You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

539 lines
4.5 KiB

ZB
BESCHLUSS
5
.
Dezember
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
5
.
Dezember
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Klägers
Beschluß
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
September
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
bis
DM
.
Gründe
:
Kläger
hat
Feststellung
begehrt
Beklagte
Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung
Versicherungsschutz
gewähren
unberechtigte
Ablehnung
Versicherungsschutzes
entstandenen
Schaden
ersetzen
habe
.
klagabweisende
Entscheidung
Landgerichts
ist
26
.
Januar
zugestellt
worden
.
26
.
Februar
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
beantragt
.
Antrag
beigefügt
waren
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Datum
26
.
Januar
Aufstellung
"
Einkünfte
selbständiger
Tätigkeit
Zeitraum
1
.
Januar
30
.
September
.
Beschluß
8
.
Mai
Kläger
zugegangen
15
.
Mai
hat
Berufungsgericht
Antrag
Prozeßkostenhilfe
fehlender
Erfolgsaussicht
zurückgewiesen
.
hat
Kläger
29
.
Mai
eingegangenen
Schriftsatz
landgerichtliche
Urteil
Berufung
eingelegt
bereits
gestellten
Wiedereinsetzungsantrag
wiederholt
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
25
.
September
zugestellten
Beschluß
begehrte
Wiedereinsetzung
versagt
Rechtsmittel
unzulässig
verworfen
.
richtet
9
.
Oktober
Berufungsgericht
eingegangene
sofortige
Beschwerde
Klägers
.
II
.
fristgerecht
eingelegte
§
§
Abs.
Abs.
Satz
statthafte
sofortige
Beschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsgrund
gemäß
Recht
verneint
.
Kläger
war
Verschulden
Einhaltung
26
.
Februar
abgelaufenen
Berufungsfrist
gehindert
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Ausgangspunkt
genommen
rechtzeitig
gestellter
Prozeßkostenhilfeantrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
nur
dann
rechtfertigt
Partei
vernünftigerweise
rechnen
mußte
Antrag
könne
fehlender
Bedürftigkeit
zurückgewiesen
werden
Senatsbeschluß
18
.
Oktober
;
Beschluß
12
.
Juni
XI
ZR
ständig
.
Kläger
durfte
ausgehen
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
§
hinreichend
dargetan
haben
.
Einkommensverhältnisse
war
Zeitpunkt
Antragstellung
26
.
Februar
maßgeblich
.
vorgelegte
Aufstellung
"
Einkünfte
selbständiger
Tätigkeit
"
erfaßt
nur
Zeitraum
30
.
September
.
entscheidenden
Monate
Stellung
Prozeßkostenhilfeantrags
fehlen
.
Einkommensverhältnisse
gerade
selbständig
Tätigen
kurzfristig
wesentlich
ändern
können
besaßen
dritte
Quartal
bezogenen
Angaben
hinreichende
Aussagekraft
vgl.
Beschluß
6
.
Dezember
VersR
.
wirtschaftlichen
Verhältnisse
darlegen
können
brauchte
Kläger
Ergebnis
Umsatzsteuerveranlagung
zuständige
Finanzamt
abzuwarten
.
ergibt
Beschwerdevorbringen
vierte
Quartal
bezogene
Umsatzsteuervoranmeldung
bereits
Januar
zusammengestellt
Finanzamt
eingereicht
worden
war
.
Kläger
war
Lage
entsprechende
Angaben
auch
Prozeßkostenhilfeantrag
machen
.
hätte
Anlaß
bestanden
Angaben
Erklärung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
benutzten
beigefügten
Aufstellung
Einkünfte
selbständiger
Tätigkeit
Einklang
bringen
sind
.
Vordruck
wird
Antragsteller
erzielten
Bruttoeinnahmen
gefragt
.
Einnahmen
selbständiger
Arbeit
hat
Kläger
Zusammenhang
verneint
.
hatte
dritten
Quartal
Jahres
Bruttoumsätze
insgesamt
DM
Lohnbrautätigkeit
Höhe
DM
Werkauftrag
Kühlhausbau
Höhe
DM
getätigt
Nettoergebnis
DM
.
lag
ersten
Quartals
DM
zweiten
Quartals
DM
.
wäre
angezeigt
gewesen
Vordruck
ausgewiesene
Angabe
fehlender
Einkünfte
näher
erläutern
.
Auffassung
Klägers
mußte
Berufungsgericht
Schluß
ziehen
Kläger
habe
gesamte
Jahr
bezogenes
negatives
Ergebnis
gemeint
.
Selbst
Berufungsgericht
Bewertung
gelangt
wäre
hätte
immer
noch
Glaubhaftmachung
erforderlichen
Belegen
auch
vierte
Quartal
gefehlt
ordnungsgemäß
begründeten
vollständigen
Prozeßkostenhilfeg
esuch
gehört
hätten
Senatsbeschluß
8
.
März
IVa
VersR
;
Beschluß
13
.
Januar
VersR
1
;
Beschluß
16
.
Dezember
.
Schließlich
konnte
Kläger
Vertrauen
bilden
Berufungsgericht
werde
wesentlichen
gleiche
Angaben
wirtschaftlichen
Verhältnissen
ersten
Instanz
gemacht
habe
bedürftig
ansehen
Prüfung
Maßstäbe
Landgericht
anlegen
vgl.
Beschluß
23
.
Februar
.
Kläger
übersieht
erster
Instanz
Prozeßkostenhilfe
Beschluß
20
.
Juni
bewilligt
worden
ist
Schriftsatz
16
.
Juni
wirtschaftlichen
Verhältnisse
9
.
Juni
ausreichend
zeitnah
dargelegt
hatte
.
Schon
Rücksicht
eingetretenen
Änderungen
Einkommensverhältnissen
jedenfalls
Zeit
Juli
mußte
Notwendi
gkeit
Angaben
Zeitpunkt
neuerlichen
Antragstellung
vervollständigen
geradezu
aufdrängen
.
Dr.