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7.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
März
Justizobersekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
Abs.
;
§
.
schon
Lebzeiten
Erblassers
erhobenen
Klage
Pflichtteilsberechtigten
Feststellung
letztwilligen
Verfügung
Erblassers
Bezug
bestimmte
Vorfälle
angeordnete
Entziehung
Pflichtteils
unwirksam
sei
fehlt
rechtliche
Interesse
alsbaldiger
Feststellung
Weiterführung
.
Urteil
10
.
März
OLG
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Felsch
mündliche
Verhandlung
10
.
März
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Sohn
Beklagten
begehrt
Feststellung
Vater
berechtigt
sei
notariellen
Testamenten
einzelnen
Ansicht
Klägers
aber
unzutreffend
dargestellten
Sachverhalte
Kläger
Pflichtteil
entziehen
.
Vorinstanzen
haben
Klage
unzulässig
abgewiesen
Kläger
Lebzeiten
Beklagten
rechtlich
geschütztes
Interesse
beantragten
Feststellung
fehle
.
wendet
Kläger
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
;
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Ansicht
Vorinstanzen
kann
Frage
Grund
Entziehung
Pflichtteils
besteht
zwar
zukünftigen
Erblasser
grundsätzlich
aber
auch
Pflichtteilsberechtigten
Gegenstand
Feststellungsklage
gemacht
werden
.
Berufungsgericht
meint
Pflichtteilsberechtigte
habe
Erbfall
Möglichkeit
Pflichtteilsrecht
irgend
rechtlich
erheblichen
Verfügungen
treffen
.
habe
auch
Einfluß
Erbfall
überhaupt
Erbmasse
vorhanden
sei
Pflichtteilsanspruch
durchgesetzt
werden
könne
.
Ungeduld
naher
Angehöriger
Hinblick
Feststellungen
erst
Erbfall
fühlbare
rechtliche
Folgen
haben
könnten
reiche
.
vorliegende
Fall
weise
auch
Besonderheiten
Feststellungsinteresse
ausnahmsweise
rechtfertigen
könnten
.
Parteien
zerstritten
seien
sei
Fällen
Art
Besonderes
.
Auch
Kläger
Erblasser
überlebe
möglicherweise
Grundstücksübertragungen
Beklagten
Pflichtteilsergänzungsansprüche
Schwester
geltend
machen
müsse
genüge
genommen
noch
Berücksichtigung
Beweisschwierigkeiten
Zeitablaufs
.
Bestehen
Pflichtteilsentziehungsgrundes
sei
Kläger
berechtigter
beweispflichtig
gemäß
§
Abs.
Entziehung
geltend
mache
.
2
.
folgt
Senat
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
anerkannt
ist
zunächst
Pflichtteilsrecht
Abkömmlinge
Ehegatten
Eltern
Erblassers
Quelle
Erbfall
Pflichtteilsanspruch
entstehen
kann
Rechtsverhältnis
ist
schon
Lebzeiten
Erblassers
besteht
rechtliche
Wirkungen
äußert
gerichtlich
festgestellt
werden
kann
.
Rechtsverhältnis
erwächst
§
§
.
angeführten
Voraussetzungen
Befugnis
Erblassers
Pflichtteil
entziehen
.
§
Satz
ausdrücklich
Recht
Entziehung
Pflichtteils
bezeichnete
Recht
ist
gegenwärtiges
etwa
Tod
Erblassers
abhängiges
zukünftiges
Recht
.
Klage
Feststellung
Bestehens
Rechtsverhältnisses
§
Abs.
kann
nur
Feststellung
Bestehens
Rechtsverhältnisses
ganzen
auch
Feststellung
umfassenden
Rechtsverhältnis
hervorgehender
Berechtigungen
verlangt
werden
Rechts
Pflichtteil
entziehen
.
gilt
Klage
Feststellung
Nichtbestehens
Pflichtteilsentziehungsrechts
hier
vorliegt
vgl.
Urteil
1
.
März
;
f.
;
Urteil
20
.
Januar
.
Zulässigkeit
Feststellungsklage
ist
Abs.
weiterhin
rechtliches
Interesse
Klägers
alsbaldiger
Feststellung
erforderlich
vgl.
Senatsurteil
11
.
Oktober
IVa
.
positive
Feststellungsklage
Testators
Pflichtteilsberechtigten
Feststellung
Rechts
Entziehung
Pflichtteils
hat
Senat
Feststellungsinteresse
bejaht
Klärung
Grenzen
Testierfreiheit
allgemeinen
größeren
Aufschub
vertrage
Urteil
1
.
März
aaO
.
Klage
Pflichtteilsberechtigten
Feststellung
Pflichtteilsentziehungsrechts
hat
Senat
Bestehen
Interesses
alsbaldiger
Feststellung
grundsätzlich
offengelassen
Interesse
ungeduldiger
Angehöriger
Feststellung
Rechtsstellung
erst
Erbfall
fühlbare
rechtliche
Folgen
habe
gleiche
Gewicht
zukomme
Interesse
Erblassers
Klärung
Grenzen
Testierfreiheit
.
aber
Verfahren
Bestehen
vorverstorbenen
Elternteil
entzogenen
Pflichtteilsrechts
klären
sei
rechtfertige
Gesichtspunkt
Prozeßökonomie
auch
Verfahren
beteiligten
überlebenden
Elternteil
zukünftigen
Erblasser
beantragte
Feststellung
tatsächliche
Vorgang
Recht
Pflichtteilsentziehung
begründet
habe
f.
;
kritisch
.
Fortbestehen
Pflichtteilsrechts
Entziehung
Erblassers
ist
Pflichtteilsberechtigten
jedoch
nur
Zeit
Erbfall
Bedeutung
:
Pflichtteilsberechtigte
kann
schon
Erbfall
Vertrag
anderen
gesetzlichen
Erben
Pflichtteil
abschließen
§
.
kann
ferner
Vertrag
Erblasser
meist
Gegenleistungen
bereit
ist
Pflichtteilsrecht
verzichten
§
Abs.
.
gilt
Eintritt
Erbfalles
ausgeschlossen
werden
kann
etwa
Überschuldung
Nachlasses
Pflichtteilsanspruch
entsteht
.
Auch
Feststellungsklage
Einzelfall
Vorbereitung
derartigen
Verfügung
Pflichtteilsrecht
dient
besteht
rechtliches
Interesse
alsbaldigen
Feststellung
Recht
letztwillige
Verfügung
Erblassers
wirksam
entzogen
sei
.
Erst
Feststellung
hat
Pflichtteilsberechtigte
wieder
konkrete
Chancen
schon
Erbfall
bestehenden
Verfügungsmöglichkeiten
nutzen
.
Interesse
Pflichtteilsberechtigten
kann
hier
gelten
sonst
gegenwärtigen
Gefahr
Ungewißheit
Rechtsposition
Klägers
etwa
Verletzung
auch
nur
ernstliches
Bestreiten
Urteil
7
.
Februar
;
Urteil
10
.
Oktober
1
;
Urteil
22
.
März
.
weist
Revision
Recht
.
vorliegenden
Fall
hat
Beklagte
Entziehungsrecht
bereits
notariellen
Testamenten
ausgeübt
.
Jedenfalls
Sachlage
kann
Feststellungsinteresse
Pflichtteilsberechtigten
zweifelhaft
sein
.
überzeugt
Argument
Erblasser
müsse
Lebzeiten
Auseinandersetzung
geschützt
werden
so
etwa
Rdn
.
.
mag
wünschenswert
Pflichtteilsberechtigten
etwa
dann
empfehlen
sein
hoffen
ist
Erblasser
fälle
Anlaß
Pflichtteilsentziehung
genommen
hat
gewissen
Zeit
gelassener
beurteilen
wird
.
Andererseits
greift
Erblasser
Pflichtteilsentziehung
schon
Lebzeiten
bestehende
Rechtsstellung
Pflichtteilsberechtigten
.
Abwehr
muß
Erblasser
hinnehmen
.
ist
Verteidigung
Standpunkts
Sachkenntnis
oft
besser
Lage
Erbe
Eintritt
Erbfalles
.
Pflichtteilsberechtigte
Beweislast
Vorliegen
Entziehungsgründen
trägt
§
Abs.
ändert
grundsätzlich
Gefahr
günstige
Gegenbeweismittel
Zeitablauf
verloren
gehen
entwertet
werden
können
.
persönliche
Glaubwürdigkeit
Zeugen
Rolle
spielt
Parteivernehmung
Betracht
kommt
können
später
verwertbare
Feststellungen
selbst
Beweissicherungsverfahren
getroffen
werden
.
Hier
hat
Kläger
Gegendarstellung
Vorgänge
Pflichtteilsentziehung
zugrunde
liegen
Zeugnis
Lebensgefährtin
Schwester
Vernehmung
Beklagten
Partei
bezogen
.
Zeitablaufs
Erbfall
möglicherweise
drohenden
Beweisschwierigkeiten
rechtfertigen
ebenfalls
Interesse
alsbaldiger
Feststellung
Urteil
9
.
März
.
ist
rechtliche
Interesse
auch
Pflichtteilsberechtigten
alsbaldigen
negativen
Feststellung
noch
Lebzeiten
Erblassers
Recht
Pflichtteilsentziehung
bestehe
Regel
bejahen
so
auch
;
ge/Kuchinke
Erbrecht
5
.
Aufl
.
S.
f.
;
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
MünchKomm/Frank
aaO
Rdn
.
2a
;
63
.
Aufl
.
Rdn
.
1
;
Zöller/
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
;
.
§
Rdn
.
19
;
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Auch
Kläger
vorliegenden
Verfahrens
kommt
berechtigtes
Interesse
begehrten
Feststellung
.
Dr.
Felsch