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507 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
11
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Ablehnungsgesuch
Tatbestandsberichtigungsverfahren
Richter
Spruchkörpers
richtet
besteht
Rechtsschutzinteresse
.
Beschluss
11
Juli
ZB
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
11
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Oktober
Verbindung
Ergänzungsbeschluss
9
November
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Kläger
nimmt
Beklagten
Rahmen
erbrechtlicher
Streitigkeiten
Verletzung
Verfügungsunterlassungsverpflichtung
Schadensersatz
Anspruch
.
Zustellung
Berufung
zurückweisenden
Urteils
18
.
September
beantragte
Schriftsatz
28
.
September
Tatbestandsberichtigung
lehnte
Schriftsatz
29
.
September
erkennenden
Richter
Berufungssenats
Besorgnis
Befangenheit
.
Beschluss
12
.
Oktober
hat
Berufungsgericht
Besetzung
weiteren
Senatsmitgliedern
Ablehnungsgesuch
Einholung
dienstlicher
Äußerungen
abgelehnten
Richter
unzulässig
verworfen
.
fehle
noch
anhängigen
Tatbestandsberichtigungsverfahrens
Rechtsschutzbedürfnis
.
Begründetheit
Ablehnungsgesuchs
käme
begehrte
Tatbestandsberichtigung
mehr
Betracht
Entscheidung
gemäß
Abs.
Satz
nur
Richter
mitwirken
könnten
Urteil
mitgewirkt
haben
.
Ablehnungsgesuch
abziele
künftige
Verfahrenstätigkeit
Richter
unterbinden
sei
Rechtsschutzbedürfnis
mehr
gegeben
.
Schriftsatz
19
.
Oktober
erhobene
Gegenvorstellung
hat
Berufungsgericht
Ergänzungsbeschluss
9
November
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
.
ist
insbesondere
rechtzeitig
erhobene
Gegenvorstellung
Ergänzungsbeschluss
wirksam
zugelassen
worden
vgl.
f.
Beschluss
19
.
Mai
.
.
Sache
hat
jedoch
Erfolg
.
vollständigem
Abschluss
Instanz
ist
Ablehnungsgesuch
grundsätzlich
mehr
zulässig
beteiligten
Richter
richterliche
Tätigkeit
konkreten
Verfahren
beendet
haben
;
getroffene
Entscheidung
kann
Gericht
Anschluss
abgelehnten
Richter
angehören
mehr
geändert
werden
allgemeine
Meinung
vgl.
nur
Urteil
8
.
Februar
5
;
f.
.
.
;
BVerwG
442
;
5
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
65
.
Aufl
.
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
ist
hier
Fall
.
Ablehnungsgesuch
ist
erst
Urteilsverkündung
gestellt
worden
.
Zwar
ist
beantragte
Tatbestandsberichtigung
noch
beschieden
worden
.
Vorschriften
§
.
gelten
grundsätzlich
Verfahrensabschnitte
Ausübung
Richteramtes
Betracht
kommt
mithin
auch
Tatbestandsberichtigungsverfahren
Urteil
3
.
Oktober
;
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
vermittelt
Kläger
aber
hier
Ablehnungsantrag
erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis
.
Entscheidung
Antrag
Ablehnung
Richter
hätte
Streitfall
begründeter
Ablehnung
Folge
angestrebte
Tatbestandsberichtigung
überhaupt
mehr
möglich
wäre
.
Ist
aber
Begründetheit
Ablehnungsgesuchs
weitere
richterliche
Tätigkeit
Tatbestandsberichtigungsverfahren
ausgeschlossen
besteht
Entscheidung
auch
Rechtsschutzinteresse
aaO
;
vgl.
ferner
Beschlüsse
10
.
April
BFH/NV
.
17
.
Februar
BFH/NV
f.
.
Unzulässigkeit
noch
ausstehender
Kostenentscheidung
übereinstimmender
Erledigungserklärung
;
Unzulässigkeit
noch
anhängiger
Gegenvorstellung
;
FamRZ
.
Unzulässigkeit
noch
vorzunehmender
Abgabe
Rechtsstreits
.
Erfolg
hält
Beschwerde
noch
feststehe
Ablehnungsgesuch
insgesamt
Erfolg
haben
werde
;
nur
teilweisem
Erfolg
bliebe
Tatbestandsberichtigung
noch
möglich
.
Abzustellen
ist
Ablehnungsgesuch
beteiligten
Berufungsrichter
abzielt
.
kann
denkgesetzlich
auch
nur
einheitlich
entschieden
werden
Richter
Maß
Inhalt
Urteils
verantwortlich
ist
Kläger
hier
Richtern
gleichermaßen
vorhält
auch
befangen
hält
wesentliches
Vorbringen
etwa
Berufungsgründe
insgesamt
Kenntnis
genommen
haben
.
Unterschiedliche
Entscheidungen
einzelnen
abgelehnten
Richter
sind
ausgeschlossen
vgl.
OLG
.
Richterliche
Hinweise
§
Berufungsgericht
Senat
waren
veranlasst
.
Ebenso
lässt
Auffassung
Beschwerde
Rechtsschutzbedürfnis
ableiten
Berufungsgericht
bislang
Streitwert
noch
abschließend
festgesetzt
hat
.
ist
bereits
zweifelhaft
Nebenentscheidung
auch
hier
bestehenden
Zusammenhangs
Ablehnungsgesuchs
Kläger
angestrebten
Tatbestandsberichtigung
überhaupt
geeignet
sein
kann
Rechtsschutzbedürfnis
Klägers
begründen
.
Senat
hat
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
heutigen
Tage
auch
Streitwert
Tatsacheninstanzen
festgesetzt
.
Dr.
Felsch
Dr.
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
12.10.2006