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1085 lines
8.7 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
5
.
Mai
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
Mai
Vizepräsidenten
Schlick
Richter
Tombrink
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Zurückweisung
Anschlussrevision
Klägers
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
Februar
teilweise
abgeändert
Klage
vollem
Umfang
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
erster
zweiter
Instanz
haben
Kläger
Beklagte
tragen
.
Kosten
hat
Kläger
tragen
.
Tatbestand
Kläger
Jahre
lang
Beklagte
Vermögensberater
-verwalter
tätig
gewesen
ist
nimmt
Beklagte
Wege
Teilklage
Rückzahlung
Darlehen
Mio.
Anspruch
.
Beklagte
hat
hilfsweise
Aufrechnung
Gegenforderung
Höhe
Zinsen
Begründung
geltend
gemacht
habe
Kläger
Geld
Anlagezwecken
Verfügung
gestellt
Kläger
Betrag
jedoch
abredewidrig
eigene
Zwecke
verwendet
habe
.
Landgericht
hat
Beklagte
Abweisung
weitergehenden
Klage
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Parteien
haben
Berufung
eingelegt
.
Oberlandesgericht
hat
teilweiser
Änderung
Neufassung
erstinstanzlichen
Entscheidung
Beklagte
verurteilt
Kläger
Zinsen
zahlen
.
Hiergegen
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
Berufungsgericht
Rahmen
Hilfsaufrechnung
berücksichtigten
Zinsen
Anlagebetrag
betrifft
.
Anschlussrevision
wendet
Kläger
seinerseits
Berufungsgericht
Hilfsaufrechnung
522.073,50
begründet
gehalten
hat
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
hat
Erfolg
.
Anschlussrevision
ist
ebenfalls
zulässig
Revision
erfassten
Streitgegenstand
unmittelbaren
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
steht
vgl.
;
;
ist
jedoch
unbegründet
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Kläger
Beklagten
Darlehensrückzahlungsanspruch
nebst
Zinsen
zustehe
.
Anspruch
sei
jedoch
Höhe
hilfsweise
Aufrechnung
Beklagten
Schadensersatzanspruch
abredewidriger
Verwendung
entsprechenden
Geldanlagebetrags
§
Abs.
§
erloschen
.
Überzeugung
Senats
sei
Parteien
"
Privat-Partner-Vertrag
"
Vertragsurkunde
ersichtlichen
Bedingungen
6
.
Mai
gekommen
.
Kläger
bestreite
weiter
behaupte
Vertrag
sei
auch
durchgeführt
worden
habe
Geldbetrag
erhalten
werde
Beklagten
vorgelegte
Kontoübersicht
beweiskräftiges
klägerischen
Vorbringen
entgegenstehendes
Indiz
widerlegt
.
Kläger
bestreite
zwar
Kontoübersicht
selbst
angefertigt
haben
habe
jedoch
inhaltliche
Richtigkeit
zugestanden
.
Kontoübersicht
betreffe
Kläger
Kontoinhaber
geführte
entsprechend
Auftrag
Beklagten
22
.
April
insgesamt
Mio.
Auflösung
Wertpapierdepots
Beklagten
überwiesen
worden
seien
.
6
.
Mai
sei
Kontoübersicht
Soll-Buchung
vermerkt
"
Einrichtung
Privat
Partner
Auftrag
522.073,50
.
Kläger
inhaltliche
Richtigkeit
Buchungstextes
zugestanden
habe
nur
selbst
Kontoinhaber
stammen
könne
habe
gelten
lassen
.
Hintergrund
Buchungstextes
unmissverständlich
bereits
erteilter
Auftrag
verstehen
sei
stehe
Zustandekommen
Vertrags
auch
Beklagte
unterzeichnetes
Vertragsexemplar
vorgelegt
habe
.
weitergehenden
Ersatzanspruch
entgangener
Verzugszinsen
unterbliebenen
Geldanlage
habe
Beklagte
allerdings
schlüssig
dargelegt
.
Berücksichtigung
Ergebnis
Beweisaufnahme
Darlehensrückzahlungsanspruch
Klägers
anzurechnenden
Zahlungen
Beklagten
Zeugen
ergebe
noch
restlicher
Anspruch
Klägers
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Anspruch
Beklagten
Rückzahlung
halten
Angriffen
Anschlussrevision
stand
.
Erfolg
wendet
Kläger
insoweit
tatrichterliche
Feststellung
Parteien
Auftrag
Anlage
Geldbetrages
gekommen
ist
Beklagte
Kläger
streitgegenständliche
Summe
Verfügung
gestellt
jedoch
absprachegemäß
angelegt
abredewidrig
eigene
Zwecke
verwandt
hat
.
1
.
§
Abs.
hat
Gericht
Berücksichtigung
samten
Inhalts
Verhandlung
Ergebnisses
etwaigen
Beweisaufnahme
freier
Überzeugung
entscheiden
tatsächliche
Behauptung
wahr
wahr
ist
.
Würdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
Feststellungen
Revisionsgericht
gemäß
§
Abs.
gebunden
ist
.
kann
lediglich
überprüfen
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Grenzen
§
Abs.
gewahrt
hat
.
unterliegt
Nachprüfung
nur
Tatrichter
etwaigen
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Würdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Erfahrungssätze
verstößt
vgl.
nur
Senat
Urteile
19
.
Juni
.
5
November
ZR
.
jeweils
m.w
.
.
2
.
Gemessen
Maßstab
erweist
Wertung
gerichts
fehlerfrei
.
Zwar
trägt
Beklagten
vorgelegte
"
Privat
Partner
Auftrag
Einrichtung
Anlage
Anlageplans
6
.
Mai
restliche
Anlagesumme
ausweist
Unterschrift
Parteien
.
Jedoch
durfte
Berufungsgericht
Zusammenhang
Beklagten
vorgelegte
Anlage
"
Kontoübersicht
Konto
S.
Hauptvertretung
Kontobezeichnung
:
Baumanagement
"
Beleg
werten
Vertrag
gekommen
ist
.
Beklagte
hat
unstreitig
Überweisungsauftrag
22
.
April
siehe
auch
Kontoauszug
22
.
April
Kläger
überwiesen
.
Betrag
ist
Kontoübersicht
erste
Buchung
April
"
Haben
"
Eingang
verzeichnet
.
Summe
hat
Kläger
Inhalt
Kontoübersicht
mehrfach
Gelder
abverfügt
so
6
.
Mai
Privat
Partner
Auftrag
erwähnten
Betrag
zwar
ausdrücklich
"
Einrichtung
Privat
Partner
Auftrag
"
.
Kläger
hat
Anlage
Schriftsatz
5
.
Dezember
zwar
angegeben
sei
bekannt
könne
erinnern
Übersicht
erstellt
haben
gleichzeitig
aber
ausdrücklich
zugestanden
:
"
Zahlen
stimmen
Kläger
aktenkundigen
Vorgängen
"
.
Berufungsgericht
Hintergrund
pauschalen
Vorbringen
Klägers
anderer
Stelle
Privat-Partner-Auftrag
sei
nur
Entwurf
verhandelt
aber
gekommen
auch
umgesetzt
worden
sei
zusätzlicher
Betrag
nie
zugegangen
hat
folgen
können
ist
tatrichterliche
Würdigung
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Kläger
Anschlussrevisionsbegründung
weist
Beklagte
Darstellung
Auflösung
Wertpapierdepots
stammende
Gelder
Höhe
ca.
Mio.
Bauprojekt
investiert
habe
ist
anzumerken
zwar
Überweisungsauftrag
Beklagten
22
.
April
Kontoauszug
22
.
April
entsprechend
beabsichtigter
Verwendungszweck
entnehmen
lässt
.
Treuhandkonto
Klägers
insoweit
überwiesenen
Summe
ist
aber
Buchung
6
.
Mai
Vertragstext
"
restliche
Anlagesumme
bezeichnete
Betrag
anders
weiter
Auflistung
enthaltenen
Buchungen
bauliche
Zwecke
"
Einrichtung
Privat
Partner
Auftrag
"
verwandt
worden
.
Ergänzend
ist
Zusammenhang
auch
folgende
lung
Beklagten
stützende
Umstände
hinzuweisen
:
Beklagte
hat
Klagerwiderung
24
November
vorgetragen
habe
Schreiben
30
Juli
30
.
Oktober
27
.
Januar
20
.
April
Kläger
gebeten
Abrechnung
Zinsen
Vertrag
6
.
Mai
übersenden
.
Kläger
habe
Zeugen
jeweils
ausrichten
sen
Zinsabrechnungen
kurzfristig
gefertigt
werden
würden
müsse
Sorgen
machen
.
Ferner
habe
Kläger
Zeugen
Jahre
mitteilen
lassen
Ende
November
Anlagesumme
selbstverständlich
ausbezahlt
werde
.
weiterem
Schriftsatz
12
.
Dezember
hat
Beklagte
Wiederholung
Vortrags
Kläger
gerichteten
Aufforderungsschreiben
zweier
"
letztmaliger
"
Mahnschreiben
26
.
August
24
.
September
vorgelegt
.
ist
Kläger
Schriftsätzen
5
.
Dezember
12
.
Januar
entgegengetreten
hat
lediglich
letzterem
Schriftsatz
beiläufig
angemerkt
vorgelegten
Schreiben
seien
erheblich
belegten
Vertrag
tatsächlich
gekommen
sei
.
.
Betrag
stehen
Beklagten
Zinsen
jedenfalls
Höhe
%
6
.
Mai
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
übersehen
Grundlage
tatrichterlichen
Feststellungen
Zinsanspruch
Beklagten
weiteres
§
ergibt
.
§
ist
Beauftragte
Geld
verwendet
Auftraggeber
herauszugeben
verwenden
hat
verpflichtet
Zeit
Verwendung
verzinsen
.
nimmt
insoweit
Auftraggeber
Beweis
Schadens
Größe
.
Norm
liegt
Annahme
zumeist
zumindest
gesetzlichen
Zinssatz
gleich
kommenden
Nutzungsvorteil
gezogen
hat
.
setzt
§
Auftraggeber
tatsächlich
Schaden
entstanden
ist
vgl.
nur
.
§
.
.
Verweisung
§
Abs.
gilt
Regelung
auch
entgeltlicher
Geschäftsbesorgung
.
Einwand
Klägers
Berufungsgericht
sei
Unrecht
abredewidrigen
Verwendung
ausgegangen
geht
.
diesbezügliche
tatrichterliche
Feststellung
ist
rechtsfehlerfrei
getroffen
.
Kläger
meint
Beklagte
habe
substantiiert
vorgetragen
Schriftsatz
12
.
Dezember
gesprochen
habe
sei
sicher
Kläger
Mai
522.073,50
Treuhandkonto
abgerufen
habe
Betrag
vereinbarungsgemäß
Beklagte
anzulegen
"
lässt
Formulierung
Schluss
ziehen
Beklagte
habe
selbst
behaupten
wollen
Kläger
habe
Geld
vertragsgemäß
verwandt
.
Beklagte
hat
vielmehr
Zusammenhang
Schriftsätzen
24
November
12
.
Dezember
14
.
April
mehrfach
vorgetragen
Kläger
habe
Geld
korrekt
verwendet
eigene
Zwecke
veruntreut
lege
substantiiert
Geldern
verfahren
sei
.
Übrigen
hat
Kläger
selbst
nie
behauptet
Kontoaufstellung
aufgeführten
zugestandenen
Inhalt
Treuhandkonto
entnommenen
Geldbetrag
Bedingungen
"
Privat
Partner
Auftrags
"
angelegt
haben
.
Berufungsgericht
Hintergrund
Feststellung
gelangt
ist
Geld
sei
Kläger
Zwecke
Beklagten
eigene
Zwecke
verwandt
worden
ist
beanstanden
.
Stehen
Beklagten
aber
Betrag
%
Zinsen
6
.
Mai
führt
hilfsweise
Aufrechnung
Rahmen
Berufungsgericht
vorgenommenen
Abrechnung
wechselseitigen
gen
Darlehensrückzahlungsanspruch
Klägers
vollem
Umfang
erloschen
ist
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung