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6.1 KiB

BESCHLUSS
30
November
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
Soll
beabsichtigten
Revision
einheitlicher
vertraglicher
Anspruch
weiter
verfolgt
werden
hier
:
Anspruch
Versicherungsleistungen
Hausratversicherung
Brand
kommt
§
Nr.
maßgeblichen
Wert
Beschwerdegegenstandes
Höhe
Gesamtbetrages
beabsichtigten
Revisionsverfahren
weiter
verfolgt
werden
soll
;
mögliche
Selbständigkeit
einzelnen
Entschädigungspositionen
kommt
nur
Teilzulassung
Revision
aber
Wert
Beschwerdegegenstandes
.
Beschluss
30
November
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Dr.
Felsch
Dr.
30
November
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
wird
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
August
zugelassen
Anspruch
Zahlung
Versicherungsleistungen
Schadensposition
Sauna
Zubehör
abgewiesen
worden
ist
.
Übrigen
wird
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Erfolg
geblieben
ist
.
Insoweit
beträgt
Wert
Beschwerdegegenstandes
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Maßgabe
Verhältnis
Beklagten
nur
Höhe
%
anzusetzen
sind
.
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
gehaltenen
Hausratversicherung
Entschädigung
Anspruch
Ehemann
gehörende
Hausrat
Brand
Wohnhauses
vollständig
zerstört
wurde
.
Versicherungsvertrag
liegen
Allgemeinen
Hausratversicherungsbedingungen
zugrunde
.
Vorgerichtlich
zahlte
Beklagte
Entschädigung
Höhe
.
Landgericht
hat
Klage
Zahlung
weiterer
74.037,95
Zinsen
abgewiesen
Klägerin
Versicherung
Hausrats
Neuwert
nachgewiesen
habe
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
weitere
35.919,98
zugesprochen
weitergehende
Rechtsmittel
jedoch
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
beabsichtigten
Revision
will
Klägerin
Klagebegehren
Umfang
Abweisung
Berufungsgericht
weiterverfolgen
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
ist
zulässig
.
Wertgrenze
§
Nr.
ist
überschritten
.
steht
Klägerin
beabsichtigten
Revision
weiterverfolgte
Anspruch
Entschädigungsleistung
Einzelpositionen
Brand
vernichteten
Hausratgegenständen
zusammensetzt
genommen
Wertgrenze
übersteigen
.
1
.
Wertgrenze
Nichtzulassungsbeschwerde
Nr.
ist
Beschwer
Berufungsurteil
Wert
Beschwerdegegenstandes
beabsichtigten
Revisionsverfahren
maßgebend
.
ist
Wertberechnung
allgemeinen
Grundsätzen
§
.
vorzunehmen
Beschlüsse
29
.
September
;
25
November
27
.
Juni
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
Begehren
wenigstens
Höhe
weiter
verfolgt
wird
Musielak/Ball
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Umgekehrt
ist
Rechtsmittel
unzulässig
Berufungsurteil
Beschwerdeführer
zwar
beschwert
Rechtsschutzbegehren
Revision
aber
nur
geringeren
Wertgrenze
bleibenden
Teil
weiter
verfolgen
will
Musielak/Ball
aaO
.
wirkt
Wertgrenze
Zugangsbeschränkung
allein
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Wird
Beschwer
unbeschränkt
eingelegt
ist
Teilzulassung
Revision
ebenso
zulässig
Zulassung
Beschränkung
auch
Wertgrenze
§
Nr.
insoweit
erreicht
wird
vgl.
Beschluss
27
.
Juni
aaO
;
Musielak/Ball
aaO
;
.
Wortlaut
§
Nr.
Satz
ergibt
Wert
"
Revision
geltend
machenden
Beschwer
"
Rechtsmittelführer
beabsichtigten
Revisionsantrag
festgelegt
wird
Beschluss
27
.
Juni
aaO
;
Hüßtege
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Maßgeblich
ist
ursprünglich
geltend
gemachte
Klagebegehren
also
prozessuale
Anspruch
beabsichtigten
Revision
noch
weiter
verfolgt
werden
soll
vgl.
Urteil
22
November
ZR
NJW-RR
Rechtsmittel
Berufung
.
Streitgegenstand
bildende
Anspruch
wird
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
nur
Klageantrag
bestimmt
auch
Klagegrund
also
tatsächlichen
Lebensvorgang
begehrte
Rechtsfolge
hergeleitet
wird
Urteil
22
November
aaO
;
vgl.
auch
.
Klägerin
Rechtsstreit
geltend
gemachte
Entschädigungsanspruch
ist
einheitlicher
prozessualer
Anspruch
.
Tatsacheninstanzen
hat
Zahlung
Geldsumme
begehrt
rechtliche
Grundlage
Grunde
einheitliche
teilbare
vertragliche
Entschädigungsanspruch
Versicherungsfall
Hausratversicherung
ist
.
Beklagte
hat
bedingungsgemäß
Klägerin
eingetretenen
Versicherungsfall
Ersatz
leisten
.
Wert
Beschwer
ist
Gesamtbetrag
abzustellen
Klagebegehren
gerichtlich
geltend
gemacht
worden
ist
nun
noch
Revision
weiter
verfolgt
werden
soll
.
beträgt
hier
.
mögliche
Selbständigkeit
Einzelpositionen
hinreichenden
Individualisierbarkeit
ziffernmäßiger
Bestimmtheit
ergeben
mag
folgenden
Teilurteilsfähigkeit
vgl.
Urteile
10
.
Januar
21
.
Februar
Positionen
Zulassungsgründe
hinreichend
dargelegt
werden
genommen
Wertgrenze
übersteigt
kommt
nur
Teilzulassung
Revision
aber
Wert
Beschwerdegegenstandes
.
2
.
stehen
bisherigen
Entscheidungen
Senats
Beschlüsse
29
.
September
aaO
23
.
Oktober
VersR
.
Unfallversicherung
Gegenstand
23
.
Oktober
ist
handelt
Ansprüchen
Krankenhaustagegeld
Genesungsgeld
Invaliditätsentschädigung
jeweils
selbständige
Leistungen
gesondert
vereinbaren
sind
Grunde
nach
auch
unterschiedlichen
Voraussetzungen
abhängen
.
Gegenstand
Beschlusses
29
.
September
sind
Ansprüche
Rechtsschutzversicherung
.
erreichen
Deckungsschutz
gerichteten
Klageanträge
selbst
insoweit
Verfolgung
einheitlichen
selbständigen
Anspruchs
gehandelt
haben
sollte
Wertgrenze
§
Nr.
.
Schadensersatz
gerichtete
Klageantrag
betrifft
weiteren
selbständigen
Anspruch
.
Entscheidungen
betreffen
somit
Fälle
geltend
gemachter
selbständiger
Ansprüche
objektive
Klagehäufung
§
zwar
Zulassungsgründe
dargelegt
werden
erst
Addition
jeweiligen
Beschwerdegegenstände
beabsichtigten
Revisionsverfahren
Überschreitung
Wertgrenze
§
Nr.
führen
würde
.
Wertaddition
selbständigen
Ansprüchen
müsste
Unterlaufen
Wertgrenze
führen
Gesetzgeber
gerade
Ziel
Begrenzung
Anfalls
Rechtsmitteln
Übergangszeit
geschaffen
wurde
Beschluss
27
.
Juni
aaO
.
scheidet
.
Senat
Bestimmung
Wertgrenze
§
Nr.
bisher
auch
rechtlichen
Gesichtspunkt
Teilurteilsfähigkeit
abgestellt
hat
war
vorstehend
dargelegt
entscheidend
.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
auch
Erfolg
.
Übrigen
war
zurückzuweisen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Halbs
.
abgesehen
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
26.08.2004