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873 lines
7.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
Ergibt
Auslegung
Abtretungsanzeige
enthaltenen
Widerrufs
Bezugsberechtigung
Bezugsrecht
nur
insoweit
widerrufen
wird
Rechten
Sicherungsnehmers
entgegensteht
tritt
nur
Sicherungszweck
bestimmten
Umfang
Rechte
bleibt
übrigen
voll
wirksam
.
Tod
Versicherungsnehmers
erwirbt
Bezugsberechtigte
Anspruch
Versicherungsleistung
gesicherte
Forderung
übersteigt
unmittelbar
weitere
Rechtshandlung
Bestätigung
Urteil
3
.
März
VersR
.
Urteil
12
.
Dezember
OLG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
12
.
Dezember
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägers
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
31
.
August
Beklagten
zurückgewiesen
worden
ist
.
Berufung
Klägers
wird
Urteil
Landgerichts
teilweise
abgeändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
DM
nebst
%
Zinsen
14
.
Oktober
zahlen
.
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Parteien
folgt
:
Gerichtskosten
tragen
Kläger
Beklagte
je
Hälfte
.
Kläger
trägt
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
.
außergerichtlichen
Kosten
Klägers
trägt
Beklagte
Hälfte
.
übrigen
tragen
Kläger
Beklagte
außergerichtlichen
Kosten
selbst
.
Tatbestand
:
Kläger
meint
habe
Bezugsberechtigter
Lebensversicherung
verstorbenen
Versicherungsnehmers
Anspruch
Teil
Versicherungsleistung
Höhe
DM
Beklagte
Versicherer
Beklagte
Empfängerin
Versicherungsleistung
.
Versicherungsantrag
5
Juli
ist
Kläger
widerruflich
Bezugsberechtigter
Todesfall
benannt
.
Beklagte
nahm
Antrag
Versicherungsbeginn
1
.
August
bestätigte
Schreiben
16
Juli
Versicherungsnehmer
Bezugsrecht
Klägers
.
Versicherungsnehmer
16
Juli
ausgefertigten
Versicherungsschein
Prämienanforderung
Mahnungen
erhalten
hat
Lastschriftverfahren
vereinbart
war
ist
streitig
.
Prämien
eingingen
schrieb
Beklagte
Versicherungsnehmer
1
.
Dezember
habe
Vertrag
aufgelöst
.
1
.
Februar
suchte
Agent
Versicherungsnehmer
.
unterzeichnete
Bestandserhaltungsbericht
"
Beginn
Versicherung
Beitragszahlung
1
.
Januar
verlegt
wurde
.
Beklagte
stellte
26
.
Februar
Nachtrag
Versicherungsschein
Änderungszeitpunkt
1
.
Januar
vermerkt
ist
.
Schreiben
selben
Tage
bat
Versicherungsnehmer
vollständige
genaue
Festlegung
Bezugsrechts
Vertrag
noch
Fall
sei
fügte
vorbereitete
Erklärung
sofortige
Änderung
Bezugsrechts
.
Versicherungsnehmer
reagierte
.
22
.
Januar
trat
Versicherungsnehmer
Ansprüche
Lebensversicherung
Sicherheit
Beklagte
Widerruf
etwa
bestehenden
Bezugsberechtigung
Dauer
Abtretung
.
zweite
Seite
Abtretungsurkunde
enthält
Abtretungsanzeige
Beklagte
.
heißt
Dauer
Abtretung
werde
Bezugsrecht
insoweit
widerrufen
Rechten
Bank
entgegenstehe
.
Beklagte
hat
Urkunde
31
.
Januar
erhalten
.
12
.
April
schrieb
Versicherungsnehmer
habe
noch
mitgeteilt
bezugsberechtigt
sein
solle
könne
bestehender
Abtretung
Bezugsrecht
festlegen
.
Antwort
blieb
.
Tod
Versicherungsnehmers
18
.
April
zahlte
Beklagte
volle
Versicherungsleistung
Höhe
DM
Beklagte
.
Abzug
Schuldsaldos
leitete
benötigten
Betrag
DM
Nachlaßpfleger
damals
noch
unbekannten
Erben
Versicherungsnehmers
.
Kläger
meint
Umfang
habe
Anspruch
Versicherungsleistung
wirksam
eingeräumten
insoweit
auch
widerrufenen
Bezugsrechts
zugestanden
.
Revision
verfolgt
Vorinstanzen
abgewiesenen
Anspruch
Beklagte
Gesamtschuldner
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
führt
antragsgemäßen
Verurteilung
Beklagten
.
Anspruch
Versicherungsleistung
stand
Eintritt
Versicherungsfalls
Kläger
Bezugsberechtigten
Schuldsaldo
Versicherungsnehmers
Beklagten
überstieg
.
Beklagte
hat
befreiender
Wirkung
Beklagte
gezahlt
.
hat
Kläger
Anspruch
.
1
.
Kläger
ist
Abschluß
Versicherungsvertrags
widerrufliches
Bezugsrecht
eingeräumt
worden
.
kann
offen
bleiben
bereits
Juli
Abschluß
Vertrages
gekommen
Nichtzahlung
Erstprämie
Rücktrittsfiktion
Abs.
Satz
beendet
worden
ist
.
Jedenfalls
ist
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Februar
Vertrag
Maßgabe
ursprünglichen
Antrags
Vertrags
geschlossen
worden
.
Änderungen
gab
nur
Laufzeit
geringem
Umfang
Prämie
.
Anders
war
Verhalten
Beklagten
erkennbar
gemeint
anders
konnte
Versicherungsnehmer
auch
verstanden
werden
.
Bestandserhaltungsbericht
hat
lediglich
gewünscht
Beginn
Beitragszahlung
1
.
Januar
verlegen
.
neuer
Versicherungsantrag
wurde
ausgefüllt
unterschrieben
.
Beklagte
hat
sodann
Nachtrag
Versicherungsschein
früheren
Versicherungsnummer
ausgestellt
hingewiesen
Versicherungsvertrag
abgegebenen
schriftlichen
Erklärungen
zugrunde
lägen
.
Versicherungsschein
hat
Versicherungsnehmer
Formularschreiben
übersandt
"
Änderungsmitteilung
"
überschrieben
ist
weiteren
Text
Änderung
Versicherungsvertrags
spricht
vorgedruckten
Liste
durchgeführte
Änderungen
"
Ablaufverlegung
"
"
Wiederinkraftsetzung
"
angekreuzt
sind
.
Demgemäß
blieb
Versicherungsantrag
5
Juli
eingetragene
Bezugsrecht
Klägers
auch
geänderten
Vertrag
bestehen
.
2
.
Berufungsgericht
ist
jedoch
folgen
Versicherungsnehmer
habe
Schweigen
Bezugsrechtsanfragen
Beklagten
26
.
Februar
12
.
April
Bezugsrecht
Klägers
widerrufen
Beklagte
Antwort
erwarten
durfte
.
Berufungsgericht
erkennt
zwar
Schweigen
nur
ausnahmsweise
Erklärungswert
beigemessen
werden
kann
.
weist
insoweit
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Schweigen
Abstandnahme
ursprünglichen
Vertrag
gemachtes
neues
Angebot
Zustimmung
gewertet
wurde
.
vergleichbar
sei
Situation
hier
.
wird
genügend
berücksichtigt
Ei
nräumung
Widerruf
Bezugsrechts
Abschluß
Vertrages
handelt
einseitige
empfangsbedürftige
Willenserklärung
Versicherungsnehmers
.
Versicherer
Versicherungsnehmer
Bezugsrechtsbestimmung
anfragt
befindet
Lage
desjenigen
Angebot
Vertragsänderung
gemacht
hat
weiteren
Dispositionen
baldige
Antwort
angewiesen
ist
.
Bezugsrecht
ändernde
Erklärung
muß
Verfügungscharakters
Urteil
28
.
September
IVa
hinreichend
deutlich
sein
klar
erkennen
lassen
Weise
Bezugsberechtigung
mer/Langheid
geändert
Rdn
.
13
;
werden
soll
Rö-
Rdn
.
.
fehlt
hier
selbst
Sicht
Beklagten
.
Schweigen
Versicherungsnehmers
konnte
allenfalls
Bestätigung
ursprünglichen
Bezugsberechtigung
aufgefaßt
werden
.
wirksamer
stillschweigender
Widerruf
Bezugsrechts
wäre
übrigen
vornherein
Betracht
gekommen
Revision
zutreffend
bemerkt
Widerruf
Schriftform
erforderlich
gewesen
wäre
Allgemeinen
Bedingungen
Lebensversicherung
üblich
ist
vgl.
§
Abs.
.
Inhalt
hier
vereinbarten
Bedingungen
hat
Berufungsgericht
aber
festgestellt
ist
auch
Akten
entnehmen
.
-9-
3
.
Sicherungsabtretung
vorgenommene
Widerruf
hat
Bezugsrecht
Klägers
vollständig
beseitigt
.
ist
nur
Sicherungszweck
bestimmten
Umfang
Rechte
Beklagten
zurückgetreten
übrigen
voll
wirksam
geblieben
.
.
Senats
zuletzt
Urteil
25
.
April
VersR
.
.
ergibt
Auslegung
Widerrufs
maßgeblichen
Erklärung
Abtr
etungsanzeige
Beklagte
Bezugsrecht
nur
insoweit
widerrufen
worden
ist
Rechten
Bank
entgegensteht
.
inhaltsgleiche
Widerrufserklärung
hat
Senat
entschieden
Bezugsberechtigte
Tod
Versicherungsnehmers
Anspruch
Versicherungsleistung
gesicherte
Forderung
übersteigt
weitere
Rechtshandlung
Sicherungsnehmers
unmittelbar
erwirbt
Urteil
3
.
März
Nr.
§
Anm
.
Hübner
;
vgl.
auch
aaO
Rdn
.
.
Widerruf
Bezugsrechts
Abtretungsanzeige
Weise
beschränkt
war
ist
Beklagte
auch
Abs.
Leistungspflicht
frei
geworden
.
4
.
Beklagte
hat
Kläger
Anspruch
.
Bezugsrecht
Klägers
bekannt
war
ist
jedenfalls
Zahlung
Erben
Rechtsnachfolger
Versicherungsnehmers
frei
geworden
§
Abs.
.
Dr.
Dr.