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NAMEN
Verkündet
:
10
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
10
November
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
höhere
Zusatzversorgungsrente
.
ist
geboren
war
16
.
September
B.
Verkehrs-Betrieben
ehemaligen
beschäftigt
1
.
September
Arbeitsvertrages
Tarifvertrag
West
galt
.
Seither
war
Beklagten
Versicherung
angemeldet
.
Erreichen
60
.
erhielt
1
.
August
Beklagten
Anzahl
Umlagemonate
berechnete
monatliche
Mindestversorgungsrente
.
Anspruch
Versorgungsrente
ruhte
Erreichen
63
.
Lebensjahres
;
Berechnung
Zusatzversorgung
hatte
Beklagte
Bescheid
13
.
Oktober
Vordienstzeiten
Klägerin
Beitrittsgebiet
zurückgelegt
hatte
nur
Hälfte
Berechnung
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
einbezogen
sog.
Halbanrechnung
.
Klägerin
hat
beantragt
festzustellen
Beklagte
Versorgungsrente
1
.
August
neu
berechnen
zurückgelegten
Vordienstzeiten
Umlagezeiten
hilfsweise
vollem
Umfang
nur
Hälfte
berücksichtigen
habe
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsinstanz
hat
Klägerin
weiter
hilfsweise
beantragt
Beklagte
verurteilen
1
.
August
anerkannte
Versorgungsrente
monatlich
weitere
1.303,17
monatlich
zahlen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
unbegründet
zurückgewiesen
.
wendet
Klägerin
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Landgericht
ausgegangen
Umlagemonate
Regelung
§
Abs.
Satzung
Beklagten
damals
geltenden
Fassung
folgenden
:
.
nur
Monate
seien
Beklagte
Versicherte
Beiträge
erhalten
habe
.
Auch
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
sei
beanstanden
.
Klägerin
gehöre
schon
Personenkreis
streitige
Regelung
beanstandet
habe
.
Selbst
aber
annehme
auch
Gruppe
Rentenberechtigten
Halbanrechnung
zulässig
Satzung
insoweit
unwirksam
sei
könne
Klage
Erfolg
haben
.
stehe
Grundentscheidung
beteiligten
Sozialpartner
Frage
jedenfalls
hier
Gericht
Wege
ergänzender
Auslegung
lückenhaft
gewordenen
Vertrages
geschlossen
werden
könne
.
Beklagte
könne
Grundleistungsangebot
selbst
gestalten
müsse
Sozialpartnern
ausgehandeltes
Ergebnis
umsetzen
notwendig
kompromißhafte
Züge
trage
Auslegung
Gesichtspunkt
Systemgerechtigkeit
kaum
zugänglich
sei
.
Klägerin
geforderte
zusätzliche
Leistung
könne
finanziellen
Auswirkungen
Beklagte
abschätze
Beklagte
wirtschaftlichen
Substanz
erschüttern
.
müsse
mögliche
Neuregelung
auch
Betracht
gezogen
werden
Vordienstzeiten
Berechnung
Beklagten
gezahlten
Zusatzrente
überhaupt
mehr
berücksichtigt
werden
könnten
.
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
lag
Tarifvertrag
betriebliche
Altersversorgung
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
1
.
März
bisherige
Gesamtversorgungssystem
Beklagten
Grundsatz
Betriebstreue
anknüpfendes
Punktemodell
ersetzt
;
Vordienstzeiten
werden
abgesehen
Bestandsschutz
mehr
berücksichtigt
vgl.
Gilbert/Hesse
Versorgung
Angestellten
Arbeiter
öffentlichen
Dienstes
37
.
Ergänzungslieferung
August
Teil
.
.
Hinblick
hat
Berufungsgericht
Anlaß
gesehen
Satzung
etwa
Untätigkeit
Sozialpartner
ergänzend
auszulegen
.
2
.
ist
jedenfalls
Ergebnis
zuzustimmen
.
Klägerin
verlangt
Vordienstzeiten
früheren
müßten
Bestimmung
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
Umlagemonate
Sinne
§
Abs.
VBLS
.
behandelt
werden
findet
Begehren
Satzung
Beklagten
Grundlage
Senat
Urteil
11
.
Februar
VersR
entschieden
hat
.
Umlagemonate
sind
nur
Arbeitgeber
Versicherten
Umlagen
Beklagte
entrichtet
hat
.
Voraussetzung
uneingeschränkten
Einbeziehung
gesamtversorgungsfähige
Zeit
verletzt
Grundrechte
Klägerin
.
ergibt
Senat
bereits
Zusammenhang
Regelung
§
.
ausgeführt
hat
Senatsurteil
14
.
Mai
VersR
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
28
.
April
BVerfGE
.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
aaO
.
sogenannten
Systementscheidung
Gesetzgebers
Anlage
Kapitel
Sachgebiet
Abschnitt
Nr.
Buchst
.
Satz
Einigungsvertrages
31
.
August
.
erfolgte
Überführung
Sonderversorgungssystemen
erworbenen
Ansprüche
Anwartschaften
gesetzliche
Rentenversicherung
verfassungskonformer
Auslegung
Grundgesetz
vereinbar
erklärt
.
Rechte
Anspruchsund
Anwartschaftsüberführungsgesetz
25
Juli
.
Fassung
Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes
24
.
Juni
.
gesetzliche
Rentenversicherung
integriert
wurden
genießen
zwar
Beitritts
Anerkennung
Einigungsvertrag
Schutz
Eigentumsgrundrechts
Art
.
GG
aaO
.
.
Gesetzgeber
war
aber
verpflichtet
Berechtigten
Versorgungssystemen
so
behandeln
hätten
Erwerbsbiographie
Bundesrepublik
zurückgelegt
.
Überleitungsentscheidung
Ungleichbehandlung
höherverdienenden
Versicherten
DDR-Versorgungssysteme
höherem
Niveau
Zusatzversicherungen
abgesicherten
Angehörigen
entsprechender
Berufsgruppen
alten
Bundesländern
verbunden
war
verstößt
auch
Art
.
GG
.
Vielmehr
ist
unterschiedliche
Behandlung
gewichtige
Gründe
gerechtfertigt
.
Unterschieden
verglichenen
Berufsgruppen
abgesehen
fallen
insbesondere
Regel
höheren
Beitragsleistungen
westdeutschen
Berechtigten
Zusatzversorgung
Gewicht
.
ist
auch
Klägerin
geltende
Regelung
grundrechtskonform
.
unangemessene
Behandlung
liegt
.
Gesetzgeber
Systementscheidung
Überleitung
DDR-Rentenanwartschaften
auch
besitzstandswahrende
Umsetzung
verfassungsgemäßer
Weise
Zusatzversorgungssystems
Beklagten
vollzogen
hat
ist
Gründen
Eigentumsschutzes
verpflichtet
Beschäftigungszeiten
Klägerin
1
.
September
Satzung
Umlagemonate
leistungserhöhend
berücksichtigen
.
Zusatzrente
Klägerin
Beklagten
ist
zwar
erheblich
geringer
Rente
Berechtigten
gleicher
Beschäftigungszeit
gleichen
Erwerbseinkünften
durchgängig
Beklagten
pflichtversichert
war
sorgungsrente
vollständiger
Berücksichtigung
Zeitraums
Abs.
VBLS
.
beanspruchen
kann
.
Unterschied
ist
aber
gerechtfertigt
nur
Pflichtversicherten
alten
Bundesländern
wirtschaftlicher
Betrachtung
Teil
Arbeitsentgelts
vgl.
BVerfG
Beiträge
Form
Umlagen
Zusatzversorgungssystem
Beklagten
geleistet
wurden
.
steht
ausdrücklich
festgestellt
hat
Pflicht
Versicherte
Sonderversorgungssystemen
rückwirkend
kostenfrei
so
stellen
hätten
Voraussetzungen
erfüllt
Zusatzversorgung
abhing
.
Auch
Beschränkung
Klägerin
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
ist
beanstanden
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Beschluß
22
.
März
Klägerin
stützt
Verfassungsbeschwerde
geborenen
Rentnerin
Anfang
Leistungen
Beklagten
erhielt
Ausgangsverfahren
erfolglos
Erhöhung
Unwirksamkeit
Satzungsbestimmungen
verlangt
hatte
Entscheidung
angenommen
.
Beschwerdeführerin
volle
Berücksichtigung
Sozialversicherungsrente
Bestimmung
Höhe
Zusatzversorgung
einerseits
nur
halbe
Berücksichtigung
Zeiten
Aufnahme
Tätigkeit
öffentlichen
Dienst
andererseits
gewandt
hatte
hat
Bundesverfassungsgericht
Regelung
Abs.
Satz
Buchst
.
.
.
zwar
Hinblick
Art
.
Abs.
GG
beanstandet
Verletzung
Grundrechten
Beschwerdeführerin
aber
noch
festgestellt
.
Ungleichbehandlung
sei
zwar
gravierend
halte
derzeit
jedoch
noch
Rahmen
zulässigen
Generalisierung
.
Satzungsgeber
sei
hochkomplizierten
Materie
gewissen
Vereinfachungen
gezwungen
.
dürfe
Ungleichbehandlungen
Kauf
nehmen
nur
verhältnismäßig
kleine
Zahl
Personen
betroffen
sei
.
treffe
Rentnergeneration
Beschwerdeführerin
feststellt
.
jüngeren
Versichertengenerationen
sei
bruchloser
Verlauf
Erwerbsbiographie
öffentlichen
Dienst
stark
gestiegener
Teilzeitarbeit
stärkeren
Diskontinuität
Erwerbslebens
allerdings
mehr
hinreichender
Weise
typisch
.
Entwicklung
könne
Benachteiligung
Rentner
volle
Anrechnung
Vordienstzeiten
erworbenen
Rentenansprüche
nur
hälftiger
Berücksichtigung
Teils
Lebensarbeitszeit
Rahmen
Berechnung
gesamtversorgungsfähigen
Dienstzeit
länger
Ablauf
Jahres
hingenommen
werden
.
Zeitpunkt
sei
Beklagte
Entscheidung
VersR
ohnehin
grundlegenden
Änderung
Satzung
gezwungen
.
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
mag
Rentenempfängern
Beklagten
Erwartung
geweckt
haben
stehe
Jahr
höhere
Rente
voller
Berücksichtigung
Vordienstzeiten
früher
geltenden
Fassung
ergeben
würde
.
Klägerin
vorliegenden
Verfahrens
gehört
jedoch
jüngeren
Versichertengenerationen
angegriffene
Halbanrechnung
Auffassung
Bundesverfassungsgerichts
mehr
hinnehmbar
ist
.
Bundesverfassungsgericht
hat
-9-
Halbanrechnung
verfassungsrechtlicher
Bedenken
noch
zulässige
Typisierung
Generalisierung
Rahmen
komplizierten
Materie
angesehen
bruchloser
Verlauf
Erwerbsbiographie
öffentlichen
Dienst
erst
jüngeren
Versichertengenerationen
mehr
hinreichend
typisch
sei
.
Ablauf
Jahres
könne
Halbanrechnung
aber
noch
hingenommen
werden
.
Mithin
ist
Bundesverfassungsgericht
ausgegangen
Versicherten
Ablauf
Jahres
Rentner
Beklagten
geworden
sind
noch
Generationen
zählen
bruchloser
Verlauf
Rentenbeginn
abgeschlossenen
Erwerbsbiographie
typisch
angesehen
werden
kann
.
Unterscheidung
Rentnergeneration
dortigen
Beschwerdeführerin
einerseits
jüngeren
Versichertengenerationen
andererseits
trifft
verlöre
Sinn
auch
Personen
Stichtag
schon
Rentner
Beklagten
waren
Stichtag
Angehörige
jüngeren
Versichertengenerationen
hätten
gelten
sollen
.
auch
Beschwerdeführerin
nur
Verfahren
beteiligten
jüngeren
Versichertengenerationen
Stichtag
Anspruch
Änderung
benachteiligenden
Art
.
Abs.
GG
verstoßenden
Satzungsbestimmungen
gehabt
hätte
ist
ersichtlich
.
Auch
Klägerin
gehört
noch
Versichertengeneration
bereits
31
.
Dezember
Beklagten
rentenberechtigt
geworden
ist
nämlich
1
.
August
.
Rentenanspruch
Vollendung
63
.
Lebensjahres
gemäß
§
Abs.
Satz
.
ruht
ändert
Rentenberechtigung
Klägerin
bereits
1
.
August
entstanden
war
Beklagten
Zeitpunkt
berechnet
festgesetzt
worden
ist
.
Klägerin
kann
anders
Versicherte
behandelt
werden
noch
Jahre
rentenberechtigt
geworden
sind
Beklagte
auch
Klägerin
bereits
1
.
August
Mindestrente
gezahlt
hat
.
Senat
folgt
Bundesverfassungsgericht
Anwendung
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
.
Berechnung
Versorgungsrente
Versicherte
Klägerin
31
.
Dezember
versorgungsrentenberechtigt
geworden
sind
Art
.
Abs.
GG
verstößt
.
liegt
auch
Verstoß
§
.
kann
beruhen
Erwägungen
Bundesverfassungsgerichts
Ungleichbehandlung
Halbanrechnung
betroffenen
Versichertengruppe
Kritik
Beklagten
Punkt
folgen
ist
vgl.
auch
Hebler
.
.
Bundesverfassungsgericht
ist
Senat
Auffassung
ist
Halbanrechnung
Ungleichbehandlung
Versicherten
verbunden
ganzes
Berufsleben
öffentlichen
Dienst
verbracht
haben
Ungleichbehandlung
jedenfalls
Rahmen
zulässigen
Typisierung
Generalisierung
komplizierten
sehr
große
Gruppe
Versicherten
betreffenden
Materie
hielt
.
Ungleichbehandlung
hat
Versicherter
Ablauf
Jahres
Zusatzrentenempfänger
geworden
ist
zuletzt
auch
Interesse
Erhaltung
finanziellen
Leistungsfähigkeit
Versorgungsträgers
hinzunehmen
selbst
Zukunft
andere
Ungleichbehandlung
zukünftige
Rentenempfänger
vermeidende
Regelung
treffen
ist
.
Klägerin
wird
auch
Versicherten
Rente
1
.
Januar
geltenden
Neufassung
richtet
rechtlich
erheblicher
Weise
benachteiligt
.
unwidersprochenem
Vortrag
Beklagten
ist
Niveau
Zukunft
neuen
Satzung
leistenden
Versorgungsrenten
generell
niedriger
bisher
;
Berechtigten
wird
ergänzende
Altersvorsorge
angeboten
eigenen
Beiträgen
aufgebaut
werden
muß
.
Klägerin
dynamisierten
Besitzstandsrente
Abs.
VBLS
.
erhält
wirtschaftlich
Ergebnis
schlechter
stehe
Berechtigte
Versorgungsrente
neuem
Satzungsrecht
Rücksicht
Vordienstzeiten
öffentlichen
Dienstes
berechnet
wird
ist
dargetan
ersichtlich
.
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
Bundesverfassungsgericht
gesehene
Verstoß
Gleichheitsgrundsatz
ist
Zukunft
ausgeräumt
.
Hinblick
stehen
Rentenempfängern
Klägerin
Wahrung
Besitzstandes
auch
Übergangszeit
31
.
Dezember
weitergehenden
Ansprüche
Gründen
Gleichbehandlung
.
Dr.
Dr.
Felsch