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580 lines
4.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
Juli
Justizsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
mündliche
Verhandlung
11
Juli
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
7
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
4
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
beruft
Existenz
eigenhändigen
gemeinschaftlichen
Testaments
Eltern
Todestag
Vaters
13
.
Oktober
Krankenhaus
errichtet
worden
sein
soll
verstorben
ist
.
kann
Testament
vorlegen
.
Behauptung
Klägerin
ist
Testament
Beklagten
Geschwistern
bindend
Schlußerbin
sterbenden
Elternteil
eingesetzt
worden
.
Eltern
hatten
Jahre
notarielles
Testament
errichtet
gegenseitig
Alleinerben
eingesetzt
bestimmt
hatten
Testierfreiheit
Überlebenden
solle
beschränkt
sein
.
Mutter
Parteien
hat
notariellen
Testament
allein
Beklagten
Erben
berufen
.
ist
Jahre
gestorben
.
vorangegangenen
Verfahren
hatte
Klägerin
beantragt
Beklagten
Wege
einstweiligen
Verfügung
untersagen
Nachlaß
Mutter
verfügen
.
Antrag
wurde
zurückgewiesen
.
vorliegenden
Verfahren
hat
Klägerin
u.a.
Feststellung
geklagt
Drittel
Mutter
sein
.
Vorinstanzen
haben
Klägerin
benannten
Zeugen
Existenz
Testaments
13
.
Oktober
vernommen
Würdigung
Vernehmungsprotokolle
einstweiligen
Verfügungsverfahren
begnügt
;
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
;
Berufung
Klägerin
ist
zurückgewiesen
worden
.
wendet
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
meint
Klägerin
habe
Beweis
Existenz
weiteren
Testaments
13
.
Oktober
bracht
.
bereits
einstweiligen
Verfügungsverfahren
gehörten
Zeugen
hätten
noch
einmal
vernommen
werden
müssen
.
Landgericht
hätten
Parteien
erklärt
seien
Beweisaufnahme
Verfügungsverfahren
anwesend
gewesen
hätten
Zeugen
Fragen
stellen
können
seien
Verwertung
Verfügungsverfahren
erhobenen
Beweise
einverstanden
.
Klägerin
später
gemeint
habe
vernommenen
Zeugen
müßten
noch
einmal
gehört
werden
stehe
Würdigung
Vernehmungsprotokolle
Verfügungsverfahren
.
dort
wiedergegebenen
Aussagen
Bruders
Erblassers
sei
Errichtung
angeblichen
Testaments
13
.
Oktober
anwesend
gewesen
enthielten
Unstimmigkeiten
erhebliche
Zweifel
Glaubhaftigkeit
aufkommen
ließen
.
Auch
bestünden
Bedenken
Glaubwürdigkeit
angeblichen
Erbteil
Klägerin
gekauft
habe
Ausgang
Rechtsstreits
interessiert
sei
.
frühere
Ehemann
Beklagten
habe
Verfügungsverfahren
ausgesagt
sei
13
.
Oktober
stets
zusammen
Bruder
Erblassers
Krankenzimmer
gewesen
;
Testament
sei
gesprochen
insbesondere
schriftlich
niedergelegt
worden
.
Klägerin
vorgelegten
Kopien
Schreiben
Mutter
Krankenschwester
Testamentserrichtung
miterlebt
haben
wolle
könnten
Echtheit
geprüft
werden
Originale
Verfügung
stünden
;
bestehe
Verdacht
Fälschungen
.
Klägerin
Wissen
Ehemannes
Töchter
stelle
Mutter
Beerdigung
Vaters
13
.
Oktober
errichtete
Testament
vorgesehene
Schlußerbfolge
Klägerin
gleichen
Teilen
Beklagten
gesprochen
habe
könne
ausgegangen
werden
Zeugen
entsprechenden
Angaben
Verfügungsverfahren
wiederholen
würden
.
Auch
sei
Anbetracht
übrigen
Beweisergebnisses
bewiesen
Klägerin
behauptete
Testament
jemals
errichtet
worden
sei
behaupteten
Inhalt
hatte
.
2
.
wendet
Revision
Recht
.
führt
zwar
erster
Linie
Beurteilung
Glaubhaftigkeit
Glaubwürdigkeit
Zeugen
vernommenen
Bruders
Erblassers
rechtsfehlerhaft
sei
.
Zusammenhang
rügt
Revision
aber
auch
Berufungsgericht
noch
Landgericht
persönlichen
Eindruck
Zeugen
verschafft
haben
.
Schon
kann
Berufungsurteil
bestehen
bleiben
.
Klägerin
hat
Berufungsbegründung
Vernehmung
"
sämtlicher
"
Zeugen
gefordert
.
ist
zulässig
Hinblick
urkundenbeweisliche
Verwertung
Vernehmungsprotokollen
anderen
Verfahren
erneuten
Vernehmung
Zeugen
anhängigen
Verfahren
abzusehen
Vernehmung
Zwecke
unmittelbaren
Beweises
beantragt
wird
Urteil
30
November
.
.
können
Bedenken
Glaubhaftigkeit
Angaben
anderen
Verfahren
persönliche
Glaubwürdigkeit
Zeugen
ändern
.
Insoweit
handelt
vielmehr
unzulässige
vorweggenommene
Beweiswürdigung
.
auch
Klägerin
Landgericht
erklärt
hat
sei
Verwertung
Verfügungsverfahren
erhobenen
Beweise
einverstanden
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Erklärung
läßt
auslegen
Klägerin
habe
auch
Fall
ungünstigen
Urteils
Landgerichts
zweite
Instanz
Vernehmung
Zeugen
verzichtet
.
Weiter
rügt
Revision
Recht
Berufungsgericht
Gründen
Ehemann
Töchter
Klägerin
angeblichen
Äußerungen
Mutter
Beerdigung
Vaters
hätte
vernehmen
müssen
.
insoweit
waren
Berufungsgericht
vorzunehmende
Gesamtwürdigung
Beweisergebnisses
Aussagen
bisher
gerichtlich
noch
vernommenen
Zeugen
einzelnen
persönlicher
Eindruck
Bedeutung
.
3
.
weiteren
Rügen
Revision
kommt
mehr
.
Berufungsgericht
wird
Vernehmung
genannten
Zeugen
prüfen
müssen
weitere
Beweiserhebungen
veranlaßt
sind
.
Senat
hat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
Dr.
Dr.