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499 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
14
.
Dezember
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
14
.
Dezember
beschlossen
:
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Kläger
%
Beklagte
%
Gründe
:
26
.
Juni
geborene
Kläger
ist
öffentlichen
Dienst
beschäftigt
Beklagten
zusatzversichert
.
lebt
eingetragenen
Lebenspartnerschaft
erstrebt
Beklagten
verheirateter
Arbeitnehmer
behandelt
werden
.
Beklagte
hat
anlässlich
Umstellung
Zusatzversorgung
beamtenähnlichen
Gesamtversorgung
beitragsorientiertes
Betriebsrentensystem
Rentenanwartschaft
berechnet
Kläger
31
.
Dezember
erworben
hat
.
hat
Lohnsteuer
Verheiratete
geltende
Steuerklasse
Steuerklasse
zugrunde
gelegt
.
hat
Kläger
mitg
eteilt
Lebenspartner
§
Satzung
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
tten
verstorbenen
Versicherten
Betriebsrentenberechtigten
vorgesehene
Hinterbliebenenrente
zahlen
werde
.
Hinblick
hat
Kläger
beantragt
festzustellen
Beklagte
Berechnung
Startgutschrift
Lohnsteuerklasse
III/0
zugrunde
legen
Lebenspartner
fortbestehender
Lebenspartnerschaft
Hinterbliebenenrente
§
VBLS
zahlen
müsse
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Senat
hat
Revision
Klägers
Urteil
14
.
Februar
zurückgewiesen
.
Verfassungsbeschwerde
Klägers
hat
Beschluss
7
Juli
festgestellt
Urteil
Senats
Urteile
Oberlandesgerichts
Kläger
Grundrecht
Art
.
Abs.
GG
verletzen
Klage
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
Zahlung
Rente
Hinterbli
ebenenrente
§
VBLS
entspricht
unbegründet
erachtet
haben
VersR
.
Umfang
hat
Bundesverfassungsgericht
Urteil
Senats
aufgehoben
Sache
zurückverwiesen
.
Verfahren
betreffend
Zugrundelegung
Steuerklasse
Berechnung
Startgutschriften
hat
abgetrennt
eigenständiges
Verfahren
behandelt
.
Senat
hat
Teilurteil
7
Juli
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
ist
Fortbestehen
Lebenspartnerschaft
Klägers
Ableben
Klägers
Hinterbliebenenrente
Witwen-/Witwerrente
gewähren
Kostenentscheidung
Schlussurteil
vorbehalten
VersR
.
Grundlage
Urteils
Gerichtshofs
Europäischen
Union
10
.
Mai
hat
Beklagte
Startgutschrift
Klägers
neu
Zugrundelegung
Steuerklasse
berechnet
.
Kläger
hat
Verfassungsb
eschwerdeverfahren
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Beschluss
29
.
August
hat
entschieden
Land
Bundesrepublik
Kläger
Verfassungsbeschwerde
entstandenen
twendigen
Auslagen
je
Hälfte
erstatten
haben
.
Kläger
beantragt
Rechtsstreit
Verfahren
beendenden
Beschluss
Kosten
abzuschließen
Beklagten
aufzuerlegen
.
Beklagte
tritt
.
II
.
Senat
hat
nur
noch
Kosten
entscheiden
Verfahren
Hauptsache
rechtskräftig
abgeschlossen
ist
.
Feststellungsantrag
Gewährung
satzungsgemäßen
Hinterbliebenenrente
hat
Senat
rechtskräftige
Teilurteil
7
Juli
entschieden
.
Bezüglich
begehrten
Zugrundelegung
Lohnsteuerklasse
Berechnung
Startgutschrift
Klägers
verbleibt
Revision
Klägers
zurückweisenden
Senatsurteil
14
.
Februar
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Teil
Entscheidung
Senats
aufgehoben
eigene
Sachentscheidung
getroffen
Kläger
Verfa
ssungsbeschwerdeverfahren
diesbezüglich
erledigt
erklärt
hat
.
Kosten
Verfahrens
kann
Senat
gemäß
§
Abs.
mündliche
Verhandlung
Beschluss
entscheiden
vgl.
MünchKomm-ZPO/Wagner
3
.
Aufl
.
§
.
23
3
.
Aufl
.
§
.
29
;
29
.
Aufl
.
§
.
.
Kosten
Rechtsstreits
entfallen
gem.
§
Abs.
Satz
Alt
.
Kläger
%
Beklagte
%
.
Kostenquote
ergibt
Grundlage
Senat
Beschluss
14
.
Februar
festgesetzten
Streitwerts
.
entfallen
Antrag
bezüglich
Steuerklasse
Antrag
Hinterbliebenenrente
.
Kläger
Feststellungsantrag
Hinterbliebenenrente
Teilurteil
Senats
7
Juli
obsiegt
hat
ist
Feststellungsantrags
bezüglich
Steuerklasse
Zurückweisung
Revision
klagabweisenden
Urteile
Vorinstanzen
geblieben
.
Insoweit
hat
Bundesverfassungsgericht
Senatsurteil
aufgehoben
Verfassungsbeschwerdeverfahren
erledigt
erklärt
worden
ist
.
Teil
Rechtsstreits
hat
Kläg
Kosten
tragen
.
ändert
auch
Umstand
B
eklagte
nunmehr
Grundlage
Urteils
10
.
Mai
aaO
bereit
erklärt
hat
Startgutschrift
Klägers
neu
Zugrundelegung
Steuerklasse
berechnen
.
außergerichtliche
Erklärung
hat
Einfluss
Rechtskraft
Senatsentscheidung
14
.
Februar
.
Beklagte
hat
ferner
ausdrücklich
abgelehnt
Kostenübernahmeerklärung
§
Nr.
abzugeben
.
Kläger
gegebenenfalls
materieller
Kostenerstattungsanspruch
Beklagte
zusteht
ist
Verfahren
entscheiden
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.03.2004
OLG
Entscheidung
21.10.2004