Berufsunfähigkeit
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Feststellungsantrag
auch
Leistungsantrag
verfolgt
worden
ist
vollem
Umfange
stattgegeben
.
Demgemäß
erfaßt
Urteilsausspruch
Leistungsantrag
bezieht
auch
Feststellungsbegehren
Bemessung
Beschwer
Beklagten
berücksichtigen
ist
.
Beschwer
konkretisiert
aber
nur
auch
Berufungsgericht
bewerteten
Rentenleistungspflicht
3,5facher
Jahresbetrag
abzüglich
%
auch
Pflicht
Beitragsfreistellung
Berufungsgericht
unberücksichtigt
gelassen
hat
3,5facher
Jahresbetrag
Beitrags
abzüglich
%
.
ergibt
Einbeziehung
Leistungsantrags
Beschwer
insgesamt
DM
.
Dr.
Dr.