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9.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Verwendung
unzulässiger
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
hier
:
formularmäßige
Ausschluß
Beratungspflichten
Versicherungsmaklers
rechtfertigt
Regelfall
Hinzutreten
besonderer
Umstände
Verwirkung
Maklerlohnanspruchs
.
Urteil
19
.
Mai
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dörr
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
vermittelte
Beklagten
30
.
Oktober
Vertrag
fondsgebundene
Lebensversicherung
ansässigen
Beitragssumme
Vertragslaufzeit
Jahren
.
handelte
sogenannte
Nettopolice
Versicherungsprämie
Provisionsanteil
Vermittlung
Vertrags
enthält
.
unterzeichnete
klagte
vorformulierte
"
Vermittlungsgebührenvereinbarung
"
Zahlung
Vermittlungsprovision
Klägerin
Höhe
DM
zahlbar
Monatsraten
je
DM
vierten
Versicherungsjahr
weiteren
monatlich
%
dann
jeweils
fälligen
Versicherungsbeitrags
Laufzeit
Versicherungsvertrags
verpflichtete
.
Gegenzug
wurde
Versicherer
leistende
Prämie
ersten
Jahre
DM
DM
gesenkt
.
Vereinbarung
heißt
:
1
.
Handelsmakler
wird
Kunden
beauftragt
nachfolgend
gekennzeichneten
Versicherungsverträge
vermitteln
.
erhält
Kunden
vermittelten
Versicherungsvertrag
Vermittlungsgebühr
.
Handelsmakler
erhält
jeweiligen
Versicherungsunternehmen
Vermittlung
jeweiligen
Versicherungsvertrages
Vergütung
.
2
.
Handelsmakler
erbringende
Leistung
ist
Vermittlung
jeweiligen
Versicherungsvertrages
beschränkt
.
Vermittlung
jeweiligen
Versicherungsvertrages
hinausgehende
Betreuungspflicht
ist
Gegenstand
Vereinbarung
wird
Handelsmakler
geschuldet
.
4
.
Anspruch
Handelsmaklers
Kunden
Zahlung
jeweiligen
Vermittlungsgebühr
ersten
Versicherungsjahren
entsteht
Annahme
jeweiligen
Versicherungsantrages
Versicherungsunternehmen
Kunde
Bestimmungen
Versicherungsvertragsgesetzes
jeweiligen
Versicherungsvertrag
widerspricht
Rücktritt
jeweiligen
Versicherungsvertrag
erklärt
Antrag
widerruft
.
Vermittlungsgebührenansprüche
Handelsmaklers
bleiben
jedoch
rung
vorzeitigen
Beendigung
jeweiligen
Versicherungsvertrages
anderen
Gründen
unberührt
.
Versicherungsbeginn
war
1
.
Dezember
.
Beklagte
zahlte
Treuhänder
Versicherungsprämie
Maklercourtage
November
.
kündigte
Versicherungsvertrag
stellte
Zahlungen
.
vorliegenden
Klage
verlangt
Klägerin
Fälligstellung
Gesamtbetrags
restliche
Vermittlungsprovision
Zeit
Dezember
Mai
Höhe
.
Beklagte
hat
Kongruenz
gewollten
tatsächlich
abgeschlossenen
Versicherung
bestritten
Verwirkung
Provisionsanspruchs
entsprechender
Anwendung
§
eingewandt
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Landgericht
hat
geringfügigen
Korrektur
Zinsen
Mahnkosten
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Ansicht
Berufungsgerichts
steht
Provisionsanspruch
Klägerin
Verhältnis
Versicherungsgesellschaft
Makler
geltende
sogenannte
"
Schicksalsteilungsgrundsatz
"
.
vorformulierte
Gebührenvereinbarung
verstoße
auch
Bestimmungen
AGB-Gesetzes
Vorschriften
Kündigungsrecht
Versicherungsnehmers
Lebensversicherungen
§
Abs.
§
Abs.
§
.
V.m
.
.
Ebensowenig
weiche
vermittelte
Versicherungsvertrag
wesentlich
Vertrag
Maklervertrag
habe
herbeigeführt
werden
sollen
.
Verwirkung
Provisionsanspruchs
Klägerin
§
sei
gleichfalls
gegeben
.
Beklagte
habe
konkreten
Tatsachen
vorgetragen
Annahme
groben
Pflichtverletzung
rechtfertigten
.
Zusammenhang
Ziffer
Vermittlungsgebührenvereinbarung
verweise
könne
pflichtwidriges
Verhalten
Klägerin
hergeleitet
werden
.
Regelungen
Vereinbarung
benachteiligten
Versicherungsnehmer
unangemessen
.
werde
lediglich
deutlich
gemacht
Makler
typischen
Pflichten
Versicherungsmaklers
übernehme
Maklerprovision
entsprechend
Regelungen
Handelsmakler
bereits
Vermittlung
anfiele
.
II
.
Erwägungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Vertragsverhältnis
Parteien
beurteilt
ganzen
deutschem
Recht
auch
Auswirkungen
Versicherungsvertrags
Vermittlungsverhältnis
geht
.
auch
trag
ansässigen
Versicherungsunternehmern
unterliegt
Beklagte
Versicherungsnehmer
Vertragsschluß
gewöhnlichen
Aufenthalt
Inland
hatte
deutschem
Recht
Art
.
Abs.
Nr.
.
Art
.
.
2
.
Amtsgericht
Landgericht
sind
Grundlage
gens
ausgegangen
Klägerin
Vermittlung
Versicherungsvertrags
Beklagten
Handelsvertreterin
Versicherungsvertreterin
§
§
.
unabhängige
Versicherungsmaklerin
.
tätig
geworden
ist
.
Revision
greift
.
Feststellungen
sind
auch
Senat
maßgebend
.
Rechtsgrundlage
Provisionsansprüche
ist
somit
§
.
3
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Grundlage
entschieden
Regelungen
Streitfall
Art
.
§
EGBGB
noch
anwendbaren
§
9
jetzt
§
305c
§
Verpflichtung
Beklagten
Fortzahlung
vereinbarten
Maklervergütung
Kündigung
Versicherungsvertrags
entgegenstehen
insbesondere
sogenannte
"
Schicksalsteilungsgrundsatz
"
Verhältnis
Parteien
anwendbar
ist
.
Entsprechendes
gilt
weiteren
Einwand
Revision
Gebührenvereinbarung
verstoße
zwingende
Regelungen
Versicherungsvertragsgesetzes
Recht
Kündigung
Lebensversicherungen
§
Abs.
§
Abs.
§
gesetzliches
Verbot
Sinne
§
.
Berufungsgericht
befindet
Beurteilung
Einklang
zwischenzeitlich
erfolgten
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Urteile
20
.
Januar
VersR
bestimmt
VersR
.
Gründe
Entscheidungen
nimmt
Senat
ergänzend
Bezug
.
Revision
besteht
auch
Verletzung
§
Abs.
Anhalt
.
Provisionsanspruch
Maklers
ist
selbst
vorzeitiger
Kündigung
Versicherungsvertrags
Beitragssumme
gesamte
Laufzeit
Verhältnis
setzen
lediglich
Versicherungsnehmer
tatsächlich
gezahlten
Versicherungsprämien
.
4
.
Rechtsgründen
beanstanden
ist
ferner
Würdigung
Berufungsgerichts
Klägerin
vermittelten
Versicherungsvertrag
Abschluß
Auftrag
Beklagten
habe
vermitteln
sollen
bestehe
notwendige
inhaltliche
Kongruenz
.
Revision
Zusammenhang
Vortrag
Beklagten
verweist
abgeschlossene
fondsgebundene
Lebensversicherung
sei
Beklagten
gewünschte
gesicherte
Altersvorsorge
ungeeignet
geht
Fragen
wirtschaftlichen
Gleichwertigkeit
Verträge
anders
gearteten
Vorwurf
Beratungsverschuldens
Klägerin
.
5
.
Ergebnis
Recht
hat
Berufungsgericht
weiter
Verwirkung
Provisionsanspruchs
§
verneint
.
Vorschrift
kann
ständiger
Rechtsprechung
zwar
auch
dann
anwendbar
sein
Makler
vertragswidrig
anderen
Teil
tätig
geworden
ist
aber
sonst
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten
Interessen
Auftraggebers
erheblicher
Weise
zuwidergehandelt
hat
.
Verwirkung
hat
jedoch
Strafcharakter
.
objektiv
erhebliche
Pflichtverletzung
Maklers
auch
Beratungsverschulden
läßt
Provisionsanspruch
§
entfallen
vielmehr
ist
erster
Linie
subjektiv
schwerwiegende
Treuepflichtverletzung
fordern
;
Makler
muß
"
unwürdig
"
erwiesen
haben
.
ist
Rechtsprechung
erst
dann
Fall
Treuepflicht
vorsätzlich
gar
arglistig
mindestens
aber
Vorsatz
nahekommenden
grob
leichtfertigen
Weise
verletzt
hat
f.
;
;
Urteil
24
.
Juni
IVa
;
Urteil
18
.
März
;
kritisch
4
.
Aufl
.
.
.
Andere
Fälle
sind
Gesichtspunkt
positiven
Forderungsverletzung
zufriedenstellend
lösen
.
Maßstäben
reicht
Beklagten
Klägerin
vorgeworfene
objektive
Sorgfaltspflichtverletzung
Empfehlung
fondsgebundenen
Lebensversicherung
unterstellt
Beklagten
ungeeignete
Alterssicherung
Verwirkungstatbestand
.
Auch
Ausschluß
Beratungspflichten
Klägerin
vorformulierten
Vertragsklauseln
genügt
Revision
.
Bestimmung
widerspricht
zwar
insgesamt
umfassenden
Betreuungspflichten
Versicherungsmaklers
ist
jedenfalls
insoweit
vermittelten
Vertrag
bezieht
§
unwirksam
Senatsurteil
20
.
Januar
aaO
.
Klägerin
angestrebten
Haftungsfreizeichnung
mag
auch
objektiv
Pflichtverletzung
liegen
.
hat
jedoch
Anwendung
Verwirkungsgedankens
erforderliche
außergewöhnliche
Gewicht
.
Verwendung
unzulässiger
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
Maklers
allein
kann
Regelfall
Hinzutreten
besonderer
Umstände
Verwirkung
Lohnanspruchs
rechtfertigen
vgl.
;
anders
OLG
Vereinbarung
sogenannten
Verweisungsklausel
;
;
Schwerdtner
Maklerrecht
4
.
Aufl
.
.
.
abgedruckte
Urteil
Landgerichts
kann
Revision
gegenteiligen
Rechtsstandpunkt
ebensowenig
berufen
.
Unabhängig
Frage
Entscheidung
gefolgt
werden
könnte
ging
dort
zugleich
Kunden
Versicherungsnehmer
benachteiligendes
Treuhandverhältnis
Versicherung
verbundenen
Dritten
hier
festgestellten
wesentlich
anders
gelagerten
Sachverhalt
.
teilweise
Verlagerung
Stornorisikos
Kunden
schließlich
LG
zusätzlich
verweist
beruht
zulässigen
auch
bisherigen
Praxis
abweichenden
Rechtsgestaltung
stellt
schon
Vertragsverletzung
Maklers
.
6
.
Beklagten
Beweis
gestellte
Vorbringen
gelnde
Eignung
Klägerin
vermittelten
fondsgebundenen
Lebensversicherung
gesicherte
Altersversorgung
Richtigkeit
abweichender
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revisionsinstanz
auszugehen
ist
könnte
indes
Vorwurf
schuldhaften
Verletzung
Maklervertrags
Schadensersatzpflicht
Klägerin
begründen
.
rechtlichen
Gesichtspunkt
hat
Berufungsgericht
Sachvortrag
Parteien
geprüft
.
Senat
kann
nachholen
.
ist
Sache
Aufhebung
Berufungsurteils
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Kapsa