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114 lines
871 B

BESCHLUSS
22
.
September
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Januar
wird
zurückgewiesen
§
Abs.
Satz
vorliegt
.
Senat
gleichlautende
Güteanträge
bereits
entschieden
hat
entspricht
Güteantrag
Klägers
29
.
Dezember
Anlage
Anforderungen
nötige
Individualisierung
geltend
gemachten
prozessualen
Anspruchs
vermochte
Hemmung
Verjährung
§
Abs.
Nr.
herbeizuführen
Senatsbeschlüsse
28
.
Januar
.
ZB
.
4
.
Februar
.
.
hält
Senat
nochmaliger
Überprüfung
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
hat
Kläger
tragen
§
Abs.
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
beträgt
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung