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1219 lines
11 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
4
November
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
§
;
KHEntgG
§
Abs.
Satz
Anspruch
externen
Arztes
Wahlleistungspatienten
Ersatz
Auslagen
aufgewendete
Sachkosten
.
Urteil
4
November
ZR
AG
Solingen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Oktober
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
November
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
Solingen
12
November
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittelzüge
Kosten
Streithelfers
tragen
.
Tatbestand
Beklagte
befand
7
.
August
26
.
August
verschiedener
Eingriffe
Diabetes
Streithelfer
Klägerin
geführten
Krankenhaus
teilstationäre
Leistungen
Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG
Krankenhausfinanzierungsgesetz
vergütet
werden
.
Krankenhaus
hatte
Beklagte
private
persönliche
Beratung
Behandlung
liquidationsberechtigten
Wahlärztinnen
Wahlärzte
vereinbart
.
Veranlassung
wurde
Beklagten
8
.
August
Gemeinschaftspraxis
Röntgenologie
Nuklearmedizin
Angiographie
anschließender
Dilatation
Arterien
vorgenommen
.
Klägerin
privatärztliche
Verrechnungsstelle
che
Gemeinschaftspraxis
abgetreten
wurden
stellte
Leistungen
11
.
September
Rechnung
.
ist
Abrechenbarkeit
Rechnung
gestellten
Sachkosten
Gemeinschaftspraxis
Höhe
Maßgabe
§
Streit
.
§
Abs.
geminderte
Honorar
ärztliche
Tätigkeit
Gemeinschaftspraxis
ist
beglichen
worden
.
Amtsgericht
hat
Zahlung
Sachkosten
Zinsen
ge-
richteten
Klage
entsprochen
.
Landgericht
hat
Klage
Berufung
Beklagten
abgewiesen
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
.
Entscheidungsgründe
Revision
Klägerin
ist
begründet
.
1
.
nähere
rechtliche
Einordnung
ist
auszugehen
Ärzte
Gemeinschaftspraxis
Vereinbarung
wahlärztlicher
Leistungen
Maßgabe
§
Abs.
Satz
KHEntgG
Veranlassung
Ärzte
Krankenhauses
Beklagten
stationären
Behandlung
aufgenommen
hatte
tätig
geworden
sind
.
haben
Leistungen
zwar
persönlichen
sachlichen
Mitteln
Praxis
erbracht
;
gen
sind
jedoch
Senat
Urteilen
13
.
Juni
ZR
10
.
Mai
.
entschieden
hat
Sinne
Vergütungsrechts
stationären
Krankenhausbehandlung
zuzuordnen
.
Wäre
Beklagte
sozialversicherter
Patient
Privatpatient
gewesen
lediglich
Regelleistungen
Krankenhauses
Anspruch
genommen
hätte
hätte
Leistungen
Ärzte
Gemeinschaftspraxis
allgemeine
Krankenhausleistungen
Sinne
Abs.
KHEntgG
gehandelt
.
allgemeinen
Krankenhausleistungen
Berücksichtigung
Leistungsfähigkeit
Krankenhauses
Einzelfall
Art
Schwere
Krankheit
medizinisch
zweckmäßige
ausreichende
Versorgung
Patienten
notwendig
sind
gehören
§
Abs.
Satz
Nr.
KHEntgG
auch
Krankenhaus
veranlassten
Leistungen
Dritter
Entgelten
§
Abs.
KHEntgG
Krankenkasse
selbst
zahlenden
Patienten
vergütet
werden
vgl.
Senatsurteil
12
November
.
.
extern
erbrachten
Leistungen
bleiben
auch
dann
Krankenhausleistungen
Sinne
Krankenhausentgeltgesetzes
Patient
hier
wahlärztliche
Leistungen
Krankenhaus
vereinbart
.
Änderung
ergibt
insoweit
nur
Patient
zusätzliche
Leistung
Krankenhaus
vereinbart
Person
Vertrauens
ärztlich
behandelt
werden
.
Vereinbarung
erstreckt
Muster
§
Abs.
Satz
Nr.
KHEntgG
folgend
auch
hier
Krankenhaus
liquidationsberechtigten
Ärzten
veranlassten
Leistungen
Ärzten
ärztlich
geleiteten
Einrichtungen
Krankenhauses
.
Berechnung
wahlärztlichen
Leistungen
§
Abs.
Satz
KHEntgG
Gebührenordnung
Ärzte
entsprechende
Anwendung
findet
bleiben
Berechnung
privatärztlichen
stationären
lung
stationären
Behandlung
sozialversicherter
Patienten
maßgebenden
Entgelte
Fallpauschalen
Sonderentgelte
Pflegesätze
vgl.
Senatsurteil
13
.
Juni
ZR
aaO
S.
§
Abs.
;
Abrechnung
Krankenhausleistungen
3
.
Aufl
.
.
4
;
Brück
Kommentar
Gebührenordnung
Ärzte
3
.
Aufl
.
.
Stand
1
.
Oktober
.
2
.
Anwendung
§
Abs.
hat
Senat
sammenhängen
Pflegesatzrecht
Schluss
gezogen
auch
niedergelassener
externer
Arzt
Leistungen
Veranlassung
Krankenhausarztes
eigenen
Praxis
Inanspruchnahme
Einrichtungen
Mitteln
Diensten
Krankenhauses
Patienten
wahlärztliche
Leistungen
vereinbart
hat
erbringt
Gebührenminderungspflicht
unterliegt
Urteil
13
.
Juni
ZR
auch
hier
geschehen
ist
.
dient
Senat
hervorgehoben
hat
Urteile
17
.
September
;
13
.
Juni
ZR
aaO
S.
Ausgleich
finanziellen
Benachteiligung
Patienten
stationärer
privatärztlicher
Behandlung
.
Benachteilung
wäre
insbesondere
anzunehmen
Patient
Honorarminderung
Vergütung
privatärztlichen
Leistungen
Gebühren
abgegoltenen
Personalkosten
ärztlichen
Praxis
Abs.
Fallpauschale
Pflegesatz
Krankenhaus
Kosten
ähnlicher
Art
"
doppelt
"
bezahlen
müsste
;
wäre
Krankenhausarzt
eigene
Praxis
unterhält
besonders
gravierend
.
auch
externen
Arzt
Personalkosten
Praxis
aufzuwenden
hat
wäre
Patient
Honorarminderung
Mehrbelastung
ausgesetzt
.
Mehrbelastung
hat
Senat
Umstand
gesehen
Wahlleistungspatient
Pflegesatz
allgemein
Leistungen
Krankenhauses
finanziert
selbst
Einsatz
externen
Arztes
erbracht
werden
Sozialversicherten
Regelleistungspatienten
Entgelt
abgegolten
sind
vgl.
Urteil
13
.
Juni
ZR
aaO
S.
.
3
.
Berufungsgericht
MedR
ist
Bezugnahme
Rechtsprechung
Auffassung
Überlegungen
seien
auch
Frage
maßgeblich
hinzugezogenen
Ärzte
Gemeinschaftspraxis
Abs.
.
V.m
.
§
berechtigt
seien
Ersatz
aufgewendeten
Sachkosten
verlangen
.
Insoweit
legt
Berufungsgericht
Entscheidung
Klägerin
Vorbringen
Beklagten
gesetzlich
Versicherten
wären
Rede
stehenden
Sachkosten
gesondert
also
Fallpauschale
gebildeten
Entgelt
berechnet
worden
entgegengetreten
sei
sogar
ausdrücklich
zugestanden
habe
Abrechnung
Krankenhauses
hätte
andere
Fallpauschale
enthalten
Gemeinschaftspraxis
Auftrag
gegebenen
Leistungen
ergänzt
worden
wäre
.
Umständen
müsse
Mehrbelastung
Beklagten
ausgegangen
werden
Hinblick
Grundsatz
Gleichbehandlung
Selbstzahlern
Sozialversicherten
stationärer
Krankenhausbehandlung
gebiete
Anspruch
Auslagenersatz
§
versagen
Krankenkasse
Regelleistungspatient
entsprechende
Leistungen
Entgelt
Krankenhaus
Fallpauschale
abgelte
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
ist
Zweite
Verordnung
Änderung
Gebührenordnung
Ärzte
Vierte
Verordnung
Änderung
Bundespflegesatzverordnung
20
.
Dezember
.
S.
eingefügt
worden
.
Hintergrund
neue
Regelung
war
Umstand
Sachkosten
ärztlicher
Leistungen
Krankenhauspflegesätze
Bundespflegesatzverordnung
auch
Gebühren
Gebührenordnung
Ärzte
abgegolten
wurden
.
stationären
privatärztlichen
Leistungen
doppelte
Kostenberechnungen
vermeiden
sah
genannte
Änderungsverordnung
ärztlichen
Wahlleistungen
Umfang
näher
bestimmen
allgemeinen
Pflegesatz
abgegoltenen
Krankenhausleistungen
besser
abzugrenzen
ärztlichen
Gebühren
stationärer
teilstationärer
privatärztlicher
Behandlung
%
mindern
ärztlichen
Wahlleistungen
Entlastung
Zahlungspflichtigen
ärztlichen
Personalkosten
Krankenhauses
§
Abs.
Satz
BPflV
Fassung
genannten
Änderungsverordnung
vgl.
auch
§
21
.
August
.
S.
Pflegesatzabschlag
%
vorzunehmen
vgl.
BR-Drucks
.
S.
.
Rechtszustand
gab
oben
angeführte
Mehrbelastung
insofern
Patient
wahlärztlichen
Leistungen
Regelleistungspatienten
geringeren
Pflegesatz
entrichten
hatte
.
Allerdings
wurde
Pflegesatz
Begründung
Verordnungsgebers
Sachkosten
entlastet
Pflegesatz
enthalten
waren
.
Möglichkeit
privat
liquidierenden
Arztes
§
Abs.
Verbindung
§
Gebühren
Ersatz
Auslagen
verlangen
war
Verordnungsgeber
so
selbstverständlich
nähere
Begründung
Regelung
verzichtete
.
Art
.
Abs.
Nr.
Gesundheitsstrukturgesetzes
21
.
Dezember
.
S.
wurde
Pflegesatzabschlag
wahlärztlichen
Leistungen
Erhöhung
Minderungsbetrags
Honorar
liquidationsberechtigten
Krankenhausärzte
%
§
Abs.
Satz
Fassung
Art
.
Nr.
Gesundheitsstrukturgesetzes
beseitigt
.
Begründung
heißt
Erhöhung
Gebührenminderung
§
entfalle
Notwendigkeit
Patienten
wahlärztlichen
Leistungen
Rechnungsbetrag
allgemeine
Krankenhausleistungen
Wahlarztabschlag
ermäßigen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
dient
allein
Bestimmung
§
Abs.
Vermeidung
doppelter
Kostenberechnungen
stationären
privatärztlichen
Leistungen
.
Beschränkung
Rechts
niedergelassenen
Arztes
Auslagen
Maßgabe
§
ersetzt
erhalten
ist
Zusammenhang
vielfachen
Änderungen
Pflegesatzrechts
Verordnungsgeber
Erwägung
gezogen
worden
.
Zwar
ist
Anwendung
§
abzulehnen
liquidationsberechtigten
Krankenhaus
Verfügung
gestellt
werden
.
Kosten
Art
sind
§
Nr.
Abs.
§
Abs.
KHEntgG
pflegesatzfähig
medizinisch
zweckmäßige
ausreichende
Versorgung
Patienten
notwendig
sind
vgl.
Quaas/Zuck
MedR
2
.
Aufl
.
.
;
Brück
aaO
.
Stand
1
.
Oktober
;
GOÄ-Kommentar
2
.
Aufl
.
.
.
Krankenhaus
wäre
berechtigt
pflegesatzfähigen
Sachkosten
Patienten
Rechnung
stellen
.
könnte
auch
Umweg
geschehen
Krankenhaus
Liquidation
berechtigten
Ärzten
Erstattung
derartiger
Kosten
verlangt
wiederum
Kosten
Wahlleistungspatienten
§
wahlärztliche
Leistungen
Rechnung
stellen
vgl.
Stiel/Vogt
aaO
;
ähnlich
Brück
aaO
.
Stand
1
.
Oktober
.
externen
Arzt
Einzelfall
Leistungen
herangezogen
wird
Krankenhaus
Einrichtung
entsprechenden
medizinischen
Abteilung
Behandlung
Patienten
erbringen
kann
gelten
Überlegungen
.
Wird
Regelleistungspatienten
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
KHEntgG
Veranlassung
Krankenhauses
tätig
sind
Leistungen
allgemeinen
Krankenhausleistungen
zuzuordnen
Krankenhausentgelt
abgegolten
sind
.
ist
Gesetzeslage
bewusst
Vergütung
Auslagenersatz
Krankenhaus
beanspruchen
hat
;
Verhältnis
sind
Bestimmungen
Gebührenordnung
Ärzte
anwendbar
vgl.
Senatsurteil
12
November
.
Anders
verhält
Vereinbarung
wahlärztlicher
Leistungen
:
externe
Arzt
wird
Krankenhaus
liquidationsberechtigten
Arzt
Krankenhauses
zugezogen
wird
§
Abs.
Satz
KHEntgG
Vergütung
Gebührenordnung
Ärzte
verwiesen
.
sind
erbrachten
Wahlleistungen
allgemeinen
Krankenhausleistungen
Gegenstand
Entgelte
§
KHEntgG.
Wollte
Umständen
zweifellos
vorhandenen
Verhältnis
hier
anfallenden
Sachkosten
stehenden
Mehrbelastung
Beklagten
ungeminderten
Krankenhausentgelt
entsprechende
Kosten
Regelleistungspatienten
mitfinanziert
Regelung
§
Abs.
eingreifen
Auslagenersatz
§
vollständig
versagen
würde
Bestimmung
weitgehend
Verordnungsgeber
umschriebenen
Anwendungsbereich
nehmen
vgl.
Anwendbarkeit
Fall
Hinzuziehung
externen
Arztes
Belegarzt
Senatsurteil
17
.
September
;
allgemein
Anwendung
Fällen
überschrittener
Leistungsfähigkeit
Göbel
Private
Krankenversicherung
4
.
Aufl
.
Anhang
§
MB-KK
.
;
Patt
;
Uleer/Miebach/Patt
.
Hinweis
Urteil
14
.
Januar
.
müsste
betroffenen
Arzt
Anspruch
Krankenhaus
verweisen
Grundlage
gäbe
widerspruchslos
Entgeltsysteme
Gebührenordnungen
Krankenhausentgelte
einfügen
ließe
.
Rechtsfortbildung
hält
Senat
Verordnungsgeber
langem
bekannten
Probleme
unveränderten
Fassung
§
Abs.
regelmäßig
nur
marginal
anzusehenden
Mehrbelastung
Wahlleistungspatienten
minderte
Krankenhausentgelte
vgl.
Quaas/Dietz
§
KHEntgG
Anm
.
Stand
September
hinreichend
legitimiert
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
AG
Solingen
Entscheidung
Entscheidung
26.11.2009