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773 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
14
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
§
Fc
Ist
Frist
Berufungsbegründung
richtig
errechnet
Eintragung
Fristenkalender
Anwaltsbüros
Handakte
erledigt
notiert
muss
Anwalt
Eintragung
Fristenkalender
noch
persönlich
überprüfen
.
Beschluss
14
.
Juni
ZB
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
14
.
Juni
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Kläger
wird
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
März
aufgehoben
.
Klägern
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewährt
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
entscheiden
hat
.
Streitwert
:
106.885,07
Gründe
:
Kläger
verlangen
Beklagten
Rückzahlung
Höhe
.
Landgericht
hat
Klage
gewiesen
.
2
.
Dezember
zugestellte
Urteil
wurde
rechtzeitig
Berufung
eingelegt
.
Begründet
wurde
jedoch
erst
7
.
Februar
eingegangenen
Schriftsatz
zugleich
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
2
.
Februar
abgelaufene
Frist
Berufungsbegründung
beantragt
wurde
.
Kläger
haben
vorgetragen
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
habe
erfahrene
bewährte
Bürovorsteherin
Zustellung
landgerichtlichen
Urteils
Berufungsbegründungsfrist
jeweils
dazugehörigen
Vorfristen
zutreffend
errechnet
Urteilsausfertigung
gehefteten
Zettel
notiert
.
Fristen
seien
zugleich
Fristenkalender
eingetragen
worden
Ausnahme
Berufungsbegründungsfrist
Eintragung
unerklärlichen
Gründen
unterblieben
sei
.
Zettel
Urteilsausfertigung
Handakte
geheftet
war
sei
jedoch
2
.
Februar
ablaufende
Berufungsbegründungsfrist
Zeichen
Eintragung
Fristenkalender
Haken
Zusatz
"
not
.
"
versehen
worden
.
Sachverhalt
hat
Bürovorsteherin
Eides
versichert
.
Prozessbevollmächtigte
Kläger
hat
weiter
vorgetragen
sei
24
.
28
.
Januar
Urlaub
gewesen
;
Vorfrist
Berufungsbegründung
26
.
Januar
ablief
habe
Berufung
schon
Urlaub
begründet
Entwurf
Berufungsbegründung
Klägern
Stellungnahme
31
.
Januar
Hinweis
übersandt
Endfassung
2
.
Februar
Gericht
sein
müsse
.
1
.
Februar
sei
Antwort
Kläger
Kanzlei
eingegangen
.
Endfassung
dann
2
.
Februar
Berufungsgericht
gefaxt
worden
sei
habe
einzig
gelegen
Frist
Fristenbuch
eingetragen
gewesen
sei
.
Fristversäumnis
sei
Aufarbeitung
urlaubsbedingten
Arbeitsrückstaus
erst
7
.
Februar
aufgefallen
.
Berufungsgericht
hat
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
zurückgewiesen
Berufung
Kläger
unzulässig
verworfen
.
haben
Kläger
rechtzeitig
Rechtsbeschwerde
eingelegt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
Abs.
Nr.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zulässig
.
1
.
Berufungsgericht
hat
offen
gelassen
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
Verschulden
Überwachung
Bürovorsteherin
vorzuwerfen
sei
.
Jedenfalls
habe
Pflicht
eigenverantwortlichen
Prüfung
richtigen
Eintragung
Fristendes
Bezug
Berufungsbegründungsfrist
verletzt
.
Handakte
habe
26
.
Januar
notierten
Vorfrist
Rückkehr
Urlaub
Montag
31
.
Januar
vorgelegen
.
Bearbeitung
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
Mittwoch
2
.
Februar
habe
zurückstellen
wollen
habe
Eintragung
Frist
Bürovorsteherin
Fristenkalender
kontrollieren
müssen
.
Hätte
getan
wäre
aufgefallen
Ende
Berufungsbegründungsfrist
überhaupt
Kalender
eingetragen
war
.
hätte
Fristversäumnis
vermieden
werden
können
.
2
.
Rechtsauffassung
weicht
Berufungsgericht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
hat
Rechtsanwalt
zwar
Einhaltung
Berufungsbegründungsfrist
eigenverantwortlich
prüfen
Handakten
Bearbeitung
fristgebundenen
Prozesshandlung
hier
vorgelegt
werden
.
Pflicht
erstreckt
auch
zutreffend
errechnete
Fristende
Fristenkalender
notiert
worden
ist
.
kann
Rechtsanwalt
jedoch
grundsätzlich
Prüfung
Erledigungsvermerks
Handakte
beschränken
.
Ist
Erledigung
Eintragung
Fristenkalender
hier
ordnungsgemäß
Handakte
vermerkt
drängen
insoweit
Zweifel
braucht
noch
überprüfen
Fristende
auch
tatsächlich
Fristenkalender
eingetragen
ist
vgl.
Beschluss
22
.
September
1
;
Urteil
1
Juli
ZR
;
Beschlüsse
14
.
Oktober
ZB
dokumentiert
;
22
.
Januar
VersR
;
21
.
April
ZB
FamRZ
2
;
1
.
Dezember
FamRZ
;
Zöller/Greger
25
.
Aufl
.
Rdn
.
Stichwort
Fristenbehandlung
;
.
Wollte
Berufungsgericht
folgen
würde
zulässige
Einschaltung
Bürokräften
Fristenüberwachung
weitgehend
sinnlos
Rechtsbeschwerde
Recht
hervorhebt
.
3
.
andere
Rechtsauffassung
ist
auch
Beschluss
Bundesgerichtshofs
5
November
entnehmen
Berufungsgericht
stützt
.
dort
heißt
Rechtsanwalt
ordnungsgemäßer
Erfüllung
Prüfungspflicht
Widerspruch
persönlich
bestimmten
Handakten
notierten
Fristenkalender
festgehaltenen
Fristende
offenkundig
geworden
wäre
ergibt
Entscheidung
Handakten
Rechtsanwalt
errechneten
Fristende
Vermerk
befunden
hätte
neue
Frist
auch
Fristenbuch
notiert
sei
.
Anders
vorliegenden
Fall
kann
auch
dann
liegen
Rechtsanwalt
Vorfrist
vorgelegte
Akte
Ablauf
Hauptfrist
Eintragung
Fristenbuch
prüft
Tage
kurz
Ende
Hauptfrist
unbearbeitet
lässt
vgl.
17
.
Juni
.
Hier
fiel
Ablauf
Vorfrist
Urlaubszeit
;
Prozessbevollmächtigte
Kläger
hatte
Berufungsbegründung
schon
Antritt
Urlaubs
entworfen
Klägern
Stellungnahme
Hinweis
zugesandt
Schriftsatz
müsse
Endfassung
2
.
Februar
Gericht
sein
.
kommt
Ausdruck
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
überprüft
hatte
Handakte
auch
Fristenbuch
vermerkt
war
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Bedenken
Berufungsgerichts
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
greifen
.
sind
auch
hinreichenden
Anhaltspunkte
sonstiges
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Kläger
erkennbar
insbesondere
Organisation
Fristenkontrolle
vgl.
Beschluss
5
.
Februar
ZB
a-c
Überwachung
Bürovorsteherin
.
Prozessbevollmächtigte
Kläger
hat
ergänzend
vorgetragen
stattlich
versichert
etwa
zweimal
Woche
prüfe
Kanzlei
tätige
Anwalt
stichprobenartig
Handakten
notiert
abgehakten
Fristen
auch
tatsächlich
Fristenbuch
eingetragen
seien
;
Beanstandungen
hätten
bisher
nie
ergeben
.
fehlt
Anhalt
Bürovorsteherin
Erledigung
Handakte
etwa
auch
anderen
Fällen
unmittelbarem
Zusammenhang
Eintragung
Fristenbuch
vermerkt
hätte
vgl.
Beschluss
5
.
Februar
aaO
.
Mithin
haben
Kläger
glaubhaft
gemacht
Frist
rufungsbegründung
eigenes
§
Abs.
zuzurechnendes
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
versäumt
worden
ist
.
war
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewähren
.
wird
angegriffene
Beschluss
Berufungsgerichts
Berufung
unzulässig
verworfen
wird
gegenstandslos
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.11.2004
Entscheidung