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630 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
25
.
Mai
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Verkehrssicherungspflicht
Wasserstraßen
gebietet
Regel
auch
optische
Kennzeichnung
verbleibender
Hindernisse
Merkmale
Schiffahrt
orientieren
konnte
Zuge
Bauarbeiten
entfernt
worden
sind
hier
:
Beseitigung
Brückenbogens
stehengebliebenen
Brückenpfeilern
.
Beschluß
25
.
Mai
Moselschiffahrtsobergericht
Moselschiffahrtsgericht
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Moselschiffahrtsobergericht
19
.
Oktober
BSchMo
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
hat
Beklagte
tragen
.
Gegenstandswert
wird
373.062,16
festgesetzt
.
Gründe
:
klagende
Versicherung
nimmt
Bundesrepublik
Verkehrssicherungspflichtige
Ersatz
Schäden
Anspruch
Kollision
Motorschiffs
"
"
rechten
Brückenpfeiler
Straßenbrücke
Abend
21
November
entstanden
sind
.
Brücke
war
damals
Zuge
Bauarbeiten
Brückenpfeiler
abgebaut
.
rechte
Pfeiler
Dunkeln
lag
nur
talwärts
bergwärts
angelegte
Radarbojen
gekennzeichnet
war
war
linke
Brückenpfeiler
Bauarbeiten
Unfallzeitpunkt
hell
erleuchtet
.
Brückenbauarbeiten
hatte
Beklagte
Beschilderung
Moselufer
hingewiesen
.
Schiffsführer
rechten
Moselseite
Berg
fahrenden
Motorschiffs
übersah
Rande
Fahrwassers
stehenden
Brückenpfeiler
.
Schiff
stieß
Pfeilerstumpf
sank
;
entstand
Totalschaden
.
Moselschiffahrtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Moselschiffahrtsobergericht
hat
Berufungsverfahren
Zahlung
1.099.186,54
gerichteten
Leistungsantrag
Grunde
nach
gerechtfertigt
erklärt
Ersatzpflicht
Beklagten
weiteren
Schäden
1/3-Anteil
festgestellt
.
Revision
hat
Berufungsgericht
zugelassen
.
richtet
Beschwerde
Beklagten
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
unbegründet
.
Zulassungsgründe
Sinne
§
Abs.
sind
gegeben
.
1
.
Berufungsgericht
Urteil
Binnenschiffahrt
Nr.
S.
abgedruckt
ist
hat
Ausgangspunkt
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
seiten
Beklagten
bejaht
.
hat
Hinweise
Brückenbauarbeiten
Beschilderung
Moselufer
Sicherung
rechten
Brückenpfeilers
Radartonnen
ausreichend
gehalten
zusätzliche
Anbringen
Lichtern
Wahrschauflößen
verlangt
auch
Dunkelheit
optischer
Sicht
fahrenden
Verkehrsteilnehmer
Gefahrenstelle
aufmerksam
machen
.
Brückenbauarbeiten
hätten
nämlich
auch
Entfernung
Schiffahrt
genutzter
Zeichen
geführt
.
Straßenbeleuchtung
Brücke
angebrachter
Schiffahrtszeichen
sei
Brücke
zuvor
selbst
Dunkelheit
sichtbar
gewesen
habe
Schiffahrt
Orientierung
gedient
.
Abriß
seien
Schiffsführer
Baustellenhinweise
überraschende
Situation
gestellt
worden
Gefahr
Fehlreaktionen
getragen
habe
.
2
.
steht
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bedarf
weiteren
grundsätzlichen
Klärung
Revisionsverfahren
.
Wasserstraße
hat
Verkehrssicherungspflichtige
gesamte
Fahrwasser
durchgehenden
Schiffsverkehr
Rahmen
Möglichen
Zumutbaren
sichern
insbesondere
sorgen
frei
Hindernissen
ist
zumindest
bekannte
künstliche
Hindernisse
genügend
gekennzeichnet
sind
.
.
gilt
so
mehr
Wasserstraßenverwaltung
Gefahrenlage
selbst
geschaffen
so
Fall
Senatsurteils
4
.
Juni
VersR
hier
wesentlich
vergrößert
hat
Merkmale
Schiffahrt
orientieren
konnte
Streitfall
Straßenbeleuchtung
Brücke
Schiffahrtszeichen
Brückenbogen
Zuge
Bauarbeiten
beseitigt
hat
.
Fällen
muß
Verkehrssicherungspflichtige
Abwehr
Schiffahrt
drohenden
Gefahren
Zeichen
wählen
Vorkehrungen
treffen
Verkehrsteilnehmer
eindeutig
lich
Art
Lage
mehr
weiteres
erkennbaren
Gefahrenstelle
klarstellen
Verkehrsteilnehmern
möglich
machen
Gefahr
rechtzeitig
auszuweichen
Senatsurteil
4
.
Juni
aaO
;
Urteil
5
.
Februar
VersR
.
Anforderungen
haben
zutreffenden
Auffassung
Beklagten
getroffenen
Sicherungsmaßnahmen
Hinweisschilder
Moselufer
Radartonnen
bergwärts
talwärts
rechten
Brückenpfeiler
genügt
selbst
ungefähr
m
Wasser
ragenden
Pfeilerreste
gelben
Tonnen
Beklagte
behauptet
hat
Dunkelheit
guter
Feuersicht
auch
nur
optischer
Sicht
fahrenden
Schiffsführer
erkennbar
waren
.
kommt
auch
Zusammenhang
erhobene
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
gestützte
Rüge
Beschwerde
Berufungsgericht
habe
Sachvortrag
übergangen
.
verbliebenen
Brückenpfeiler
noch
Radarbojen
fielen
rechtsfehlerfreien
tatsächlichen
Beurteilung
Berufungsgerichts
Dunkelheit
jedenfalls
derart
Auge
eindeutigen
unmißverständlichen
Kennzeichnung
Gefahrenstelle
gesprochen
werden
könnte
.
trifft
zwar
Umständen
Schiffsführer
Dunkelheit
gesteigerten
allgemeinen
Sorgfaltspflicht
gehalten
ist
Verfügung
stehendes
Radargerät
Hilfsmittel
zurückzugreifen
§
Nr.
ausdrücklich
nur
unsichtiges
Wetter
bestimmt
ist
vgl.
f.
Seeschiffahrt
;
Urteil
4
.
März
Einsatz
Sprechfunkgeräts
;
Bemm/v
.
Waldstein
3
.
Aufl
.
.
§
.
.
durfte
Beklagte
aber
schon
verlassen
gewährleistet
ist
Schiffe
modernen
leistungsfähigen
Radargeräten
ausgerüstet
sind
.
abgesehen
mußte
Beklagte
Beschwerde
auch
Fehlverhalten
plötzlich
unklare
Situation
gestellten
Schiffsführer
vorliegenden
Fall
Betracht
ziehen
.
Gründen
ist
Berufungsgericht
ebenso
zuzustimmen
Sicherung
gefährlichen
Brückenpfeilers
hier
auffällige
optische
Hinweise
insbesondere
Pfeiler
angebrachte
Lichter
Wahrschauflöße
entsprechenden
Zeichen
erforderlich
waren
.
3
.
Erfolg
wendet
Beschwerde
schließlich
vorsorglich
auch
Berufungsgericht
zugrunde
gelegte
Haftungsquote
.
Haftungsverteilung
Rahmen
§
ist
grundsätzlich
Aufgabe
Tatrichters
wäre
auch
Revisionsverfahren
nur
überprüfen
Berufungsgericht
Betracht
kommenden
Umstände
vollständig
richtig
berücksichtigt
Abwägung
rechtlich
zulässige
Erwägungen
zugrunde
gelegt
hat
Urteil
25
.
März
m.w
.
.
Rechtsfehler
Art
geschweige
denn
zulassungsrelevante
Rechtsverstöße
sind
ersichtlich
.
Kapsa