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225 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
18
.
April
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
18
.
April
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
April
gemäß
§
Satz
Kosten
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Gründe
:
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
Sinne
§
Abs.
Satz
liegen
mehr
Rechtsmittel
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
Revision
Klägers
aufgeworfenen
Rechtsfragen
hat
Senat
überwiegend
bereits
Erlass
Berufungsurteils
geklärt
vgl.
Nachweise
Senatsurteilen
25
.
Januar
juris
Übrigen
Zulassung
Revision
vorliegenden
Verfahren
Senatsurteilen
25
.
Januar
Sinne
Berufungsgerichts
entschieden
dortigen
vergleichbare
rechtliche
Erwägungen
Streitfall
gestützten
Revisionen
Versicherten
zurückgewiesen
.
Ergänzend
wird
Entscheidungsgründe
vorgenannten
Senatsurteile
Bezug
genommen
.
lassen
Streitfall
übertragen
.
sind
auch
Zeitpunkt
Entscheidung
Berufungsgerichts
gegebenen
Zulassungsgründe
entfallen
.
grundsätzliche
Klärung
entscheidungserhe
blicher
Rechtsfragen
erst
Einlegung
Berufungsgericht
elassenen
Revision
steht
Revisionszurückweisung
Beschluss
§
Wege
Senatsbeschluss
19
.
Oktober
.
m.w
.
.
gilt
auch
begehrte
Feststellung
Verpflichtung
Zahlung
Zusatzrente
§
tschaftsstand
31
.
Dezember
Gegenstand
Senatsurteile
25
.
Januar
gewesen
ist
.
klägerische
Revision
wendet
sogenannten
Festschreibeeffekt
§
Abs.
Satz
VBLS
Zulässigkeit
Senatsrechtsprechung
ebenfalls
anerkannt
ist
Senatsbeschluss
27
.
September
.
m.w
.
.
vorgenannten
Senatsentscheidungen
Einzelnen
dargelegten
Erwägungen
hat
Revision
Klägers
auch
Sache
Aussicht
Erfolg
.
II
.
Senat
beabsichtigt
Streitwert
Revision
Klägers
festzusetzen
.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung