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1.3 KiB

BESCHLUSS
10
November
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
10
November
beschlossen
:
Antrag
Rechtsanwaltssozietät
Prof.
Dr.
Vorwerk
Dr.
2
November
Beiordnung
18
.
Februar
aufzuheben
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Voraussetzungen
Aufhebung
Beiordnung
Senat
Sache
ergangenen
Beschluss
15
.
September
verweist
sind
erneuten
teils
ausreichende
Anhaltspunkte
belegten
Vorwürfe
Ehemannes
Klägerin
nach
vor
gegeben
.
sind
Sicht
Senats
Umstände
entscheidend
:
Einerseits
ist
gewisse
Empörung
Ehemanns
Klägerin
verständlich
Prozessbevollmächtigter
entsprechenden
Auftrag
Vergleich
Gegenseite
ausgehandelt
hat
.
gilt
auch
objektiv
günstig
ist
selbst
Falle
Obsiegens
Rechtsstreit
mehr
erreichen
könnte
Frage
Haftung
Bank
Gegenstand
Verfahrens
ist
Widerrufsfrist
vereinbart
war
so
Entscheidung
Zustandekommen
Vergleichs
Mandanten
verblieb
.
hält
Antragstellerin
vertreten
mann
nach
vor
Mandat
hat
Anwalt
Vertrauen
entzogen
.
Umständen
muss
selbst
objektiv
ungerechtfertigte
Vorwürfe
Vergleichsschluss
Auftrag
ausgelöst
sind
gewissem
Maße
ertragen
.
Auch
Beschwerde
Rechtsanwaltskammer
Fall
Mandat
fortbestehender
Beiordnung
fortführt
hätte
hinzunehmen
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung