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2003 lines
18 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
6
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dörr
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Februar
Kostenpunkt
Ausnahme
Entscheidung
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
insoweit
aufgehoben
Berufungsurteil
wiedergegebene
Klageantrag
Beklagte
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
erwarb
Abschluss
"
Beitrittsvereinbarung
"
richtete
Erklärung
18
.
Dezember
Gesellschaft
KG
Folgenden
:
Beteiligung
mbH
Co.
Höhe
DM
%
.
Beitritt
sollte
Beteiligungsgesellschaft
herausgegebenen
Prospekt
entsprechend
Beklagte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Treuhandkommanditistin
Prospekt
Teil
abgedruckten
Vertragsmuster
"
Treuhandvertrag
Mittelverwendungskontrolle
vorgenommen
werden
.
Beklagte
Prospekt
Rubrik
"
Partner
"
Gründungsgesellschafter
bezeichnet
wird
hatte
Stellung
Kommanditistin
Abtretung
Geschäftsanteils
Gründungsgesellschafters
erworben
seits
Gesellschafter
Geschäftsführer
Komplementärin
ist
.
Begrenzung
wirtschaftlichen
Risikos
Filmvermarktung
war
Emissionsprospekt
vorgesehen
Anteil
%
Produktionskosten
Ausfallversicherungen
abgeschlossen
werden
sollten
.
Produktionen
erwünschten
wirtschaftlichen
Erfolg
hatten
erwies
Versicherer
.
Eintreten
rungsfälle
zahlungsunfähig
.
Insgesamt
erhielt
Kläger
Beteiligung
Ausschüttungen
Höhe
33.617,44
%
Beteiligungsbetrags
.
Erstinstanzlich
hat
Kläger
Treuhandkommanditistin
Beklagte
30
November
Prospektprüfungsgutachten
Emissionsprospekt
erstellt
hatte
Zug
Zug
Abtretung
Ansprüche
Beteiligung
Rückzahlung
eingezahlten
Betrags
Berücksichtigung
Ausschüttungen
noch
Zinsen
Anspruch
genommen
.
hat
behauptet
Prospekt
enthalte
Erlösprognose
Absicherung
Short-Fall-Versicherungen
unrichtige
Angaben
Auswahl
Seriosität
überprüften
Versicherers
sei
fehlerhaft
gewesen
.
Dementsprechend
hätte
Beklagte
Anlagegelder
freigeben
dürfen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsrechtszug
hat
Kläger
weiter
geltend
gemacht
seien
Innenprovisionen
%
gesellschaft
mbH
gezahlt
worden
seien
offenbart
worden
hat
zusätzlich
Feststellung
begehrt
Beklagten
müssten
Schaden
ersetzen
etwaige
nachträgliche
Aberkennung
Verlustzuweisungen
entstehe
.
Schließlich
hat
Freistellung
etwaigen
Zahlungsverpflichtungen
Gläubigern
Beteiligungsgesellschaft
Dritten
begehrt
Stellung
Kommanditisten
Anspruch
nehmen
könnten
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Senat
beschränkt
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Hilfsantrag
verbundenen
Zahlungsantrag
Zug
Zug
Abtretung
Ansprüche
Beteiligung
Beklagte
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Berufungsurteil
wiedergegebenen
Klageantrag
Beklagte
Folgenden
:
Beklagte
betrifft
.
Berufungsgericht
hält
Klage
unsubstantiiert
Kläger
Sachvortrag
gehalten
habe
Höhe
Beteiligung
Steuervorteil
erzielt
habe
.
Zwar
müsse
Mitunternehmer
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
etwaige
Schadensersatzleistungen
versteuern
.
Mangels
näherer
Angaben
könne
jedoch
beurteilt
werden
außergewöhnliche
Steuervorteile
erzielt
habe
genauere
Berechnung
forderten
.
Übrigen
verneint
Berufungsgericht
auch
Schadensersatzansprüche
Grunde
.
Beklagte
sei
Gründungsgesellschafterin
zwar
prospektverantwortlich
Prospekthaftungsansprüche
engeren
Sinn
seien
aber
verjährt
.
verneint
auch
grundsätzlich
mögliche
Haftung
Verletzung
Aufklärungspflichten
Stellung
Beklagten
Treuhänderin
Kläger
ergeben
könnte
.
Anlageentscheidung
zugrunde
gelegte
Prospekt
sei
fehlerhaft
.
gesellschaft
mbH
Folgenden
:
IT
GmbH
Vermittlung
Beteiligung
Provision
%
erhalten
habe
sei
Berufungsinstanz
Nachlässigkeit
mehr
berücksichtigender
Vortrag
.
Übrigen
seien
entsprechende
Provisionszahlungen
beanstanden
auch
Prospekt
Vermittlung
Eigenkapitals
%
Agio
%
also
insgesamt
%
vorsehe
.
handele
verdeckte
Innenprovisionen
Sinn
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen
Mittel
Höhe
%
Anlagegelder
seien
Übereinstimmung
Prospekt
direkt
Filmproduktion
geflossen
.
Gesellschaftsvertrag
benenne
Mittelverwendung
aufgeführten
"
Weichkosten
"
Einzelnen
weise
Eigenkapitalbeschaffung
%
auch
Budgetanteil
ebenfalls
%
Bereiche
"
Konzeption
Werbung
Prospekt
Gründung
.
Komplementärin
Bereiche
zuständig
sei
Dritte
beschriebenen
Leistungen
habe
betrauen
dürfen
habe
Recht
Leistungen
IT
GmbH
Eigenkapitalvermittlung
Werbung
überlassenen
Gesamtbudget
honorieren
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
durfte
Revision
Recht
rügt
Klage
bereits
vollem
Umfang
abweisen
Kläger
Beteiligung
erzielten
Steuervorteilen
näher
erklärt
hatte
.
Verneinung
Schadens
ist
auch
Grundlage
Auffassung
Berufungsgerichts
haltbar
.
Geht
nämlich
entsprechend
Vortrag
Beklagten
Klageerwiderung
Kläger
habe
Steuerentlastung
%
Beteiligungssumme
erzielt
müsse
vgl.
§
EStG
Schadensersatzleistung
versteuern
hätte
mindestens
Schaden
Höhe
%
Beteiligungssumme
erhaltenen
Ausschüttungen
%
Beteiligungssumme
Agio
erlitten
.
Umständen
hätte
Berufungsgericht
Schlüssigkeit
Vortrags
Mindestschaden
verneinen
dürfen
.
2
.
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
gers
auch
Grunde
nach
verneint
zieht
Ausgangspunkt
Recht
Betracht
Beklagte
Treuhandkommanditistin
Pflicht
treffen
konnte
künftigen
Treugeber
wesentlichen
Punkte
aufzuklären
übernehmende
mittelbare
Beteiligung
Bedeutung
waren
vgl.
;
Senatsurteile
13
Juli
.
9
;
22
.
März
.
15
;
29
.
Mai
ZR
NJW-RR
.
8)
insbesondere
regelwidrige
Auffälligkeiten
informieren
.
entsprechenden
Pflicht
war
Beklagte
Vorinstanzen
vertreten
hat
enthoben
Anlegern
persönlichen
Kontakt
trat
Aufgabe
bloßen
Beteiligungstreuhänderin
verstand
.
Beitritt
vollzog
Abschluss
Treuhandvertrags
Beklagten
Treugeber
Annahme
Beteiligungsangebots
Komplementärin
Abs.
§
Abs.
Satz
Gesellschaftsvertrags
Präambel
Treuhandvertrags
war
also
Mitwirkung
Beklagten
möglich
.
3
.
Senat
Erlass
hier
angefochtenen
Entscheidung
Urteil
29
.
Mai
aaO
S.
.
Filmfonds
entschieden
hat
war
Beklagte
bisherigen
Sachstand
verpflichtet
Anleger
informieren
Vertrieb
Beteiligung
befasste
IT
GmbH
Provision
%
beanspruchte
erhalten
sollte
.
§
Gesellschaftsvertrags
enthält
so
bezeichneten
"
Investitionsplan
"
Grundlage
Gesellschaftszweck
verwirklicht
werden
soll
.
dort
vorgesehene
Mittelverwendung
ist
Fall
prozentual
anzupassen
§
Abs.
Gesellschaftsvertrags
Aussicht
genommene
Beteiligungskapital
Mio.
DM
erreicht
wird
;
bleibt
also
auch
Fall
Prozentsätzen
Einzelnen
aufgeführte
Gegenstände
Mittelverwendung
.
Produktionskosten
Erwerb
Filmrechten
sollten
%
Produktauswahl
-absicherung
%
Konzeption
Werbung
Prospekt
Gründung
%
Haftung
Geschäftsführung
%
Eigenkapitalbeschaffung
%
fließen
.
waren
weitere
hier
Gewicht
fallende
Prozentsätze
Gebühr
Treuhandkommanditistin
Rechtsberatung
Abschlussprüfungen
vorgesehen
.
Prospekt
Teil
ließ
Abschnitt
"
Verträge
Durchführung
Investition
"
ebenfalls
entnehmen
Komplementärin
Vermittlung
Zeichnungskapitals
verpflichtet
hatte
%
erhalten
sollte
.
ergab
Vermittlung
Eigenkapitals
insgesamt
Vergütung
%
.
hat
Kläger
vorgetragen
IT
GmbH
weils
%
Beteiligungssumme
geworbenen
Anlegers
Vertriebsprovision
gezahlt
worden
sei
.
hat
Vortrag
Gesellschafter
IT
GmbH
gerichteten
Schreiben
Geschäftsführers
GmbH
19
.
Januar
belegt
seits
entnehmen
ist
IT
GmbH
Provisionserwartungen
Größenvorstellung
hatte
andererseits
empfohlen
wird
diesbezüglichen
festen
Vereinbarung
Beteiligungsgesellschaft
abzusehen
Honorierung
noch
abzuschließenden
Vereinbarung
vorzubehalten
.
Kläger
hat
ferner
Vorlage
mungsniederschrift
Steuerfahndungsstelle
Finanzamts
4
Juli
Aussage
Zeugen
vernommenen
sam
gemacht
IT
GmbH
Jahren
Vermittlung
Eigenkapital
%
gezeichneten
Kapitals
erhalte
.
Schließlich
hat
Kläger
Schreiben
Beklagten
14
.
Dezember
vorgelegt
Komplementärin
Berechnungsgrundlage
erste
Mittelfreigabe
mitgeteilt
hat
.
Abrechnung
fällt
Umsatzanteilen
unterschieden
wird
Eigenkapitalvermittlung
Komplementärin
einerseits
IT
GmbH
andererseits
beruhen
.
enthält
zugleich
Berechnung
Vergütungsbeträge
Grundlage
Anspruchs
%
IT
GmbH
entfallen
.
Insgesamt
werden
aber
nur
Mittel
Zahlung
freigegeben
Anwendung
Investitionsplan
einzelnen
Kostensparten
vorgesehenen
Prozentsätze
ergeben
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Verwendung
Anlegergelder
bestünden
Bedenken
Produktionskosten
Erwerb
Filmrechten
vorgesehene
Investitionsvolumen
"
weiche
"
Kosten
verdeckt
verringert
worden
sei
vermag
Senat
anzuschließen
.
Richtig
ist
zwar
vorliegende
Fallkonstellation
unterscheidet
Senat
Thema
"
Innenprovisionen
"
Urteil
12
.
Februar
entschieden
hat
.
Sache
hatte
Veräußerer
Immobilien
beauftragte
Vertriebsgesellschaft
Provisionen
gezahlt
Prospekt
Immobilienfonds
ausgewiesen
waren
.
hat
Senat
befunden
Innenprovisionen
Art
sei
gewissen
Größenordnung
aufzuklären
Rückschlüsse
geringere
Werthaltigkeit
Objekts
ergeben
könnten
aaO
S.
.
Zugleich
hat
jedoch
unabhängig
Größenordnung
betont
diesbezügliche
Angaben
Prospekt
müssten
zutreffend
sein
;
Irreführungsgefahr
dürfe
bestehen
aaO
S.
.
Gesichtspunkt
hat
Senat
Bedenken
Anleger
Prospekt
zutreffend
informiert
werden
Notwendigkeit
hinreichend
klarer
Darstellung
weichen
Kosten
vgl.
auch
Urteil
6
.
Februar
.
.
Umstand
Medienfonds
Provisionen
Filmen
"
verstecken
"
lassen
Filme
Regel
erst
Mitteln
Gesellschaft
produziert
werden
sollen
fertige
Produkte
Fonds
gewissermaßen
Anlagegegenstände
Verfügung
gestellt
werden
bedeutet
indes
Anleger
vernünftiges
Verhältnis
Mitteln
Produktionen
vorgesehen
sind
Aufwendungen
andere
Zwecke
ankäme
.
höheren
Risiken
Beitritt
Medienfonds
eingeht
wird
auch
Bereich
sogenannten
Prospekt
so
bezeichneten
"
Weichkosten
"
ankommen
Sicht
vornherein
verlorenen
Kosten
Vertrieb
hoch
ausfallen
auch
Einsatz
Weichkosten
verbundenen
Aufgaben
gesichert
ist
.
vorliegenden
Fall
Einschluss
Agios
etwa
Anleger
aufgebrachten
Mittel
Produktionen
fließen
sollen
dann
liegt
Hand
Gesamtbetrachtung
wesentlichen
Unterschied
macht
Vermittlung
Eigenkapitals
nur
%
%
aufgebracht
werden
.
gilt
namentlich
dann
Kläger
Beweisantritt
behauptet
hat
Offenlegung
Vertriebsprovisionen
%
Beteiligung
hätte
vermittelt
werden
können
.
Hintergrund
ließe
Abrechnung
Provision
%
Eigenkapitalvermittlung
bestimmten
Vertrieb
Anlage
eingeschalteten
Unternehmens
hier
äußeren
Anschein
vorgelegten
Unterlagen
vorgenommen
wurde
Regelung
§
Gesellschaftsvertrags
unabhängig
konkrete
Anleger
Unternehmen
geworben
wurde
vereinbaren
.
ist
offenbar
Anleger
Inhalt
Regelung
weiteren
Prospektangaben
ausgehen
muss
Eigenkapitalvertrieb
%
Agio
%
vergütet
wird
.
Regelung
§
Abs.
ist
Übereinstimmung
§
Gesellschaftsvertrags
ausgestaltet
Beklagte
Gründung
Gesellschaft
zusammenhängenden
Gebühren
jeweils
bezogen
Zeichnungsbetrag
einzelnen
Treugebers
Ablauf
Beitrittsvereinbarung
vorgesehenen
Widerrufsfrist
Einzahlung
ersten
Rate
gezeichneten
Einlage
Agios
Treugeber
Anderkonto
weitere
Prüfung
freigibt
.
ist
Höhe
Zahlungsflusses
geht
offenbar
geschehen
.
Treuhandvertrag
enthält
jedoch
Regelung
Beklagte
Verhältnis
Anlegern
berechtigen
würde
Rahmen
hiernach
geschuldeten
Freigabe
Vergütungsanteile
berechnen
dritten
Unternehmen
möglicherweise
Vereinbarung
Komplementärin
Vertriebstätigkeit
zustehen
mögen
.
Informationen
Abrechnung
können
müssen
hier
Anlegern
geschlossenen
Treuhandverträge
erteilt
worden
sein
.
Prospekt
Beklagte
Teil
Kapitel
"
Partner
"
nur
Treuhandkommanditistin
ausweist
enthält
Wahrnehmung
weiterer
Aufgaben
Beteiligungsgesellschaft
Komplementärin
indes
Angaben
.
Abrechnung
Vertriebsprovision
%
ließe
auch
Erwägung
rechtfertigen
Komplementärin
habe
zufließenden
Mittel
frei
verfügen
dürfen
.
Richtig
ist
allerdings
Darstellung
Prospekt
Teil
Kapitel
"
Verträge
Durchführung
Investition
"
Komplementärin
Entwicklung
Konzepts
Medienbeteiligung
Konzeptionsvertrag
Vermittlung
Zeichnungskapitals
Eigenkapitalvermittlungsvertrag
inhaltlichen
Auswahl
Filmobjekte
Überwachung
Produktion
Vermittlung
Banken
Versicherungen
Übernahme
Garantien
Versicherung
Produktionskostenbeteiligung
Vertrag
Produktauswahl
Produktionsüberwachung/-absicherung
Haftung
Geschäftsführung
betraut
war
Verträge
Vergütungen
vorsehen
Investitionsplan
Gesellschaftsvertrags
ausgewiesenen
Prozentsätzen
Beteiligung
entsprechen
.
mag
auch
sein
Komplementärin
gewissem
Umfang
bedienen
durfte
Aufgaben
erfüllen
Prospekt
allerdings
nur
Eigenkapitalvermittlung
ausdrücklich
hervorgehoben
wird
.
Übrigen
fehlen
Aufgabenübertragung
Inhalt
Umfang
aber
Feststellungen
.
Erwartungen
Anleger
künftige
Gesellschafter
Maßstäben
behandeln
waren
ließe
beliebige
Verwendung
zufließenden
Vergütungen
jedenfalls
vereinbaren
.
Regelung
Investitionsplan
§
Gesellschaftsvertrags
versteht
Anleger
erster
Linie
Vereinbarung
Verwendung
aufzubringenden
Mittel
.
Beitritt
stimmt
also
Regelung
sehr
ausdifferenzierten
Weise
Verwendung
Mittel
befunden
wird
.
Regelung
wird
Sinngehalts
entleert
Verständnis
durchschnittlichen
Anlegers
wird
verlassen
Beklagten
folgend
so
deuten
wollte
sehe
lediglich
Investitionen
eigentlichen
Sinne
Höhe
%
Produktionskosten
Erwerb
Filmrechten
Übrigen
nur
pauschale
Vergütungssätze
geleistete
noch
leistende
Dienste
handele
Wahrnehmung
bestimmter
Aufgaben
verbunden
sei
Investitionsplan
aufführt
.
Prospekt
angesprochenen
Regelung
Investitionsplan
auch
beanstanden
ist
Komplementärin
gewährte
Sondervorteile
umfassend
aufklärt
19
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
rechtskräftigen
Urteil
7
.
Februar
entschieden
hat
bedarf
hier
abschließenden
Beantwortung
.
könnte
sprechen
Kapitel
"
Verträge
Durchführung
Investitionen
"
offengelegt
wird
.
Unerwähnt
bleibt
freilich
IT
GmbH
vorgelegte
Schreiben
Geschäftsführers
sage
Zeugen
19
.
Januar
hindeutet
Ausvor
Steuerfahndungsstelle
4
Juli
gelegt
wird
offenbar
Honorierung
Sondervereinbarungen
getroffen
worden
sind
.
Prospekt
wesentliche
kapitalmäßige
personelle
Verflechtungen
einerseits
Komplementär-GmbH
Geschäftsführern
beherrschenden
Gesellschaftern
andererseits
Unternehmen
Geschäftsführern
beherrschenden
Gesellschaftern
Hand
Beteiligungsgesellschaft
Emissionsprospekt
durchzuführenden
Vorhaben
ganz
wesentlich
gelegt
hat
offenzulegen
hat
vgl.
345
;
Urteile
14
.
Januar
;
10
.
Oktober
;
7
.
April
ZR
;
vgl.
auch
allgemein
Urteil
4
.
März
IVa
hätten
auch
Verbindungen
angesprochen
werden
müssen
.
Prospekts
Kapitel
"
Partner
gehörte
Angaben
Gesellschaftern
plementärin
Anteilen
%
.
IT
GmbH
war
Vorbringen
Klägers
ebenfalls
beteiligt
.
weiteren
Vorbringen
Klägers
IT
GmbH
Fonds
%
hier
betroffenen
Fonds
%
Beteiligungssumme
akquirierte
handelt
vernachlässigende
Größenordnung
Offenlegungspflicht
begründen
würde
.
Beklagte
ersten
Mittelfreigabe
14
.
zember
ergibt
Provisionsanteile
IT
GmbH
berücksichtigt
hat
war
Sonderbehandlung
offenbar
bekannt
.
Dann
aber
hätte
Kläger
Umstand
nächstliegenden
Verständnis
Prospektangaben
Einklang
stand
informieren
müssen
.
GmbH
Gesamtvergütung
auch
Umstands
beanspruchen
durfte
vertraglicher
Grundlage
Konzeption
Projekts
mitwirkte
ist
Kläger
Revision
Recht
rügt
zulässigerweise
Nichtwissen
bestritten
Berufungsgericht
festgestellt
worden
.
Übrigen
gibt
Prospekt
auch
Zusammenarbeit
miteinander
verflochtener
Unternehmen
Auskunft
.
Kläger
ist
Vorbringen
auch
fungsgericht
gegebenen
Begründung
§
Abs.
Nr.
ausgeschlossen
.
Kläger
vorgetragen
Beweis
gestellt
hat
hat
erst
Veröffentlichung
Brancheninformationsdienst
10
November
also
Schluss
letzten
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
behaupteten
Absprachen
Komplementärin
IT
GmbH
erfahren
Anschluss
Einsichtnahme
Ermittlungsakten
Staatsanwaltschaft
Kenntnis
Verfahren
vorgelegten
Mittelfreigabeabrechnung
erhalten
.
meint
Berufungsgericht
Aufgaben
anwaltlichen
Beratung
gehöre
Sachverhalt
selbständig
denkbaren
Anspruchsgrundlagen
hin
prüfen
Prozessbevollmächtigte
Klägers
Ermittlungsakten
bereits
Klageerhebung
Kenntnis
gehabt
habe
beruhe
Nachlässigkeit
neuen
Tatsachen
schon
ersten
Instanz
vorgebracht
worden
seien
.
Berufungsgericht
abgesehen
hat
§
Abs.
Satz
Glaubhaftmachung
Tatsachen
verlangen
Zulässigkeit
neuen
Vortrags
ergeben
soll
ist
revisionsrechtlich
unterstellen
Berufungsgericht
wirklichen
Kenntniserlangung
Prozessbevollmächtigten
erst
erneuten
Einsichtnahme
Ermittlungsakten
ausgegangen
ist
.
Voraussetzungen
kann
Kläger
indes
angelastet
werden
Ermittlungsakten
bereits
ersten
Einsichtnahme
auch
Gesichtspunkte
hin
hat
durchsehen
lassen
zusätzliche
Gründe
ergeben
konnten
Beklagten
Pflichtverletzung
vorzuwerfen
.
vorstehenden
Ausführungen
zeigen
hätte
pflichtgemäßen
Verhalten
Beklagten
entsprochen
Kläger
Prospekt
näher
ersichtlichen
Umstände
hinzuweisen
.
nähere
Anhaltspunkte
mussten
Prozessbevollmächtigte
Einzelne
gehende
Sichtung
Ermittlungsakten
vornehmen
.
4
.
möglicher
Schadensersatzanspruch
Klägers
gelnden
Aufklärung
Verwendung
Provisionen
ist
verjährt
.
gesetzlichen
Bestimmungen
verjährten
Zeitpunkt
Beitritts
Schadensersatzansprüche
Kapitalanlegern
Treuhandkommanditisten
Publikums-KG
Verschuldens
Beitrittsverhandlungen
Jahren
besonderen
Verjährungsbestimmungen
bestimmte
Berufsträger
vgl.
Urteil
20
.
März
ZR
.
8
;
Senatsurteil
13
Juli
NJW-RR
.
jeweils
§
StBerG
;
Senatsurteil
29
.
Mai
aaO
S.
.
§
.
.
1
.
Januar
gilt
Regelverjährung
§
Lauf
allerdings
§
Abs.
Nr.
voraussetzt
Gläubiger
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
Kenntnis
erlangt
grobe
Fahrlässigkeit
erlangen
müsste
.
Kläger
erst
Jahr
Anhängigkeit
Verfahrens
Kenntnis
erlangt
hat
ist
gesetzlichen
Bestimmungen
Verjährung
eingetreten
.
Ansprüche
Klägers
auch
§
Abs.
Satz
Treuhandvertrags
§
Nr.
unwirksam
ist
verjährt
sind
hat
Senat
Urteil
29
.
Mai
aaO
.
näher
begründet
.
wird
Bezug
genommen
.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
notwendigen
Feststellungen
nachgeholt
werden
können
.
Insoweit
hat
Kläger
erforderlich
Gelegenheit
Revisionsbegründung
erhobene
Beanstandung
zurückzukommen
Kosten
Erlösausfallversicherung
seien
Position
"
Produktabsicherung
"
sonstigen
Weichkosten
enthalten
seien
Lasten
Produktionskosten
gegangen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung