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NAMEN
Verkündet
:
10
November
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Richter
Seiffert
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Felsch
mündliche
Verhandlung
10
November
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
ergangen
ist
.
Auch
Umfang
Aufhebung
wird
Berufung
Klägerin
Urteil
Amtsgerichts
30
.
April
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Verfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
höhere
Versorgungsrente
.
ist
geboren
war
Tätigkeit
öffentlichen
Dienst
beklagten
Versorgungsanstalt
versichert
.
1
.
September
bezieht
Klägerin
Versorgungsrente
Beklagten
zwar
Vorschriften
Satzung
Beklagten
folgenden
:
VBLS
Ruhen
Rente
Vollendung
63
.
§
Abs.
Satz
VBLS
.
zunächst
nur
Form
Mindestrente
.
Erst
1
.
September
ist
volle
Beklagten
1
.
September
berechnete
Rente
zahlen
.
Rente
berücksichtigte
Beklagte
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
31
.
Dezember
maßgebenden
Fassung
Hinblick
Faktor
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
Höhe
Zusatzrente
abhängt
Umlagemonaten
Arbeitgeber
öffentlichen
Dienstes
Umlagezahlungen
Beklagte
Altersversorgung
Klägerin
beigetragen
hat
andere
Zeiten
Umlagemonate
hinaus
gesetzlichen
Rente
Klägerin
zugrunde
liegen
nur
Hälfte
sog.
.
Dementsprechend
hat
Beklagte
Monaten
Klägerin
gesetzlichen
Rentenversicherung
zurückgelegt
hat
zunächst
Monate
abgezogen
Umlagen
Beklagte
gezahlt
worden
sind
;
Hälfte
verbleibenden
Monate
Umlagemonaten
setzt
gesamtversorgungsfähige
Zeit
Monaten
.
Andererseits
war
seinerzeit
geltenden
Satzung
Berechnung
Versorgungsrente
grundsätzlich
vollen
Höhe
Klägerin
zustehenden
gesetzlichen
Rente
auszugehen
;
wurde
Beklagten
gewährte
Zusatzversorgung
lediglich
insoweit
aufgestockt
gesetzliche
Rente
Satzung
berechneten
Gesamtversorgung
zurückblieb
§
Abs.
VBLS
.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
vollen
Berücksichtigung
gesetzlichen
Rente
nur
hälftigen
Anrechnung
Vordienstzeiten
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
gesehen
nur
Ablauf
Jahres
hingenommen
werden
könne
VersR
.
Klägerin
hat
beantragt
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
sei
1
.
Januar
Versorgungsrente
Grundlage
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
Monaten
gewähren
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Ruhensvorschriften
Satzung
Beklagten
erforderlichen
Rechtsschutzinteresse
fehle
.
Berufung
hat
Klägerin
lediglich
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
begehrt
Versorgungsrente
Grundlage
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
Monaten
1
.
September
zahlen
.
Antrag
hat
Landgericht
Maßgabe
stattgegeben
Vollanrechnung
Vordienstzeiten
gangsregelung
§
Abs.
VBLS
.
Rahmen
Feststellung
Versorgungsrenten
nur
31
.
Dezember
vorzunehmen
dann
§
Abs.
VBLS
.
Besitzstandsrente
weiterzuzahlen
sei
.
übrigen
hat
Landgericht
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
erstrebt
Beklagte
uneingeschränkte
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
;
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückweisung
Berufung
Klägerin
.
Klage
ist
vollem
Umfang
unbegründet
.
1
.
Berufungsgericht
stützt
zitierte
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
hält
§
Abs.
.
vorgesehene
Halbanrechnung
richterlichen
Inhaltskontrolle
unterliegende
Bestimmung
§
unwirksam
.
Beklagte
sei
ergänzenden
Vertragsauslegung
verpflichtet
Vordienstzeiten
Berechnung
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
vollem
Umfang
berücksichtigen
Beklagte
auch
vollen
Ansprüche
gesetzlichen
Rente
zahlende
Versorgungsrente
anrechne
.
Lücke
Unwirksamkeit
§
Abs.
VBLS
.
entstehe
sei
etwa
neue
Wirkung
1
.
Januar
Kraft
getretene
Satzung
Beklagten
19
.
September
Nr.
geschlossen
worden
jedenfalls
Zeitraum
31
.
Dezember
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
Senat
bereits
Urteil
26
November
entschieden
hat
.
19
.
September
hat
Beklagte
Satzung
Wirkung
1
.
Januar
geändert
.
Übergangsregelung
§
Abs.
Neufassung
werden
Versorgungsrenten
Berücksichtigung
Ruhensregelungen
bisherigem
Satzungsrecht
31
.
Dezember
Versorgungsrentenberechtigten
Datum
festgestellt
Besitzstandsrenten
gezahlt
entsprechend
§
Neufassung
jährlich
%
Jahr
erhöhen
.
Klägerin
geforderte
volle
Anrechnung
Vordienstzeiten
ist
nach
vor
vorgesehen
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Beschluß
22
.
März
Klägerin
stützt
Verfassungsbeschwerde
geborenen
Rentnerin
Anfang
Leistungen
Beklagten
erhielt
Ausgangsverfahren
erfolglos
Erhöhung
Unwirksamkeit
Satzungsbestimmungen
verlangt
hatte
Entscheidung
angenommen
.
Beschwerdeführerin
volle
Berücksichtigung
Sozialversicherungsrente
Bestimmung
Höhe
Zusatzversorgung
einerseits
nur
halbe
Berücksichtigung
Zeiten
Aufnahme
Tätigkeit
öffentlichen
Dienst
andererseits
gewandt
hatte
hat
Bundesverfassungsgericht
Regelung
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
.
zwar
Hinblick
Art
.
Abs.
GG
beanstandet
Verletzung
Grundrechten
Beschwerdeführerin
aber
"
noch
festgestellt
.
Ungleichbehandlung
sei
zwar
gravierend
halte
derzeit
jedoch
noch
Rahmen
zulässigen
Generalisierung
.
Satzungsgeber
sei
hochkomplizierten
Materie
gewissen
Vereinfachungen
gezwungen
.
dürfe
Ungleichbehandlungen
Kauf
nehmen
nur
verhältnismäßig
kleine
Zahl
Personen
betroffen
sei
.
treffe
Rentnergeneration
Beschwerdeführerin
Bundesverfassungsgericht
feststellt
.
jüngeren
Versichertengenerationen
sei
bruchloser
Verlauf
Erwerbsbiographie
öffentlichen
Dienst
stark
gestiegener
Teilzeitarbeit
stärkeren
Diskontinuität
Erwerbslebens
allerdings
mehr
hinreichender
Weise
typisch
.
Entwicklung
könne
Benachteiligung
Rentner
volle
Anrechnung
Vordienstzeiten
erworbenen
Rentenansprüche
nur
hälftiger
Berücksichtigung
Teils
Lebensarbeitszeit
Rahmen
Berechnung
gesamtversorgungsfähigen
Dienstzeit
länger
Ablauf
Jahres
hingenommen
werden
.
Zeitpunkt
sei
Beklagte
Entscheidung
VersR
ohnehin
grundlegenden
Änderung
Satzung
gezwungen
.
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
mag
Rentenempfängern
Beklagten
Erwartung
geweckt
haben
stehe
Jahr
höhere
Rente
voller
Berücksichtigung
Vordienstzeiten
früher
geltenden
Fassung
ergeben
würde
.
Klägerin
vorliegenden
Verfahrens
gehört
jedoch
jüngeren
Versichertengenerationen
angegriffene
Halbanrechnung
Auffassung
Bundesverfassungsgerichts
mehr
hinnehmbar
ist
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Halbanrechnung
verfassungsrechtlicher
Bedenken
noch
zulässige
Typisierung
Generalisierung
Rahmen
komplizierten
Materie
angesehen
bruchloser
Verlauf
Erwerbsbiographie
öffentlichen
Dienst
erst
jüngeren
Versichertengenerationen
mehr
hinreichend
typisch
sei
.
Ablauf
Jahres
könne
Halbanrechnung
aber
noch
hingenommen
werden
.
Mithin
ist
Bundesverfassungsgericht
ausgegangen
Versicherten
Ablauf
Jahres
Rentner
Beklagten
geworden
sind
noch
Generationen
zählen
bruchloser
Verlauf
Rentenbeginn
abgeschlossenen
Erwerbsbiographie
typisch
angesehen
werden
kann
.
Unterscheidung
Rentnergeneration
dortigen
Beschwerdeführerin
einerseits
jüngeren
Versichertengenerationen
andererseits
trifft
verlöre
Sinn
auch
Personen
Stichtag
schon
Rentner
Beklagten
waren
Stichtag
Angehörige
jüngeren
Versichertengenerationen
hätten
gelten
sollen
.
auch
Beschwerdeführerin
nur
Verfahren
beteiligten
jüngeren
Versichertengenerationen
Stichtag
Anspruch
Änderung
benachteiligenden
Art
.
Abs.
GG
verstoßenden
Satzungsbestimmungen
gehabt
hätte
ist
ersichtlich
.
Auch
Klägerin
gehört
noch
Versichertengeneration
bereits
31
.
Dezember
Beklagten
rentenberechtigt
geworden
ist
nämlich
1
.
September
.
Rentenanspruch
Vollendung
63
.
Lebensjahres
gemäß
§
Abs.
Satz
VBLS
.
ruhte
ändert
Rentenberechtigung
Klägerin
bereits
1
.
September
entstanden
war
Beklagten
Zeitpunkt
berechnet
festgesetzt
worden
ist
.
Klägerin
kann
anders
Versicherte
behandelt
werden
noch
Jahre
rentenberechtigt
geworden
sind
zumal
Beklagte
auch
Klägerin
bereits
1
.
September
Mindestrente
gezahlt
hat
.
Senat
folgt
Bundesverfassungsgericht
Anwendung
§
Abs.
Satz
Buchst
.
.
.
Berechnung
Versorgungsrente
Versicherte
-9-
Klägerin
31
.
Dezember
versorgungsrentenberechtigt
geworden
sind
Art
.
Abs.
GG
verstößt
.
liegt
auch
Verstoß
§
.
kann
beruhen
Erwägungen
Bundesverfassungsgerichts
Ungleichbehandlung
Halbanrechnung
betroffenen
Versichertengruppe
Kritik
Beklagten
Punkt
folgen
ist
vgl.
auch
Hebler
.
.
Bundesverfassungsgericht
ist
Senat
Auffassung
ist
Halbanrechnung
Ungleichbehandlung
Versicherten
verbunden
ganzes
Berufsleben
öffentlichen
Dienst
verbracht
haben
Ungleichbehandlung
jedenfalls
Rahmen
zulässigen
Typisierung
Generalisierung
komplizierten
sehr
große
Gruppe
Versicherten
betreffenden
Materie
hielt
.
Ungleichbehandlung
hat
Versicherter
Ablauf
Jahres
Zusatzrentenempfänger
geworden
ist
zuletzt
auch
Interesse
Erhaltung
finanziellen
Leistungsfähigkeit
Versorgungsträgers
hinzunehmen
selbst
Zukunft
andere
Ungleichbehandlung
zukünftige
Rentenempfänger
vermeidende
Regelung
treffen
ist
.
Klägerin
wird
auch
Versicherten
Rente
1
.
Januar
geltenden
Neufassung
richtet
rechtlich
erheblicher
Weise
benachteiligt
.
Niveau
Zukunft
neuen
Satzung
Beklagten
leistenden
Versorgungsrenten
ist
generell
niedriger
bisher
;
Berechtigten
wird
ergänzende
Altersvorsorge
angeboten
eigenen
Beiträgen
aufgebaut
werden
muß
.
Klägerin
dynamisierten
Besitzstandsrente
§
Abs.
VBLS
.
erhält
wirtschaftlich
Ergebnis
schlechter
stehe
Berechtigte
gungsrente
neuem
Satzungsrecht
Rücksicht
Vordienstzeiten
öffentlichen
Dienstes
berechnet
wird
ist
dargetan
noch
ersichtlich
.
Halbanrechnung
Vordienstzeiten
gesehene
Verstoß
Gleichheitsgrundsatz
ist
Zukunft
ausgeräumt
.
Hinblick
stehen
Rentenempfängern
Klägerin
Wahrung
Besitzstandes
auch
Übergangszeit
31
.
Dezember
weitergehenden
Ansprüche
Gründen
Gleichbehandlung
.
Dr.
Dr.
Felsch