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726 lines
6.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
23
.
Januar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Buchst
.
Klauseln
Krankenversicherungsverträgen
Versicherer
erlauben
Zustimmung
Treuhänders
Bedingungen
ändern
höchstrichterliche
Rechtsprechung
ändert
Auslegungszweifel
beseitigt
werden
sollen
sind
unwirksam
.
Urteil
23
.
Januar
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Franke
mündliche
Verhandlung
23
.
Januar
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
15
.
Juni
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
bundesweiter
Dachverband
Verbraucherzentralen
verlangt
Beklagten
Klauseln
Bedingungsanpassung
privaten
Krankenversicherung
verwenden
.
§
Beklagten
verwendeten
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Folgenden
entspricht
wörtlich
§
Musterbedingungen
Krankenhaustagegeldversicherung
lautet
:
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
können
hinreichender
Wahrung
Belange
Versicherten
Versicherer
Zustimmung
unabhängigen
Treuhänders
Wirkung
bestehende
Versicherungsverhältnisse
auch
noch
abgelaufenen
Teil
Versicherungsjahres
geändert
werden
nur
vorübergehenden
Veränderung
Verhältnisse
Gesundheitswesens
Falle
Unwirksamkeit
Bedingungen
Änderungen
Gesetzen
Bestimmungen
Versicherungsvertrages
beruhen
unmittelbar
Versicherungsvertrag
betreffenden
Änderungen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Verwaltungspraxis
Bundesaufsichtsamtes
Versicherungswesen
Kartellbehörden
.
Fall
Buchstaben
ist
Änderung
nur
zulässig
Bestimmungen
Versicherungsschutz
Pflichten
Versicherungsnehmers
Sonstige
Beendigungsgründe
Willenserklärungen
Anzeigen
betrifft
.
neuen
Bedingungen
sollen
ersetzten
rechtlich
wirtschaftlich
weitestgehend
entsprechen
.
dürfen
Versicherten
auch
Berücksichtigung
bisherigen
Auslegung
rechtlicher
wirtschaftlicher
Hinsicht
unzumutbar
benachteiligen
.
Beseitigung
Auslegungszweifeln
kann
Versicherer
Zustimmung
Treuhänders
Wortlaut
Bedingungen
ändern
Anpassung
bisherigen
Bedingungstext
gedeckt
ist
objektiven
Willen
Interessen
Parteien
berücksichtigt
.
Abs.
gilt
entsprechend
.
Kläger
hält
§
Satz
Buchst
.
§
unwirksam
verlangt
Meidung
Ordnungsstrafen
Beklagte
Bestimmungen
mehr
Krankenversicherungsverträge
einbezieht
Abwicklung
derartiger
Verträge
mehr
beruft
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
;
Berufung
Beklagten
wurde
zurückgewiesen
.
Revision
erstrebt
Beklagte
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hält
angegriffenen
Klauseln
unwirksam
.
stützt
u.a.
folgende
Erwägungen
:
Satz
Buchst
.
sei
wesentlichen
Grundgedanken
§
g
Abs.
vereinbar
Abs.
Nr.
.
Vorschrift
erläutere
etwa
g
Abs.
§
Satz
Buchst
.
übernommenen
Begriff
nur
vorübergehenden
Veränderung
Verhältnisse
Gesundheitswesens
gehe
.
Bedingungen
Beklagten
komme
anders
§
g
Abs.
auch
Änderung
erforderlich
sei
.
Änderung
§
Satz
Buchst
.
Fälle
erheblichen
Störung
Äquivalenzverhältnisses
beschränkt
sei
einseitige
auch
Mitwirkung
Treuhänders
ausgeglichene
Schlechterstellung
Versicherten
ermögliche
werde
Versicherte
auch
unangemessen
benachteiligt
§
Abs.
Satz
.
Auch
§
sei
unwirksam
u.a.
Beklagte
Folgen
305c
Abs.
entziehen
wolle
.
stehe
§
§
Abs.
Nr.
UKlaG
klagebefugten
Kläger
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
§
UKlaG
.
II
.
erhobenen
Einwände
Revision
greifen
.
1
.
§
Satz
Buchst
.
weicht
§
g
Abs.
nur
Wortlaut
auch
Sinne
.
Klausel
ist
mehr
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
vereinbar
§
Abs.
Nr.
.
Recht
nimmt
Berufungsgericht
maßgeblichen
Sicht
durchschnittlichen
Versicherungsnehmers
vgl.
Bedeutung
streitigen
Klausel
Buchst
.
erschöpft
Buchst
.
Grund
Veränderung
Versicherungsbedingungen
genannte
nur
vorübergehende
Veränderung
Verhältnisse
Gesundheitswesens
konkretisieren
.
steht
vielmehr
eigenständig
Buchst
.
anderen
alternativ
aufgeführten
Gesichtspunkten
angesprochenen
Änderungsmöglichkeiten
.
spricht
§
Satz
nur
Satz
Buchst
.
auch
Bestimmungen
Änderungsbefugnis
bestimmte
Regelungen
Versicherungsvertrages
beschränkt
.
Mithin
wird
Bestimmung
§
Satz
Buchst
.
Versicherer
unmittelbar
Versicherungsvertrag
betreffenden
Änderung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Änderungsbefugnis
unabhängig
§
Abs.
umschriebenen
Voraussetzungen
eingeräumt
.
g
Abs.
gezogenen
Grenzen
kann
Versicherer
Krankenversicherungsbedingungen
aber
wirksam
Nachteil
Versicherungsnehmer
ändern
Senatsurteile
12
.
Dezember
.
.
.
.
.
Gesetzgeber
vorgegebenen
Leitbild
wird
angegriffene
Änderungsklausel
§
Satz
Buchst
.
gerecht
.
Abgesehen
hat
Senat
Urteilen
12
.
Dezember
aaO
geklärt
Versicherer
Änderung
Krankenversicherungsbedingungen
§
g
Abs.
allein
berechtigt
ist
Klausel
Rechtsprechung
Verwender
ungünstigen
Weise
ausgelegt
wird
.
Auch
insofern
ist
Satz
Buchst
.
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
vereinbar
.
2
.
Bestimmung
§
Satz
Buchst
.
benachteiligt
Versicherungsnehmer
auch
Inhalt
unangemessen
:
Abweichend
§
g
Abs.
Satz
soll
ankommen
Änderung
Versicherungsbedingungen
hinreichenden
Wahrung
Belange
Versicherten
erforderlich
erscheint
;
vielmehr
soll
ausreichen
Belange
hinreichend
gewahrt
sind
.
So
wird
Eingriffsschwelle
gesetzlichen
Regelung
Nachteil
Versicherungsnehmers
herabgesetzt
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
erlaubt
Ersetzung
unwirksamer
Bedingungen
neue
Bedingungen
Grenze
unzumutbaren
Benachteiligung
Versicherungsnehmers
mutet
Versicherungsnehmer
also
"
einfache
"
Benachteiligungen
bisher
Vereinbarten
.
Änderungsbefugnis
Zustimmung
Treuhänders
abhängt
ändert
.
Bedingungen
lässt
nämlich
entnehmen
Treuhänder
Änderung
etwa
zustimmen
dürfe
§
g
Abs.
gezogenen
Grenzen
hinausgeht
.
Übrigen
hat
Senat
bereits
entsprechenden
Anpassungsklausel
Rechtsschutzversicherung
entschieden
.
Versicherungsnehmer
unangemessen
benachteiligt
§
Abs.
schlechter
gestellt
werden
könnte
Abschluss
Vertrages
stand
.
Insofern
ist
Entscheidung
durchaus
Krankenversicherungsverträge
übertragbar
.
3
.
Auch
Bestimmung
§
ist
unwirksam
.
entspricht
Leitbild
Gesetzgeber
§
305c
Zweifelsfragen
Auslegung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
aufstellt
.
Unwirksamkeit
Klausel
folgt
mithin
§
Abs.
Nr.
.
Auch
hat
Senat
bereits
entsprechende
Klausel
Rechtsschutzversicherung
entschieden
aaO
.
ergibt
§
Satz
angeordneten
entsprechenden
Geltung
§
.
Insoweit
wird
Ausführungen
Bezug
genommen
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung