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2215 lines
18 KiB

BESCHLUSS
ZB
ZB
16
.
Januar
Nachlasssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Auslandsaufenthalt
Sinne
§
Abs.
liegt
jedenfalls
dann
gesetzlichen
Vertreter
minderjährigen
Erben
Beginn
Frist
lediglich
Stunden
Tagesausflug
Ausland
aufhält
planmäßig
noch
selben
Tag
Wohnort
Inland
zurückkehrt
.
Beschluss
16
.
Januar
ZB
20+21/18
AG
ECLI
:
:
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
16
.
Januar
beschlossen
:
1
.
Rechtsbeschwerden
Beteiligten
Beschlüsse
3
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
1
.
August
werden
zurückgewiesen
.
2
.
Beteiligte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahren
.
:
Verfahren
ZB
Verfahren
ZB
Gründe
:
Beteiligten
streiten
Erbfolge
3
.
Dezember
verstorbenen
Heidrun
Folgenden
:
Erblasserin
so-
Anordnung
Umfang
Testamentsvollstreckung
.
Erblasserin
war
24
Juli
vorverstorbenen
verheiratet
.
Ehe
sind
Söhne
Beteiligten
hervorgegangen
.
Beteiligte
ist
Vater
Beteiligten
geboren
9
.
Oktober
geboren
12
.
Oktober
.
21
November
errichtete
Erblasserin
handschriftliches
Te
stament
auszugsweise
folgt
lautet
:
"
setze
Söhne
je
Hälfte
Vorerben
.
Nacherbfall
tritt
eweils
Tod
Vorerben
.
Nacherben
Sohnes
bestimme
gleichen
Teilen
E
nkelkinder
Beteiligte
]
.
Nacherben
Sohnes
bestimme
ebenfalls
gleichen
Teilen
Enkelkinder
jedoch
nur
Ableben
unverheiratet
kinderlos
ist
.
Dann
sollen
gesetzlichen
Erben
Nacherben
sein
.
Nacherben
sind
zugleich
Ersatzerben
.
ordne
Testamentsvollstreckung
.
Testamentsvollstrecker
ernenne
Steuerberater
Herrn
[
Beteiligter
]
.
Sollte
Nacherbfall
eintreten
hat
Testamentsvollstrecker
Erbteile
Enkel
verwalten
.
Verwaltung
Erbteile
hat
so
lange
erfolgen
Enkel
25
.
Lebensjahr
vollendet
haben
.
hat
jährlichen
Überschüsse
Nachlasses
Ablauf
ersten
Monate
folgenden
Jahres
jeweils
unverzüglich
Erben
Verhältnis
Erbteile
auszuzahlen
.
kann
eigenem
Ermessen
bereits
vorab
monatliche
Vorschüsse
Erben
gleichen
Te
ilen
auszahlen
.
ist
Beschränkungen
§
befreit
.
Streitfall
entscheidet
Testamentsvollstrecker
billigem
pflichtgemäßem
Ermessen
allein
.
"
Testament
wurde
28
.
Dezember
Nachlassgericht
eröffnet
.
selben
Tag
wurde
Übersendung
Testamentsabschrift
Beteiligten
verfügt
.
19
.
Januar
wurden
auch
Nacherben
Abschriften
Testaments
übe
rsandt
.
23
.
Januar
beantragte
Beteiligte
Testamentsvollstrecker
Erteilung
Erbscheins
Beteiligten
Vorerben
je
ausweist
.
notarieller
Urkunde
7
.
Februar
schlugen
Beteiligten
Erbschaft
Erblasserin
Testament
eingesetzte
Vorerben
.
Ausschlagung
erfolgte
Berufung
Abs.
.
Beteiligten
wiesen
ferner
Ausschlagung
nur
Berufungsgrund
testament
arisch
eingesetzte
Vorerben
beziehe
Fall
jetzt
später
gesetzliche
Erben
berufen
würden
Erbschaft
annä
hmen
.
notarieller
Urkunde
23
.
Februar
schlug
Beteiligte
Erbschaft
Erblasserin
Testament
eingeset
zter
Nacherbe
zugleich
auch
Ersatzerbe
somit
Vollerbe
Betracht
kommenden
Berufungsgründen
Bedingung
.
Schreiben
16
.
März
Beteiligten
Ehefrau
wies
Nachlassgericht
Ausschlagung
Erbschaft
Vorerben
Beteiligten
angefallen
sein
dürfte
.
Urkunde
6
.
September
schlugen
Beteiligte
Ehefrau
gesetzliche
Vertreter
Beteiligten
Erbschaft
Erblasserin
Testament
eingesetzter
Nacherbe
zugleich
auch
Ersatzerbe
somit
Vollerbe
Betracht
kommenden
Berufungsgründen
edingung
.
Eintritt
Volljährigkeit
genehmigte
Beteiligte
17
.
Oktober
Erbausschlagung
.
26
.
Oktober
beantragten
Beteiligten
Erteilung
gemeinschaftlichen
Erbscheins
Grundlage
g
esetzlicher
Erbfolge
testamentarischen
Erben
sämtlich
Au
sschlagung
erklärt
hätten
.
Beteiligte
änderte
Schreiben
26
.
Februar
Antrag
dahingehend
Beteiligte
Erbe
geworden
sei
Beteiligten
gesetzliche
Erben
je
.
8
.
März
ergänzte
Beteiligte
Erbscheinantrag
Anordnung
Testamentsvollstreckung
Erbschein
aufzunehmen
sei
.
Beteiligten
sind
Auffassung
Beteiligte
habe
Erbschaft
fristgerecht
ausgeschlagen
.
hätten
18
.
März
zusammen
Beteiligten
Tagesausflug
befunden
Mitteilung
Nachlassgerichts
Ausschlagung
Vorerben
Hause
Post
angekommen
Mutter
Beteiligten
entgegengenommen
worden
sei
Beteiligten
telefonisch
unterrichtet
habe
.
Noch
selben
Tag
seien
Beteiligten
geplant
zurückgekehrt
.
Beteiligten
vertreten
Auffassung
Ausschlagung
Beteiligten
gelte
Sechsmonatsfrist
§
Abs.
so
gesetzliche
Erbfolge
eingetreten
sei
.
Insoweit
entfalle
auch
Bedürfnis
Erblasserin
angeordnete
Testamentsvollstreckung
.
Nachlassgericht
hat
undatierten
Beschlüssen
Verfahren
Begründung
Antrags
26
.
Oktober
Erteilung
Erbscheins
erforderlichen
Tatsachen
festgestellt
rachtet
Verfahren
Antrag
Beteiligten
Erteilung
Testamentsvollstreckerzeugnisses
zurückgewiesen
.
Beschwerden
Beteiligten
hat
Oberlandesgericht
Beschwerden
einheitlichen
Verfahren
förmliche
Verbindung
entschieden
hat
Antrag
Beteiligten
Erteilung
Erbscheins
Zurück
weisung
weitergehenden
Beschwerde
zurückgewiesen
Antrag
Beteiligten
Nachlassgericht
angewiesen
Testamentsvollstrec
kerzeugnis
erteilen
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerden
verfolgt
Beteiligte
zuletzt
gestellten
Anträge
.
II
.
zulässigen
Rechtsbeschwerden
haben
Sache
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Testament
blasserin
21
November
sei
wirksam
.
Gesetzliche
Erbfolge
sei
eingetreten
.
Beteiligte
habe
gemäß
§
wirksam
ausgeschlagen
.
Maßgebliche
Personen
Kenntnis
ankomme
seien
Beteiligte
Ehefrau
gesetzliche
Vertreter
.
Ausschlagung
Erbschaft
Beteiligten
hätten
gesetzlichen
Vertreter
spätestens
18
.
März
Kenntnis
erlangt
.
Beteiligte
habe
Kenntnis
bereits
Tag
gehabt
Erbschaft
ausgeschlagen
habe
.
Ehefrau
habe
spätestens
18
.
März
Kenntnis
erlangt
.
Zeitpunkt
Kenntniserlangung
hätten
gesetzliche
Vertreter
eweils
aufgehalten
.
Auch
Berufungsgrund
hätten
spätestens
18
.
März
Kenntnis
erlangt
.
Beteiligten
seien
Ausschlagungserklärung
ergebe
Testament
sinhalt
Ausschlagung
Folge
Söhne
rückten
bereits
vorher
bekannt
gewesen
.
sei
unerheblich
Kenntnis
gerade
formalen
Position
gesetzlicher
Vertreter
Beteiligten
erlangt
habe
.
sei
Auslandsaufenthalt
Beteiligten
18
.
März
auch
geeignet
gewesen
Sechsmonatsfrist
§
Abs.
Gang
setzen
.
Jedenfalls
Fällen
Auslandsaufenthaltes
Stunden
Übernachtung
sei
Aufenthalt
Sinne
Abs.
auszugehen
.
Besondere
Erschwernisse
Auslandsaufenthalt
Verlängerung
Frist
gemäß
§
Abs.
rechtfertigten
lägen
.
Anderenfalls
bestünde
Gefahr
Missbrauch
Tür
Tor
geöffnet
wäre
.
Auch
Bete
iligten
beantragte
sei
erteilen
Beteiligten
Beteiligten
gesetzliche
Erben
je
geworden
seien
.
Vielmehr
stehe
umfassende
Ersatzerben
einsetzung
Enkelkinder
Testament
.
Schließlich
sei
angeordnete
Testamentsvollstreckung
Dauervollstreckung
verst
ehen
Vorerbfall
beginnen
solle
.
Erblasserin
habe
ganz
allgemein
Testamentsvollstreckung
angeordnet
.
sei
erkennbar
wichtig
gewesen
Vermögen
Familie
bleiben
solle
.
Anordnung
Testamentsvollstrecker
Nacherbfall
Erbteile
Enkel
Vollendung
25
.
Lebensjahres
verwalten
solle
sei
allein
zeitliche
Begrenzung
verstehen
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Verfahren
ZB
Erbscheinerteilung
Beschwerdegericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Erbscheinantrag
Beteiligten
unbegründet
ist
gesetzliche
Erbfolge
unwirksamen
Erbausschlagung
Beteiligten
Nacherben/Ersatzerben
eingetreten
ist
.
§
Abs.
kann
Ausschlagung
nur
Wochen
erfolgen
.
Frist
beginnt
Zeitpunkt
Erbe
Anfall
Grund
Berufung
erlangt
§
Abs.
Satz
.
Ist
Erbe
Verfügung
berufen
beginnt
Frist
Bekanntgabe
Verfügung
Todes
Nachlassgericht
§
Abs.
Satz
.
Frist
beträgt
Monate
Erblasser
letzten
Wohnsitz
nur
Ausland
gehabt
hat
Erbe
Beginn
Frist
Ausland
aufhält
§
Abs.
.
Kenntnis
setzt
zuverlässiges
Erfahren
maßgeblichen
Umstände
fgrund
Handeln
erwartet
werden
kann
.
Irrtum
Bereich
Tatsachen
kann
Kenntnis
Sinne
ebenso
verhindern
irrige
rechtliche
Beurteilung
Gründe
vornh
erein
Hand
weisen
sind
Senatsurteil
5
Juli
juris
.
]
.
minderjährigen
Erben
hier
Beteiligten
Zeitpunkt
Bekanntgabe
Schreibens
Nachlassgerichts
16
.
März
kommt
Kenntnis
gesetzlichen
Vertreters
.
Frist
Ausschlagung
bschaft
beginnt
Fällen
erst
Zeitpunkt
letzte
gesetzlichen
Vertreter
erstmals
Kenntnis
Anfall
Grund
Berufung
erlangt
hat
juris
.
.
;
7
.
Aufl
.
.
15
;
Staudinger/Otte
§
.
14b
;
.
13
.
Aufl
.
.
.
auch
Ausschlagung
Erbschaft
nur
gesetzliche
Vertreter
gemeinsam
erfolgen
kann
vgl.
7
.
Aufl
.
§
.
ist
sachgerecht
Zeitpunkt
Beginn
Ausschlagungsfrist
einheitlich
festz
usetzen
.
Nur
so
kann
vermieden
werden
etwaige
Kommunikation
sschwierigkeiten
Eltern
Lasten
Minderjährigen
g
ehen
.
Grundsätze
hat
Beschwerdegericht
Entscheidung
rechtsfehlerfrei
zugrunde
gelegt
.
Beschwerdegericht
Zusammenhang
angenommen
hat
Beteiligten
sei
erforderliche
Kenntnis
Berufungsgrund
bereits
18
.
März
vorhanden
gewesen
kann
offenbleiben
Allgemeinheit
gefolgt
werden
kann
.
entschieden
werden
muss
insbesondere
Frage
Kenntniserlangung
Berufungsgrund
formalisierte
Betrac
htungsweise
abzustellen
ist
vgl.
etwa
-9-
juris
.
f.
Beschwerdegericht
vorliegenden
Fall
ausgeht
maßgebend
ist
gesetzliche
Vertreter
tatsächlich
Kenntnis
erhalten
hat
.
Ausführungen
kommt
schon
entscheidungserheblich
Beschwerdegericht
selbst
ausgeht
Beteiligte
Ehefrau
gesetzliche
Vertreter
jedenfalls
spätestens
18
.
März
Kenntnis
Anfall
Erbschaft
Berufungsgrund
hatten
Sechsmonatsfrist
§
Abs.
Anwendung
finde
.
Beschwerdegericht
hat
rechtsfehlerfrei
zugrunde
gelegt
Aufenthalt
Beteiligten
Stunden
18
.
März
Anwendung
§
Abs.
Folge
hat
.
Verlängerung
Ausschlagungsfrist
Wochen
Monate
letztem
Wohnsitz
Erblassers
Ausland
Au
fenthalt
Erben
Ausland
soll
besonderen
Schwierigkeiten
Rechnung
tragen
derartigen
Fällen
Klärung
Frage
entstehen
können
Erbschaft
angenommen
ausgeschlagen
werden
soll
vgl.
OLG
juris
.
]
;
13
.
Aufl
.
.
.
minderjährigen
Erben
kommt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Auslandsaufenthalt
gesetzlichen
Vertreters
aaO
;
Staudinger/Otte
§
.
5
;
7
.
Aufl
.
.
.
Hält
hier
maßgeblichen
Zeitpunkt
nur
gesetzlichen
Vertreter
Ausland
so
genügt
bereits
Anwendung
§
Abs.
Staudinger/
Otte
aaO
;
aaO
;
aaO
;
§
.
.
ergibt
Berücksichtigung
bereits
Auslandsaufenthalt
gesetzlichen
Vertreters
rschwerten
Kommunikation
längeren
Prüfung
Frage
Erbschaft
angenommen
sgeschlagen
werden
soll
.
Begriff
Aufenthalts
Sinne
§
Abs.
fassen
ist
wird
einheitlich
beurteilt
vgl.
Schlünder
4
.
Aufl
.
§
.
1
;
13
.
Aufl
.
.
4
;
7
.
Aufl
.
.
29
;
Staudinger/Otte
§
.
5
;
Hönninger
8
.
Aufl
.
.
13
;
NK-BGB/Ivo
5
.
Aufl
.
.
.
Maßgebend
Begriff
Aufenthalts
Sinne
§
Abs.
sind
einerseits
Verhältnis
anderen
vergleichbaren
Begrifflichkeiten
andererseits
Sinn
Zweck
gesetzlichen
Regelung
.
Gesetz
stellt
§
Abs.
Erblasser
letzten
Wohnsitz
Ausland
Erben
nur
Aufenthalt
.
Wohnsitz
ist
gemäß
§
Abs.
Ort
Person
ständig
niederlässt
.
Wohnsitz
wird
aufgehoben
Niederlassung
Willen
aufgehoben
wird
aufzugeben
§
Abs.
.
Begriff
Aufenthalts
unterscheidet
Woh
Wille
Aufenthaltsort
Mittelpunkt
Schwerpunkt
Lebensverhältnisse
machen
erforderlich
ist
13
.
Aufl
.
§
.
;
Vorbem
.
§
.
.
Grundlage
ist
weitgehend
anerkannt
schlichten
Aufenthalt
tatsächliches
Verweilen
bestimmten
Ort
gewissen
Verweilda
genügt
vgl.
aaO
aaO
;
Staudinger/
EGBGB
Art
.
.
47
;
Palandt/Ellenberger
.
Aufl
.
.
2
;
MünchKomm-BGB/v
.
7
.
Aufl
.
Art
.
.
.
.
Ausgehend
ist
Begriff
Aufenthalts
Sinne
§
Abs.
sodann
Sinn
Zweck
Vorschrift
bestimmen
.
will
oben
dargelegt
Kommunikationsproblemen
Rechnung
tragen
Erben
ergeben
Zeitpunkt
Fristbeginns
Ausland
aufhält
also
maßgeblichen
Informationen
tatsächliche
rechtliche
Auswirkungen
nur
besonderen
Schwierigkeiten
erlangen
kann
.
Beschwerdegericht
hat
Grundlage
zutreffend
erkannten
Begriffs
Aufenthalts
Sinnes
Zwecks
rechtsfehlerfrei
angenommen
Tagesausflug
Beteiligten
18
.
März
genügt
längere
Frist
§
Abs.
Gang
setzen
.
Jedenfalls
Fall
vorliegenden
gesetzliche
Vertreter
Erben
lediglich
geplanten
Ausflug
Stunden
unmittelbar
enachbarte
Ausland
hier
unternommen
hat
sodann
noch
selben
Tag
ebenfalls
geplant
wieder
zurückzukehren
besteht
verlängerte
Ausschl
agungsfrist
§
Abs.
Rechtfertigung
.
ist
ersichtlich
wird
auch
nachvollziehbar
dargelegt
besond
eren
Kommunikationsschwierigkeiten
hier
Beteiligten
Ehefrau
weiterer
gesetzlicher
Vertreterin
Bete
iligten
Entscheidung
gegeben
hat
Erbschaft
auch
Beteiligten
ausschlagen
.
bestand
Rückkehr
Beteiligten
hinreichend
Zeit
Gelegenheit
.
Auffassung
Beschwerde
kann
Besti
mmung
Begriffs
Aufenthalts
auch
Rechtsprechung
anderen
gesetzlichen
Vorschriften
zurückgegriffen
werden
.
etwa
Bundesgerichtshof
Begriff
Aufenthaltsortes
Si
§
Abs.
.
hat
genügen
lassen
hende
kurzfristige
Anwesenheit
Schuldners
Durchreise
genügen
kann
Beschluss
17
Juli
.
ergibt
Besonderheiten
Vollstreckungsrechts
.
Vorschrift
wollte
Gerichtsvollzieher
ermöglichen
eidesstattliche
Versicherung
dort
abzunehmen
Schuldner
Zeitpunkt
Auftragserteilung
Wohnsitz
Ermangelung
Aufenthaltsort
hat
.
effektive
Zwangsvollstreckung
gewährleisten
müssen
auch
bereits
kurzfristige
Aufenthalte
genügen
.
ist
Regelungszweck
Abs.
vergleichen
.
Ebenfalls
vergleichbar
ist
§
Abs.
.
ergangene
Rechtsprechung
.
bestimmte
örtliche
Zuständigkeit
Wohnsitz
Erblasser
Zeit
Erbfalles
hatte
.
Fehlte
inländischer
Wohnsitz
war
Gericht
zuständig
Bezirk
Erblasser
Zeit
Erbfalls
Aufenthalt
hatte
.
Begriff
Aufenthalts
Sinne
Norm
war
weit
verstehen
so
auch
nur
kurze
Ve
rweildauer
Erblassers
bestimmten
Ort
Tod
genügte
Zuständigkeit
inländischen
Gerichte
begründen
vgl.
etwa
juris
.
]
:
Tage
Hospiz
;
OLG
juris
.
]
:
Krankenhausaufenthalt
;
126
;
Tod
Erbla
ssers
ausländischem
Wohnsitz
Reise
inländ
ischen
Krankenhaus
;
ferner
juris
.
]
;
KG
434
:
Tod
Erblassers
Durchreise
.
geringen
Anforderungen
Aufenthaltsbegriff
§
Abs.
.
rechtfertigten
Sinn
Zweck
Vorschrift
Zuständigkeit
inländischer
Nachlassgerichte
auch
Erblasser
ausländischem
Wohnsitz
begründen
.
besteht
etwa
Eröffnung
letztwilliger
Verfügungen
Sicherungsmaßnahmen
Ermittlung
Erben
praktisches
Bedürfnis
.
Auch
Sinn
Zweck
Vorschrift
ist
Regelungsgehalt
§
Abs.
vergleichbar
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerde
Ergebnis
ferner
geltend
verspätete
Ausschlagung
Beteiligten
sei
jedenfalls
Anfechtung
Sinne
§
auszulegen
.
kann
Versäumung
Ausschlagungsfrist
gleicher
Weise
Annahme
angefochten
werden
.
Auch
ist
vornherein
ausgeschlossen
unwirksamen
etwa
verspätet
erfolgten
Ausschlagungserklärung
Anfechtung
Erbschaftsannahme
Versäumung
Ausschlagungsfrist
sehen
§
.
11
;
Palandt/Weidlich
78
.
Aufl
.
.
.
Anfechtung
berechtigender
Irrtum
Sinne
§
Abs.
kann
ferner
liegen
Beteiligter
fehlenden
Ausschlagungsfrist
verstreichen
lässt
Bestehen
Lauf
Rechtsfolgen
Ablaufs
irrt
10
.
Juni
Rn
.
9
;
Schleswig
.
f.
;
OLG
[
juris
.
.
Beteiligte
Ehefrau
Entscheidung
1
.
August
Kenntnis
tatsächlichen
Ablauf
Ausschlagungsfrist
hatten
rechtsirrig
Anwendbarkeit
Sechsmonatsfrist
§
Abs.
ausgingen
kann
offenbleiben
.
steht
jedenfalls
etwaiger
Irrtum
Beteiligten
Ehefrau
kausal
Versäumung
geworden
ist
.
Anfechtung
Fristver
säumung
§
§
Abs.
setzt
Kausalität
Irrtums
Abgabe
Willenserklärung
.
ist
objektive
Wertung
vorzunehmen
Zeitpunkt
Ablaufs
Ausschl
gungsfrist
abstellt
vgl.
Senatsbeschluss
10
.
Juni
.
.
hat
Rechtsbeschwerdeführer
vorgetragen
hätten
Beteiligen
Kenntnis
kurzen
Ausschl
agungsfrist
gehabt
so
hätten
Erbschaft
rechtzeitig
ausgeschlagen
.
Ausschlagung
hätte
erforderliche
Zustimmung
Familiengerichts
entgegengestanden
.
wäre
unterstellte
Ve
rsagung
Genehmigung
gerichtsbekannten
Dauer
hiergegen
gerichteten
Rechtsbehelfs
Eintritt
Volljährigkeit
Beteiligten
rechtskräftig
geworden
.
hätte
Familiengericht
Ausschlagung
genehmigen
müssen
.
hätte
oliert
finanziellen
Vorteil
Erbschaftsanfalls
abheben
dürfen
Blick
nehmen
müssen
Anfall
Einvernehmen
Familie
nachhaltig
gestört
worden
wäre
.
Beteiligte
hätte
Pflichtteilsansprüchen
Beteiligten
ausgesetzt
gesehen
.
Ausführungen
Beteiligten
erstmals
Rechtsbeschwerdeverfahren
erfolgen
beruhen
indessen
reinen
Spekulati
onen
sind
unerheblich
.
Hätten
Beteiligte
Ehefrau
laufenden
Sechswochenfrist
§
Abs.
Ausschlagung
Beteiligten
erklärt
so
hätte
seinerzeitigen
Minderjährigkeit
Genehmigung
Familiengerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
ist
ersichtlich
Familiengericht
Ausschlagung
Ausschlagung
Beteiligten
nunmehr
eingetretenen
Vollerbenstellung
Beteiligten
hätte
genehmigen
müssen
.
Nachlass
Erblasserin
ist
werthaltig
.
bloße
Belastung
Pflichtteilsansprüchen
behauptete
gestörte
familiäre
Verhältnis
musste
Familiengericht
jedenfalls
zwingend
Genehmigung
Ausschlagung
veranlassen
.
Ausführungen
Rechtsbeschwerde
möglichen
Dauer
Rechtsbehelfsverfahrens
Ve
rsagung
Ausschlagung
beruhen
ebenfalls
bloßen
Mutmaßungen
.
Anfechtung
Versäumung
Ausschlagungsfrist
kommt
mithin
bereits
feststehender
Kausalität
Irrtums
rsäumte
Ausschlagungsfrist
Betracht
.
gesamte
hier
vorgetragene
Sachverhalt
Auslandsaufenthalts
Beteiligten
18
.
März
erst
kurz
Volljährigkeit
Beteiligten
erklärten
Erbausschlagung
Beteiligten
Ehefrau
nachträglichen
Genehmigung
Volljährigkeit
Beteiligten
beruht
möglichen
Versagung
Genehmigung
Ausschlagung
Familiengericht
entgehen
.
Beteiligten
haben
unumwunden
eingeräumt
Ziel
gesamten
Ausschlagungen
gewesen
sei
Testament
Erblasserin
Vorerbeneinsetzung
Beteiligten
Nacherbeneinsetzung
Beteili
gten
umgehen
Ergebnis
gewünschten
Allei
nerbenstellung
Beteiligten
gelangen
vgl.
Schriftsatz
27
.
Juni
f.
Akte
.
Beschwerdegericht
spricht
hier
ausdrücklich
kollusiven
Zusammenwirken
hat
Rechtsgründen
beanstanden
wäre
Umgehungsversuch
festgestellt
.
Verfahren
ZB
Erfolg
bleibt
auch
weitere
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Stattgabe
Antrags
Beteili
gten
Erteilung
Testamentsvollstreckerzeugnisses
richtet
.
Beschwerde
vertritt
Auffassung
Anordnung
stamentsvollstreckung
greife
Erbfolge
Gesetz
richte
.
ist
indessen
wirksamer
Erbausschlagung
Beteiligten
oben
Einzelnen
dargelegt
Fall
.
weiteren
Ausführungen
Beschwerdegerichts
Anordnung
Testamentsvollstreckung
Auslegung
Umfangs
werden
Rechtsbeschwerde
Recht
angegriffen
.
.
Kostenentscheidung
Rechtsbeschwerdeverfahren
beruht
§
FamFG
.
Felsch
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
undatiert
OLG
Entscheidung
01.08.2018
AG
Entscheidung
undatiert
Entscheidung
01.08.2018