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821 lines
7.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Oktober
Bott
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Hucke
Seiters
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
macht
Treuhandvertrag
verbundenen
Beklagten
Anspruch
anteilige
Befreiung
Darlehensverbindlichkeiten
geltend
persönlich
haftende
Gesellschafterin
geschlossenen
Immobilienfonds
ausgesetzt
ist
.
Beklagte
beteiligte
Erklärung
7
.
Dezember
Einlage
Höhe
DM
%
Agio
GmbH
Co.
oHG
Folgenden
:
Fondsgesellschaft
Gegenstand
Erwerb
Grundstücken
Zwecke
Bebauung
gebäuden
geförderten
freifinanzierten
Wohnungsbau
war
.
Gesellschaftskapital
Fondsgesellschaft
wurde
§
Gesellschaftsvertrags
DM
festgesetzt
;
Gründungsgesellschafter
waren
GmbH
geschäftsführende
Gesellschafterin
zugleich
.
Beklagte
machte
§
Nr.
Gesellschaftsvertrags
vorgesehenen
Möglichkeit
Gebrauch
Klägerin
Treuhandgesellschaft
Fondsgesellschaft
beteiligen
.
Beitrittserklärung
heißt
:
"
Einlage
soll
Maßgabe
nachgenannten
Bestimmungen
treuhänderisch
Klägerin
gehalten
werden
.
Treuhandvertrag
gemäß
Prospekt
bekannten
Wortlaut
schließe(n
Gesellschaft
.
erkenne(n
Gesellschaftsvertrag
Fondsgesellschaft
Treuhandvertrag
Klägerin
verbindlich
.
ist
bekannt
Verpflichtung
Leistung
Beitrittserklärung
vereinbarten
Zahlungen
sonstigen
Vermögen
Gläubigern
Gesellschaft
quotal
entsprechend
meiner/unserer
kapitalmäßigen
Beteiligung
Gesellschaft
hafte(n
.
"
Beitrittserklärung
Beklagten
wurde
Fondsgesellschaft
vertreten
angenommen
.
GmbH
Klägerin
21
.
Dezember
Treuhandvertrag
bestimmt
§
:
"
1
.
Auch
Treuhänder
eigenen
Namen
wird
gebührt
Gesellschaftseinlage
allein
Treugeber
.
Treuhänder
Rechnung
Interesse
Treugebers
eingegangenen
gesellschaftsrechtlichen
Rechte
Pflichten
treffen
Innenverhältnis
ausschließlich
Treugeber
.
"
§
Nr.
Gesellschaftsvertrags
ist
klargestellt
Klägerin
Beteiligung
Gesellschaft
eigenen
Namen
fremde
Rechnung
Treuhänder
Treugeber
erwerben
halten
resultierenden
Rechte
Treugeber
wahrnehmen
wird
gesellschaftsvertraglichen
Rechte
Gesellschafter
auch
Treugebern
wahrgenommen
werden
können
.
Ferner
sieht
§
Nr.
Gesellschafter
Ausnahme
geschäftsführenden
Gesellschafterin
Innenverhältnis
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
nur
quotal
kapitalmäßigen
Beteiligung
haften
.
19
.
Dezember
schloss
Fondsgesellschaft
teilweisen
Finanzierung
Bauvorhabens
GmbH
ist
Rechtsnachfolgerin
Darlehensvertrag
Festlaufzeit
31
.
Dezember
Betrag
bis
zu
DM
Verzinsung
%
p.a.
Tilgungsrate
%
jeweils
1
.
März
.
Mieteinnahmen
Fondsgesellschaft
prospektierten
Erwartungen
zurückblieben
wirtschaftliche
Situation
Fondsgesellschaft
zunehmend
verschlechterte
beschloss
Fondsgesellschaft
Veräußerung
Fondsimmobilien
.
entsprechendes
rungsschreiben
1
.
Dezember
rung
Bezug
genommen
wird
Veräußerung
immobilien
zugestimmt
habe
bestätigte
Fondsgesellschaft
offenen
Forderungsstand
Darlehens
30
.
September
Anrechnung
Zahlungen
Anlegern
persönliche
Haftung
.
Klage
begehrt
Klägerin
Beklagten
Haftung
§
Forderungen
inzwischen
insolventen
zahlung
anteiligen
Darlehensbetrages
Zinsen
freizustellen
.
Berufungsrechtszug
ist
entsprechenden
Zahlungsantrag
übergegangen
;
insoweit
verfolgt
Freistellungsantrag
nur
noch
hilfsweise
.
Landgericht
hat
Klage
entsprochen
Oberlandesgericht
Berufung
Beklagten
vollständig
abgewiesen
hat
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Anträge
weiter
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
lässt
Höhe
Darlehensanspruch
entstanden
ist
noch
besteht
.
lässt
auch
stellt
Inanspruchnahme
Fondsanleger
Ergebnis
ausscheidet
Zugriff
getroffenen
Absprachen
freie
tät
Fondsgesellschaft
habe
beschränkt
werden
sollen
.
Berufungsgericht
hält
Klage
jedenfalls
unbegründet
etwaigen
Freistellungsanspruch
Klägerin
Befreiung
Verbindlichkeit
gerichteter
Schadensersatzanspruch
Beklagten
entgegenstehe
;
Klägerin
Hinblick
Identität
handelnden
Personen
Kenntnisstand
Fondsinitiatoren
gehabt
habe
sei
schuldhafte
Aufklärungspflichtverletzung
zuzurechnen
.
Klägerin
habe
Treuhandgesellschafterin
vorvertragliche
Pflicht
getroffen
Treugeber
Rahmen
Vertragsanbahnung
wesentlichen
Punkte
aufzuklären
übernehmende
mittelbare
Beteiligung
Bedeutung
seien
;
hafte
insbesondere
Richtigkeit
Vollständigkeit
Prospektangaben
.
Aufklärungsbedürftig
sei
namentlich
Umstand
gewesen
%
eingesammelten
Kapitals
Bezahlung
Vermittlungsprovisionen
bestimmt
gewesen
seien
.
Rentabilität
Anlage
Frage
stellende
Umstand
sei
Prospekt
hinreichend
deutlich
hervorgegangen
.
Auch
Prospektangaben
Umständen
Grundstückserwerbs
Kalkulation
Grundstückskaufpreises
seien
unzureichend
.
Beklagte
sei
verjährten
Schadensersatzanspruchs
so
stellen
hätte
Fondsbeteiligung
entschieden
.
Fall
Freistellungsanspruch
ausgesetzt
wäre
könne
Ergebnis
durchgesetzt
werden
.
stünden
beachtenswerte
Interessen
Darlehensgeberin
.
Bestehe
Gesellschaftsgläubiger
hier
gewählten
Treuhandkonstruktion
Treugeber
unmittelbar
verpflichte
müsse
Risiko
tragen
Freistellungsanspruch
Treuhandgesellschafters
Einwendungen
Treugeber
werthaltig
sei
.
Schadensersatzanspruch
Beklagten
auch
Zahlungsanspruch
Klägerin
entgegenstehe
bedürfe
Entscheidung
Umstellung
Begehrens
§
Nr.
zulässige
Klageänderung
anzusehen
sei
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
näheren
Feststellungen
getroffen
hat
Höhe
Klägerin
Beklagten
Anspruch
Freistellung
Darlehensverbindlichkeit
zusteht
ist
revisionsrechtlich
auszugehen
Anspruch
besteht
.
2
.
Revision
beanstandet
Recht
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
könne
Freistellungsanspruch
entgegenhalten
Klägerin
habe
Aufklärungspflichtverletzung
begangen
Treugeber
schadensersatzpflichtig
gemacht
.
Beklagten
ist
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
Grundsatzentscheidungen
II
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
22
.
März
24
Juli
ergibt
entsprechender
Einwand
Lasten
Gesellschaftsgläubigerin
auswirken
würde
versagt
.
II
.
Zivilsenat
Insolvenzverwalter
abgetretenen
Freistellungsanspruch
Treuhandkommanditisten
§
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Einzahlung
Einlage
Anspruch
genommen
wird
entschieden
hat
kann
gesellschaft
vorliegenden
Fall
vergleichbaren
Verzahnung
Treuhandvertrag
Treugeber
abgetretenen
Anspruch
Schadensersatzansprüchen
Prospekthaftung
Treuhandkommanditisten
aufrechnen
ZR
.
27
;
vgl.
auch
Beschluss
18
.
Oktober
juris
.
.
Grundsätze
hat
II
.
Zivilsenat
ebenfalls
Veröffentlichung
vorgesehenen
Urteil
24
Juli
ZR
Fondsgesellschaften
Rechtsform
offenen
Handelsgesellschaft
übertragen
.
schließt
Senat
näher
Senatsurteil
heutigen
Tage
Sache
ZR
.
vorstehenden
Überlegungen
führen
nur
Ausschluss
Aufrechnung
Gegenrechts
sei
Zurückbehaltungsrechts
"
dolo-agit-Einrede
"
Einwendungen
Treuhandgesellschafter
gestützt
wird
.
gilt
auch
Bezug
Freistellungsansprüche
gewährten
vgl.
Senatsurteil
heutigen
Tage
Sache
ZR
.
kann
offen
bleiben
Beklagten
Klägerin
Schadensersatzansprüche
Prospektfehlern
Verletzung
vorvertraglicher
Aufklärungspflichten
zustehen
.
.
abschließende
Entscheidung
Senats
Sache
ist
möglich
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
Stand
Darlehens
getroffen
hat
.
Urteil
ist
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
§
Abs.
.
nimmt
Senat
Rechtsverfolgung
Freistellungsanspruchs
angeht
Urteile
18
.
Oktober
bereits
genannten
Verfahren
Bezug
wesentlichen
Vertragsbestimmungen
übereinstimmend
ausgestaltete
Immobilienfonds
betrafen
ZR
jeweils
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung