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721 lines
6.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dörr
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
10
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerde
tragen
.
Tatbestand
Kläger
Folgenden
:
Kläger
Rechtsanwalt
gründete
Vertrag
9
November
gemeinsam
Gesellschaftern
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
folgenden
:
Gegenstand
Rechtsanwälte
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
berufsrechtlich
zulässigen
Tätigkeiten
waren
.
Vertrages
16
.
Dezember
trat
Steuerberater
.
Jahre
errichtete
Außenstelle
Leiterin
Beklagte
bestellt
wurde
.
klagte
war
Bereichen
Buchhaltung
Rechnungswesen
tätig
.
Gesellschafter
kündigte
Gesellschaftsvertrag
fristgerecht
31
.
Oktober
.
Auch
Gesellschafter
kündigte
Vertrag
zwar
außerordentlich
31
.
August
.
Kündigung
unstreitig
wirksam
war
bestand
Wirksamkeit
gung
Streit
.
Rechtsstellung
insbesondere
Bestehen
etwaiger
Ansprüche
ist
noch
endgültig
geklärt
.
übrigen
Gesellschafter
Kläger
betreuten
zugeordneten
Mandate
auch
Außenstelle
chen
Rechts
"
Mandate
Außenstelle
entfielen
Gesellschaft
bürgerli
"
weiter
.
Innenverhältnis
wurden
Kläger
zugeordnet
.
schaft
wurde
31
.
Oktober
aufgelöst
.
Auch
später
gegründeten
weiteren
Sozietäten
wechselndem
Mitgliederbestand
verblieb
Bearbeitung
Mandate
Außenstelle
26
.
Mai
Sozietät
Kläger
.
Schreiben
Händen
Klägers
digte
Beklagte
Rechtsverhältnis
Begründung
sei
Unklaren
verschiedenen
Sozietäten
gesellschaftsrechtlichen
Verhältnis
stehe
.
Nachfolgende
Verhandlungen
Ankauf
Außenstelle
dantenstamms
Beklagte
scheiterten
.
verbundenen
Kläger
trägt
persönlich
sei
Auflösung
Ursprungs-GbR
Gründung
Folgegesellschaften
jeweils
wechselndem
Mitgliederbestand
Alleininhaber
Außenstelle
betreffenden
Mandate
geworden
geblieben
.
sei
Beklagte
persönlich
Geschäftsführung
Mandate
verantwortlich
.
wirft
Beklagten
verweigere
Einsicht
Zweigstelle
betreffenden
Geschäftsunterlagen
.
Vorenthaltung
Unterlagen
habe
gewinnbringenden
Verkauf
Außenstelle
Dritte
verhindert
.
vorliegenden
Klage
hat
Kläger
ursprünglich
gemeinsam
früheren
Revisionsverfahren
mehr
beteiligten
Klägerin
Beklagte
gestaffelten
Anträgen
Herausgabe
Unterlagen
Auskunft
Abrechnung
Zahlung
Schadensersatz
Unterlassung
Anspruch
genommen
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Ansprüche
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Klage
geltend
gemachten
Ansprüche
beruhen
schäftsbesorgungsvertrag
Geschäftsführung
Auftrag
Kläger
Beklagten
vorwirft
unberechtigt
Steuerberatungstätigkeit
Lasten
ausgeübt
haben
auch
angemaßte
Eigengeschäftsführung
§
gedacht
werden
mag
.
2
.
Berufungsgericht
verneint
Aktivlegitimation
Klägers
Ansprüche
.
meint
habe
nachvollziehbar
dargelegt
Außenstelle
übergegangen
sei
.
Auftraggeberin
Prinzipalin
Beklagten
sei
gewesen
.
Auflösung
Gesellschaft
Verhältnis
Beklagten
fehle
hinreichend
substantiiertem
Sachvortrag
insbesondere
Wirksamkeit
Ausscheidens
Ursprungsgesellschafters
.
Beschluss
Gesellschafter
Auflösung
Gesellschaft
entstehe
sogenannte
Auflösungsgesellschaft
§
Abs.
Folge
Gesellschafter
Auflösung
Gesellschaft
mitwirken
müssten
nur
gemeinschaftlich
Geltendmachung
sämtlicher
eventueller
sonstiger
Ansprüche
zuständig
seien
.
3
.
Argumentation
Berufungsgerichts
beruht
nung
Tragweite
gesellschaftsrechtlichen
Auseinandersetzungsvorschriften
§
§
.
Insbesondere
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
dortigen
Bestimmungen
sonders
dispositiven
Charakter
haben
s.
insbesondere
4
.
Aufl
.
§
.
;
§
.
.
besteht
insbesondere
Freiberuflern
Möglichkeit
Auseinandersetzung
vollziehen
Ausscheidenden
Mandate
mitnehmen
übrigen
Sachwerte
aufgeteilt
werden
z.B.
auch
Wege
Übernahme
verbleibenden
Gesellschafter
.
.
II
.
Zivilsenats
;
vgl.
Urteil
6
.
Dezember
796
;
Urteil
6
.
März
;
Urteil
8
.
Mai
.
4
.
Derartige
Vereinbarungen
werden
hier
schon
unstreitigen
Geschehensablauf
nahe
gelegt
;
sind
Kläger
hinreichend
schlüssig
vorgetragen
teilweise
Akten
gereichte
schriftliche
Erklärungen
ehemaligen
Mitgesellschafter
urkundlich
dokumentiert
übrigen
Zeugnis
Beweis
gestellt
.
Beklagte
hatte
bereits
Klageerwiderung
bestritten
Ende
Jahres
Tätigkeit
eingestellt
hatte
Folgezeit
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Kläger
Mitgesellschafter
genen
Beklagten
fortgeführt
wurde
.
Auch
eiergeben
tatsächlichen
Anhaltspunkte
Zeitpunkt
ausgeschiedenen
Gesellschafter
Mandate
Außenstelle
irgendwelchen
rechtlichen
auch
nur
faktischen
nehmen
wollten
konnten
.
Folgegesellschaften
liegen
schriftliche
Erklärungen
Mitgesellschafter
Außenstelle
allein
Kläger
zugeordnet
war
.
hatte
rechtliche
Konsequenz
unbeschadet
Frage
Rechtsstellung
Ursprungsgesellschafter
hältnis
Ursprungs-GbR
abschließend
geklärt
abgewickelt
war
jedenfalls
Grundlage
revisionsgerichtlichen
Beurteilung
zugrunde
legenden
Sachverhalts
Mandate
Außenstelle
Zuständigkeit
Klägers
übergegangen
waren
Beklagte
nunmehr
Geschäftsbesorgungsleistungen
Kläger
Geschäftsbesorgungsleistungen
Kläger
erbrachte
.
hatte
weitere
Folge
Kläger
ordnungsgemäße
Verwaltung
vertraglich
haftungsrechtlich
verantwortlich
war
.
Ergebnis
würde
gelten
Klägers
allein
zunächst
Folgegesellschaften
Außenstelle
zuständig
gewesen
wären
.
sellschafter
waren
Akten
befindlichen
schriftlichen
Erklärungen
ergibt
zumindest
einverstanden
Auflösung
Folgegesellschaften
Außenstelle
Kläger
allein
betreut
wurde
.
Erst
recht
gilt
Revision
zutreffend
hervorhebt
Mandate
erst
Ausscheiden
Teilnahme
aktiven
Geschäftsverkehr
überhaupt
akquiriert
worden
waren
Vortrag
Klägers
Großteil
streitgegenständlichen
Ansprüche
ausmachen
sollen
.
Neumandate
fehlt
Anhaltspunkten
Fortdauer
Zuständigkeit
5
.
Berufungsurteil
kann
gegebenen
Begründung
bestehen
bleiben
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
nunmehr
etwa
noch
streitig
gebliebenen
Fragen
Aktivlegitimation
nachzugehen
Sachprüfung
Tatbestandsvoraussetzungen
einzelnen
Ansprüche
einzutreten
.
ist
gegenwärtigen
Revisionsverfahren
noch
befinden
diesbezügliche
klagebegründende
Vorbringen
Klägers
letzten
Verästelungen
hinreichend
substantiiert
ist
.
bisherigen
Rechtsstandpunkt
Berufungsgerichts
folgerichtig
Frage
noch
ankam
ist
Kläger
gegebenenfalls
Gelegenheit
geben
etwaige
Mängel
Sachvortrags
richterlichen
Hinweis
beheben
.