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832 lines
7.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Februar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Februar
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
machen
beklagten
Wirtschaftsprüfer
Ersatzansprüche
Zusammenhang
Beteiligung
geltend
29
.
September
zeichneten
.
Anlage
wurde
Fondsgesellschaft
herausgegebenen
Emissionsprospekts
vertrieben
.
Nummer
enthaltenen
Erläuterungen
rechtlichen
Grundlagen
Fonds
hatte
Absicherung
Kapitalanleger
Wirtschaftsprüfer
Kontrolle
zweckgerechte
Verwendung
Gesellschaftereinlage
übernommen
.
lag
Prospekt
abgedruckter
Mittelverwendungskontrollvertrag
Wirtschaftsprüfer
.
Vertrag
hielt
insbesondere
folgende
Regelungen
:
"
Fonds-Gesellschaft
richtet
Sonderkonto
nur
gemeinsam
Beauftragten
verfügen
kann
"
"
.
sind
Gesellschaftereinlagen
einzuzahlen
Fonds-Gesellschaft
ausgereichten
Darlehen
tilgen
.
Zahlungen
Sonderkonto
dürfen
nur
Begleichung
Kosten
Fonds-Gesellschaft
Ausreichung
Darlehen
geleistet
werden
.
Zahlungen
Ausreichung
Darlehens
dürfen
nur
geleistet
werden
Haftung
Vertrag
wird
Vertrag
Gunsten
Dritter
zwar
Gunsten
Gesellschafter
abgeschlossen
.
Gesellschafter
können
Vertrag
eigene
Rechte
herleiten
.
Schadensersatzansprüche
Beauftragten
können
nur
geltend
gemacht
werden
Fonds-Gesellschaft
Gesellschafter
andere
Weise
Ersatz
erlangen
vermögen
.
"
Mittelverwendungskontrolle
sollte
Prospekt
abhängigen
Wirtschaftsprüfer
durchgeführt
werden
standesrechtlichen
Gründen
"
genannt
wurde
.
Beklagte
wurde
März
Mittelverwendungskontrolleur
wonnen
.
erstellte
Prospektprüfungsgutachten
.
Sonderkonto
Anleger
Gesellschaftereinlagen
einzahlten
war
gesamtvertretungsberechtigt
.
geschäftsführenden
Gesellschafter
waren
einzeln
zeichnungsbefugt
.
Erst
1
.
Dezember
wurden
Zeichnungsrechte
dahingehend
geändert
nur
gemeinsam
Beklagten
Konto
verfügen
konnten
.
Mitte
Dezember
wirtschaftliche
Schwierigkeiten
Fondsgesellschaft
offen
gelegt
wurden
befindet
Ende
Jahres
Liquidation
.
Kläger
begehren
Beklagten
Wege
Schadensersatzes
Rückzahlung
geleisteten
Einlage
Liquidation
erhaltenen
Beträge
Zug
Zug
Abtretung
Anspruchs
Auszahlung
weiteren
Liquidationserlöses
Feststellung
Beklagte
Verpflichtungen
Beteiligung
freizustellen
habe
.
Klage
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Ansprüche
weiter
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Vorinstanz
.
Auffassung
Berufungsgerichts
scheiden
Ansprüche
Kläger
Prospekthaftung
.
Beklagte
sei
prospektverantwortlich
gewesen
habe
auch
persönliches
Vertrauen
Anspruch
genommen
.
Kläger
hätten
Beklagten
auch
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Verletzung
vorvertraglicher
Aufklärungspflichten
.
Beklagte
sei
lediglich
verpflichtet
gewesen
künftige
Anleger
bekannte
aufdrängende
Auffälligkeiten
informieren
.
Aufklärungspflicht
habe
insbesondere
bezüglich
Zeichnungsbefugnisse
Sonderkonto
bestanden
.
Zwar
sei
Vereinbarung
Bank
Verfügungen
nur
Mitwirkung
Beklagten
zulässig
sein
sollten
vertragsgerecht
eingerichtet
worden
.
Jedoch
hätten
Kläger
Nachweis
erbracht
Beklagten
Zeitpunkt
Beitritts
Fonds
bekannt
gewesen
sei
hätte
aufdrängen
müssen
.
Beklagte
sei
auch
verpflichtet
gewesen
künftige
Anleger
hinzuweisen
überprüft
habe
Mittelverwendungskontrollvertrag
entsprechendes
Sonderkonto
eingerichtet
worden
sei
.
Vertrag
sei
diesbezügliche
Kontrollpflicht
entnehmen
.
Ansprüche
Pflichtverletzung
Zusammenhang
Abwicklung
Mittelverwendungskontrollvertrags
schieden
Klägern
begehrten
Ersatz
Zeichnungsschadens
gerichtet
seien
.
Schließlich
kämen
auch
Ansprüche
deliktsrechtlicher
Grundlage
Betracht
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Senat
hat
Urteil
19
November
ZR
Beklagten
Fonds
Mittelverwendungskontrollvertrag
auch
ansonsten
Wesentlichen
gleich
gelagerten
Sachverhalt
betraf
Pflichten
Beklagten
entscheidenden
Punkten
abweichend
beurteilt
.
gilt
zusammengefasst
Folgendes
:
1
.
Beklagten
traf
Vertrag
trolle
Anlegern
Verpflichtung
überprüfen
Konditionen
Sonderkontos
§
Abs.
Satz
genannten
Kriterien
übereinstimmten
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hatte
Beklagte
vergewissern
Verfügungsberechtigten
nur
gemeinsam
zeichnungsbefugt
waren
Senat
S.
.
.
folgt
Zweck
Mittelverwendungskontrollvertrags
.
Beklagten
übernommene
Funktion
bestand
Anleger
schützen
geschäftsführenden
Gesellschafter
Zahlungen
Sonderkonto
vornehmen
§
Abs.
genannten
Voraussetzungen
vorliegen
.
Aufgabe
erfüllen
können
musste
sicherstellen
obliegende
Kontrolle
Mittelabfluss
auch
tatsächlich
ausüben
konnte
.
Konto
nur
Mitwirkung
Beklagten
verfügt
werden
konnte
zentrale
Bedingung
Mittelverwendungskontrollvertrags
darstellte
Voraussetzung
effektive
Verwirklichung
Schutzzwecks
war
durfte
eigene
Vergewisserung
vertrauen
Sonderkonto
bestehenden
Zeichnungsbefugnisse
Anforderungen
§
Abs.
Satz
entsprachen
.
Beklagte
musste
schon
Manipulationen
Fondsgesellschaft
so
doch
aber
jedenfalls
gewärtigen
Einrichtung
Sonderkontos
Unachtsamkeiten
Irrtümern
Seiten
Bank
Fondsgesellschaft
Fehlern
Einräumung
Zeichnungsrechte
kommen
konnte
.
oblag
Beklagten
Überprüfung
geschäftsführenden
Gesellschafter
nur
gemeinschaftlich
Sonderkonto
verfügungsberechtigt
waren
.
Prüfungspflicht
bestand
Zeitpunkt
Anlage
war
Senat
.
.
Mittelverwendungskontrolle
musste
naturgemäß
sichergestellt
sein
Anleger
Beteiligungen
zeichneten
Zahlungen
Einlagen
leisteten
.
Allerdings
beschränkten
Pflichten
Beklagten
Überprüfung
Fondsgesellschaft
Beseitigung
Mängel
hinzuwirken
.
Anlegern
Fonds
Aufnahme
Tätigkeit
beitraten
war
Beklagte
verpflichtet
geeigneter
Weise
hinzuweisen
Prospekt
werbend
herausgestellte
Mittelverwendungskontrolle
bislang
stattgefunden
hatte
vgl.
Senat
aaO
.
.
konnte
ausschließen
bereits
Beitritt
Abs.
widersprechende
Auszahlungen
gegeben
hatte
Gesellschaftsvermögen
auch
Nachteil
künftig
beitretenden
Gesellschafter
fortwirkend
vermindert
worden
war
.
Situation
hätte
Beklagte
vorvertraglichen
Verpflichtungen
Beitrittsinteressenten
allein
genügt
ordnungsgemäße
Mittelverwendungskontrolle
Zukunft
Sorge
tragen
.
zweckwidrige
Minderung
Gesellschaftsvermögens
bereits
eingetreten
sein
konnte
hätte
Aufnahme
Tätigkeit
Fonds
vielmehr
unverzüglich
zusätzlich
hinweisen
müssen
Prospekt
werbend
herausgestellte
Mittelverwendungskontrolle
bislang
stattgefunden
hatte
.
hätte
Änderung
Prospekts
drängen
müssen
Anleger
derartigen
Prospektänderung
Interesse
Beteiligung
bekundeten
geeigneter
anderer
Weise
unterrichten
müssen
.
Senat
verkennt
Beklagten
anders
Fällen
Treuhandkommanditist
Mittelverwendungskontrolleur
bestimmt
ist
zwangsläufig
unmittelbaren
Kontakt
beitrittswilligen
Anlegern
tritt
durchaus
Mühen
verbunden
gewesen
wäre
Anlageinteressenten
rechtzeitig
Tätigung
Anlage
informieren
.
derzeitigen
Streitstand
ist
jedoch
auszugehen
Beklagten
zumutbare
hinreichend
erfolgversprechende
Mittel
Verfügung
standen
.
So
hätte
insbesondere
Vertrieb
notfalls
Fachpresse
unterbliebene
Mittelverwendungskontrolle
informieren
können
.
wird
Sache
Beklagten
sein
darzutun
gegebenenfalls
beweisen
Erfüllung
Informationspflichten
möglich
war
.
Verletzung
Pflicht
ergebender
Anspruch
Anleger
Beklagten
ist
Ersatz
so
genannten
Zeichnungsschadens
gerichtet
Senat
S.
.
.
Verpflichtung
Leistung
Schadensersatz
scheitert
Subsidiaritätsklausel
§
Abs.
.
Regelung
ist
Verstoßes
§
Nr.
Buchst
.
unwirksam
Senatsurteil
19
November
ZR
.
.
2
.
noch
ergänzende
Feststellungen
erforderlich
sind
ist
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
so
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
ist
§
Abs.
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung