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2259 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
Juli
Anker
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Verjährung
Aufwendungsersatzanspruch
§
Abs.
Nr.
§
Ansprüche
§
Ersatz
Aufwendungen
Rahmen
mehraktigen
Geschäftsbesorgung
aufeinander
folgenden
Jahren
getätigt
worden
sind
entstehen
sukzessive
verjähren
§
Abs.
Nr.
nacheinander
Fortführung
Senat
Urteile
21
.
Oktober
22
.
Januar
.
feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis
besteht
nur
Vergangenheit
liegenden
Aufwendungen
Geschäftsführer
bereits
getätigt
hat
Anschluss
.
Urteil
5
Juli
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
begehrt
Beklagten
anteiligen
Ersatz
Aufwendungen
Abriss
baufälligen
Eisenbahnbrücke
.
Brücke
führte
Gleise
zweispurigen
Schmalspurwerksbahn
Erztagebau
Hüttenwerk
Bundesstraße
.
volkseigenen
DDR-Unternehmen
betriebene
Erztagebau
wurde
stillgelegt
.
wurde
Brücke
nur
noch
Wildtieren
Überquerung
Straße
benutzt
.
nördlich
südlich
B
befindlichen
Widerlager
Brücke
standen
nur
teilweise
Straßengrundstück
Klägerin
.
nördliche
Widerlager
gründete
auch
Gemeinde
gehörenden
Grundstück
.
südliche
lager
stand
Teil
Grundstücken
Eigentümerin
Oktober
Beklagte
war
Flurstücke
.
August
wurde
Rahmen
Auftragsverwaltung
Art
.
Abs.
GG
§
Abs.
Satz
Bundesfernstraßengesetz
zuständige
Landesbetrieb
Bau
Landes
informiert
Brückenkörper
Betonteile
Fahrbahn
stürzten
.
forderte
Vertretung
straßenbaulastpflichtigen
Klägerin
Beklagte
vermutete
Rechtsnachfolgerin
Eisenbahnbetreibers
Hinweis
Erhaltungslast
§
Eisenbahnkreuzungsgesetz
Gewährleistung
Verkehrssicherheit
Brücke
.
wies
Beklagte
Begründung
sei
Rechtsnachfolgerin
Eisenbahnbetreibers
noch
stehe
Brücke
Grundstück
.
Folgezeit
bemühte
Klägerin
erfolglos
Ermittlung
Rechtsnachfolgers
Eisenbahnbetreibers
.
beauftragte
öffentlich
bestellten
Vermessungsingenieur
November
bestätigte
südliche
Widerlager
Brücke
teilweise
Grundstücken
Beklagten
Flurstücke
stand
.
Januar
hielt
Klägerin
schriftlich
Brückenbauwerk
Baulast
noch
Landes
befinde
Rechtsnachfolger
Eisenbahnbetreibers
ermitteln
sei
Eigentümer
Grundstücke
Brücke
stehe
Beseitigung
verantwortlich
seien
.
wiederholter
Weigerung
Beklagten
beteiligen
kündigte
Klägerin
Abbruch
selbst
planerisch
vorzubereiten
Erstattung
anfallenden
Kosten
Verwaltungskosten
Eisenbahnkreuzungsgesetz
verlangen
.
Juli
wurde
Brücke
Widerlager
Veranlassung
Klägerin
abgerissen
Stelle
Erhaltung
Wildwechsels
B
sogenannte
Wildspanne
errichten
ließ
.
März
informierte
Klägerin
Beklagte
Brücke
mittlerweile
beseitigt
worden
sei
legte
nunmehr
gestützt
vormaliges
Miteigentum
Beklagten
Brückenbauwerk
Verkehrssicherungspflicht
Rechtsauffassung
Bestehen
anteiligen
Aufwendungsersatzanspruchs
Geschäftsführung
Auftrag
.
Juli
wies
Beklagte
auch
Anspruch
.
April
erhobenen
Klage
hat
Klägerin
Beklagten
Anteil
Widerlagergrundfläche
%
behaupteten
Abbruchkosten
insgesamt
268.747,27
Zehntel
veranschlagten
eigenen
Verwaltungskosten
(=
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Forderung
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Oberlandesgericht
hat
Bestehen
anteiligen
Aufwendungsersatzanspruchs
Geschäftsführung
Auftrag
unterstellt
aber
insgesamt
verjährt
gehalten
.
Verjährungsfrist
habe
Ende
begonnen
sei
31
.
Dezember
also
Klageerhebung
abgelaufen
.
erforderliche
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Umständen
Person
Schuldners
habe
Klägerin
Auskunft
öffentlich
bestellten
Vermessungsingenieurs
erlangt
.
Ersatzanspruch
Geschäftsführung
Auftrag
sei
ebenso
etwaiger
Ausgleichsanspruch
bereits
ersten
Planungsaufwendungen
Brückenabriss
Jahre
Gänze
entstanden
.
Verjährungsbeginn
außervertraglichen
Ansprüchen
sei
Zeitpunkt
maßgeblich
Anspruch
auch
Wege
Feststellungsklage
gerichtlich
geltend
gemacht
werden
könne
.
Erhebung
Feststellungsklage
sei
Klägerin
aber
schon
möglich
zumutbar
gewesen
.
Zeitpunkt
Geschäftsführung
abgeschlossen
gewesen
sei
wesentliche
Teile
Ausführung
noch
Zukunft
gelegen
hätten
sei
unerheblich
.
Umstand
sei
vergleichbar
noch
abgeschlossenen
Schadensentwicklung
Rechtsprechung
Hinblick
Einheitlichkeit
Anspruchs
frühesten
Zeitpunkt
Rechtsverfolgungsmöglichkeit
abstelle
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerhaft
Verjährung
geltend
gemachten
Anspruchs
ausgegangen
.
1
.
Klägerin
hat
Grunde
Anspruch
§
Satz
Grundsätzen
Geschäftsführung
Auftrag
.
zivilrechtlicher
Aufwendungsersatz
ist
vorliegend
Verwaltungsgerichten
einzuklagenden
spezialgesetzlichen
Erstattungsanspruch
Klägerin
öffentlich-rechtlicher
Grundlage
ausgeschlossen
.
Insbesondere
steht
Anspruch
anteilige
Erstattung
Abbruch
Brücke
beauftragten
Bauunternehmen
gezahlten
Werklohns
Abs.
Satz
Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Neufassung
21
.
März
.
S.
EKrG
pauschalierten
Ersatz
eigenen
Verwaltungskosten
verlangten
Höhe
§
Abs.
Nr.
EKrG
iVm
.
Verordnung
Kosten
Maßnahmen
EKrG
1
.
Eisenbahnkreuzungsverordnung
2
.
September
.
S.
1
.
EKrV
.
Vorschriften
Eisenbahnkreuzungsgesetzes
1
.
Eisenbahnkreuzungsverordnung
Anwendungsbereich
erschöpfende
Ansprüche
öffentlich-rechtlicher
zivilrechtlicher
Geschäftsführung
Auftrag
ausschließende
Erstattungsregelungen
treffen
Urteil
30
.
Mai
juris
.
.
;
vgl.
auch
Senat
Urteile
13
November
19
Juli
NVwZ
.
ähnlichen
Fallgestaltungen
Spezialität
allgemeinen
Eisenbahnrecht
sind
anwendbar
.
stillgelegten
Werksbahn
handelte
nämlich
Eisenbahn
§
Abs.
EKrG.
sind
Eisenbahnen
Sinne
Gesetzes
nur
öffentlichen
Verkehr
dienen
Eisenbahnen
öffentlichen
Verkehr
dienen
nur
dann
Eisenbahnkreuzungsgesetz
unterfallen
Betriebsmittel
Eisenbahnen
öffentlichen
Verkehrs
übergehen
können
sog.
Anschlussbahnen
Anschlussbahnen
gleichgestellt
sind
vgl.
EKrG
6
.
Aufl
.
.
;
Kodal/Stahlhut
Straßenrecht
7
.
Aufl
.
Kap
.
.
ersichtlich
ist
.
Anschlussbahn
ist
private
öffentlichen
Eisenbahn
derart
verbunden
Fahrzeuge
Privatbahn
Schienenweg
öffentlichen
Eisenbahn
übergeführt
werden
können
vgl.
Kunz/Kramer
Eisenbahnrecht
Band
Erl
.
S.
[
Bearb
.
;
aaO
.
.
ist
Schmalspurwerksbahn
lediglich
Betriebsteile
miteinander
verband
Fall
.
ist
Beklagte
auch
dann
Trägerin
Baulast
Einstellung
Bahnverkehrs
fortdauernden
Verkehrssicherungspflicht
§
Abs.
Satz
EKrG
abgerissene
Brücke
gewesen
Rechtsnachfolgerin
Eisenbahnbetreibers
sein
sollte
.
Anwendbarkeit
§
§
steht
auch
Klägerin
Abriss
Brücke
lediglich
Meter
betragenden
Durchfahrtshöhe
teilweise
Bundesstraße
gehört
haben
dürfte
Abs.
Nr.
FStrG
vgl.
FStrG
Kommentar
2
.
Aufl
.
.
eigenen
öffentlich-rechtlichen
pflicht
§
Abs.
Straßengesetz
Land
nachgekommen
sein
könnte
.
Klägerin
lediglich
privatrechtliche
Beseitigungspflicht
Miteigentum
Brücke
auch
öffentlich-rechtliche
Handlungspflichten
trafen
kann
offen
bleiben
.
§
§
sind
grundsätzlich
auch
Verhältnis
Verwaltungsträgern
Privatpersonen
anwendbar
hoheitliche
Geschäftsführer
Erfüllung
öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung
zugleich
privatrechtliche
Geschäft
Dritten
besorgt
.
Annahme
privatrechtlichen
Geschäftsführung
Auftrag
Verwaltung
Bürger
verbietet
einmal
dann
öffentliche
Hand
betreffenden
Vorgang
hauptsächlich
Erfüllung
öffentlich-rechtlicher
Pflichten
tätig
geworden
ist
.
.
:
vgl.
nur
Senat
Urteile
13
November
aaO
S.
19
Juli
aaO
.
8
;
Beschluss
26
November
ZB
.
;
Urteile
20
.
Juni
24
.
Oktober
.
Dementsprechend
kommt
Abgrenzung
öffentlich-rechtlicher
privatrechtlicher
Geschäftsführung
Auftrag
Rechtsnatur
Geschäftsführer
ergriffenen
Maßnahmen
Charakter
Geschäft
gehabt
hätte
Geschäftsherrn
selbst
ausgeführt
worden
wäre
.
§
ist
Anknüpfungspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
anderen
geführte
"
Geschäft
"
.
bildet
Kriterium
öffentlich-rechtliche
privatrechtlichen
Geschäftsführung
unterscheiden
ist
.
öffentlich-rechtliche
Geschäftsführung
Auftrag
liegt
mithin
Geschäftsführer
fremdes
öffentlichrechtliches
Geschäft
anderen
Auftrag
ausführt
.
Nimmt
hoheitliche
Geschäftsführer
zugleich
privatrechtliche
Befugnis
pflichtung
privaten
Geschäftsherrn
gelten
§
§
unmittelbar
.
liegt
dann
bürgerliche
Rechtsstreitigkeit
Sinne
§
Senat
Beschluss
26
November
aaO
.
.
maßgebliche
fiktive
Handlung
Geschäftsherrn
ist
vorliegend
zivilrechtlicher
Rechtsnatur
.
Hätte
Beklagte
Brückenabriss
selbst
vorgenommen
hätte
Klägerin
geltend
gemachte
privatrechtliche
Verkehrssicherungspflicht
erfüllt
Grundlage
bestehendes
Miteigentum
Brücke
verbundenen
Eigentümerbefugnisse
§
sind
Folgenden
näher
eingegangen
wird
.
Verkehrssicherungspflicht
Beklagten
hat
Klägerin
eigenen
Handlungspflichten
zumindest
auch
wahrgenommen
ausdrücklich
berufen
hat
.
Voraussetzungen
Anspruch
Klägerin
anteiligen
Ersatz
Abriss
Brücke
gemachten
Aufwendungen
§
Satz
§
liegen
.
Geschäftsführung
Auftrag
setzt
Geschäftsführer
Geschäft
anderen
"
besorgt
.
ist
Fall
Geschäft
nur
eigenes
auch
fremdes
führt
also
Willen
zumindest
auch
Interesse
anderen
handeln
.
objektiv
fremden
Geschäften
schon
Inhalt
nach
fremden
Interessenkreis
eingreifen
wird
Fremdgeschäftsführungswille
vermutet
.
gilt
Willen
fremdes
Geschäft
mit
besorgen
auch
objektiv
fremdes
handelt
genügt
äußeren
Erscheinung
nur
Besorger
auch
Dritten
zugutekommt
.
.
Senat
Urteil
1
.
Februar
.
.
Werden
objektiv
auch-fremden
"
Geschäftsbesorgung
fällige
Verpflichtungen
Geschäftsherrn
öffentlichen
Interesse
erfüllt
ist
entgegenstehender
Wille
§
unbeachtlich
.
Abbruch
Brücke
hat
Klägerin
objektiv
"
auchfremdes
"
Geschäft
Beklagte
mit-)besorgt
.
Klägerin
eigenes
fremdes
auch-fremdes
"
Geschäft
Beklagten
geführt
hat
hängt
Beurteilung
Eigentumsverhältnisse
Brückenbauwerk
Verantwortlichkeit
baulichen
Zustand
.
Parteien
Gemeinde
waren
jeweils
§
§
Miteigentümer
ideellen
Bruchteilen
Sinne
§
Grundstücken
aufstehenden
Brückenbauwerks
.
ergab
gemeinschaftliche
Verkehrssicherungspflicht
Miteigentümer
Bezug
gesamte
Brückenbauwerk
Klägerin
Abriss
auch
Beklagte
nachgekommen
ist
.
alleiniges
Eigentum
Partei
Brückenbauwerk
Falle
Klägerin
Fremdgeschäftsführung
ausgeschlossen
hätte
rechtmäßigen
Überbaus
vgl.
Urteile
22
.
Februar
16
.
Januar
rechtswidrigen
entschuldigten
duldenden
Überbaus
Sinne
§
vgl.
Urteil
17
.
Januar
.
Partei
Rechtsvorgänger
gehörenden
Stammgrundstück
kommt
Betracht
.
Grundstück
Stammgrundstück
war
also
Grundstück
Brücke
überbaut
wurde
ist
unklar
.
Ist
aber
Stammgrundstück
bestimmt
gleichsteht
bar
dann
kann
Überbau
Grundstück
Sinne
§
festgestellt
werden
Urteil
Juli
.
gilt
rechtmäßigen
Überbau
vgl.
Urteile
22
.
Februar
aaO
S.
16
.
Januar
aaO
.
Steht
hier
Bauwerk
Grundstücken
verschiedener
Eigentümer
ist
Bestimmbarkeit
Stammgrundstücks
rechtmäßiger
Überbau
Überbau
Sinne
§
Alleineigentum
Grundstückseigentümers
feststellbar
bietet
Gesetz
unmittelbar
Regelung
Eigentumsfrage
vgl.
Urteile
30
.
April
;
19
November
12
Juli
aaO
.
Fall
stehen
widerstreitende
gesetzliche
Prinzipien
gegenüber
nämlich
Rechtseinheit
einzelnen
Teilen
Gebäudes
einerseits
§
Abs.
Maßgeblichkeit
Gebäudezusammenhangs
Miteigentum
beteiligten
Grundstückseigentümer
ideellen
Bruchteilen
Sinne
§
Gesamtbauwerk
spricht
Rechtseinheit
Grundstück
befindlichen
Bauteilen
andererseits
§
Abs.
Satz
§
Akzessionsprinzip
reale
senkrechte
Teilung
Eigentums
Bauwerk
Grundstücksgrenzen
nahelegt
rechtswidrigen
unentschuldigten
Überbau
Betracht
kommt
vgl.
Urteile
19
November
aaO
;
22
.
Februar
aaO
S.
12
Juli
aaO
.
Zwar
entspricht
Sinn
Gesetzes
praktischen
Vernunft
wirtschaftliche
Einheiten
grundsätzlich
auch
rechtlich
Eigentumseinheiten
erhalten
.
Konflikt
gesetzlichen
Gebote
lässt
aber
generell
Vorrang
lösen
auch
ersterem
Regel
Vorzug
geben
ist
Urteile
19
November
aaO
12
Juli
aaO
.
Vielmehr
muss
Einzelfall
gesondert
entschieden
werden
Weise
Konflikt
widerstreitenden
Gesetzesbestimmungen
Interessen
Beteiligten
angemessensten
gelöst
wird
Urteil
12
Juli
aaO
;
ähnlich
schon
Urteile
30
.
April
aaO
22
.
Februar
aaO
allerdings
"
allein
unentschuldigten
Überbau
;
.
realen
lotrechten
Teilung
wäre
vorliegenden
Fall
beteiligte
Grundstückseigentümer
nur
Eigentümer
Grundstücken
aufstehenden
überspannenden
Teile
Brücke
gewesen
.
Eigentum
Beklagten
hätte
nur
Teil
südlichen
Widerlagers
Brücke
befunden
gehörenden
Flurstücken
stand
.
Auch
Verkehrssicherungspflicht
hätte
dann
nur
Teil
Brückenbauwerks
erstreckt
Betonteile
Fahrbahn
fielen
.
Indes
ist
hier
realen
vertikalen
Teilung
Eigentums
Brückenbauwerk
regelmäßig
derartigen
Fallgestaltungen
Miteigentum
Parteien
Bruchteilen
auszugehen
.
Zwar
könnte
Umstand
Brücke
schon
über
Jahren
bestimmungsgemäße
Funktion
Eisenbahnbrücke
mehr
erfüllte
Baufälligkeit
Gefahren
ausgingen
sprechen
Gesichtspunkt
Erhalts
Einheit
Bauwerks
§
Abs.
Eigentumszuordnung
nur
untergeordnete
Bedeutung
zuzumessen
.
Sichtweise
würde
jedoch
kurz
greifen
unberücksichtigt
lassen
Brücke
tatsächlich
wertlos
war
.
Vielmehr
diente
auch
Einstellung
Erztagebaus
noch
Grünbrücke
Querungshilfe
Bestand
Bundesfernstraßennetzes
vgl.
auch
29
.
Februar
Regierung
beschlossene
Bundesprogramm
Wiedervernetzung
ndesprogramm-wiedervernetzung.pdf?__blob=publicationFile
.
besaß
Allgemeinheit
auch
Beklagten
zugutekommende
naturschützende
Funktion
unerheblichen
wirtschaftlichen
Wert
Klägerin
Neuerrichtung
Querungshilfe
Akte
gereichten
Aufstellung
öffentliche
Mittel
Abriss
gesamten
Brücke
aufwenden
musste
.
abgesehen
ist
verloren
gegangene
ursprüngliche
Funktion
Brückenbauwerks
Eisenbahnbrücke
noch
überzeugender
Grund
vorliegenden
Fall
regelmäßig
vorzugswürdige
Bruchteilseigentum
beteiligten
Grundstückeigentümer
sprechende
Prinzip
Maßgeblichkeit
Gebäudezusammenhangs
§
Abs.
ausnahmsweise
Rechtseinheit
einzelnen
Grundstücken
jeweils
befindlichen
Brückenbauteilen
zurücktreten
lassen
.
Auch
Interesse
Beklagten
betroffene
Grundstückseigentümerin
Kosten
Gesamtabriss
Brücke
beteiligen
müssen
rechtfertigt
.
Brückenbauwerk
Rechtsgedanke
zuträfe
eigentumsmäßige
Zusammenfassung
wirtschaftlicher
Einheiten
dort
Grenze
findet
Schaffung
Einheiten
rechtswidrigen
unentschuldigten
Überbau
fremdes
Eigentum
verletzt
wird
vgl.
Urteil
12
Juli
aaO
S.
ist
ersichtlich
unklar
ist
überbauten
Grundstücke
Zeitpunkt
Errichtung
Brücke
gehörten
gegebenenfalls
Vereinbarungen
Bezug
Brückenbau
Eigentümern
getroffen
wurden
.
2
.
Grunde
bestehende
Aufwendungsersatzanspruch
Geschäftsführung
Auftrag
ist
Auffassung
Vorinstanz
bezüglich
Klägerin
erst
getätigten
Aufwendungen
verjährt
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
einheitlichen
Entstehen
Aufwendungsersatzanspruchs
Sinne
§
Abs.
Nr.
bereits
Jahre
auch
Bezug
erst
nachfolgend
Klägerin
gemachten
Aufwendungen
Brückenabriss
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
ist
ausdrückliche
Übertragung
Regeln
Verjährungsbeginn
Schadensersatzansprüchen
Rechtfertigung
Prinzip
Schadenseinheit
finden
vgl.
nur
Urteile
14
.
März
23
.
März
;
7
.
Aufl
.
.
9
;
Palandt/Ellenberger
77
.
Aufl
.
.
Aufwendungsersatzanspruch
Geschäftsführung
Auftrag
Annahme
gelangt
Rahmen
längerfristigen
Geschäftsbesorgung
Ersatzansprüche
sukzessiver
Aufwendungen
erst
Zeitpunkt
entstehen
tatsächlich
vorgenommen
werden
bereits
dann
erste
Aufwendung
getätigt
wird
.
ist
unzutreffend
Wortlaut
§
noch
Erfordernis
Erbringung
einzelnen
Aufwendung
bestehenden
Fremdgeschäftsführungswillens
vereinbaren
.
Vielmehr
entstehen
Ansprüche
Ersatz
Aufwendungen
hier
Rahmen
mehraktigen
Geschäftsbesorgung
aufeinander
folgenden
Jahren
getätigt
worden
sind
sukzessive
verjähren
dementsprechend
.
ist
Senat
schon
früheren
Entscheidungen
ausgegangen
vgl.
Senat
Urteile
21
.
Oktober
9
22
.
Januar
.
Aufwendungsersatzanspruch
§
Verbindung
Satz
§
setzt
Geschäftsführer
Zwecke
Geschäftsbesorgung
"
Aufwendungen
macht
"
.
Vorschrift
knüpft
also
allein
Geschäftsbesorgung
anlässlich
Geschäftsführung
freiwilliges
Vermögensopfer
Geschäftsführer
tatsächlich
erbracht
wird
.
Erbringung
einzelnen
Aufwendung
Rahmen
länger
dauernden
Geschäftsbesorgung
muss
Fremdgeschäftsführungswille
Geschäftsführers
noch
vorhanden
sein
Aufgabe
Rechtsverhältnis
auftraglosen
Geschäftsführung
entfällt
vgl.
;
.
§
.
.
mehraktigen
"
auchfremden
"
Geschäften
ist
späterer
Wegfall
zunächst
widerleglich
vermuteten
Fremdgeschäftsführungswillens
auszuschließen
.
So
kann
etwa
Geschäftsführer
geänderten
rechtlichen
Beurteilung
Abschluss
Geschäftsführung
irrig
Schluss
gelangen
besorge
ausschließlich
eigenes
Geschäft
Folge
§
§
mehr
anwendbar
sind
.
Möglichkeit
ist
gerade
hier
komplizierten
Eigentumsverhältnissen
Hand
weisen
.
Mithin
zeigt
erst
tatsächlichen
Ausführung
Geschäfts
gesetzlichen
Voraussetzungen
auftraglosen
Geschäftsführung
vorliegen
.
Hat
Geschäftsführer
einzelne
Aufwendungen
noch
gemacht
fehlt
Bezug
Rechtsverhältnis
Geschäftsführung
Auftrag
Beteiligten
Gegenstand
gerichtlichen
Feststellung
sein
kann
.
feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis
besteht
nur
Vergangenheit
liegenden
Aufwendungen
Geschäftsführer
bereits
getätigt
hat
.
Ist
aber
Tätigung
erster
Aufwendungen
Rahmen
insgesamt
noch
abgeschlossenen
Geschäftsbesorgung
weitere
Entwicklung
Fortbestand
Rechtsverhältnisses
Geschäftsführung
Auftrag
absehbar
ist
Aufwendungsersatzanspruch
Schadensersatzanspruch
vergleichbar
.
entsteht
schon
Eintritt
ersten
Schadens
dann
Tatbestandsmerkmale
vollständig
verwirklicht
sind
umfasst
Schädigungshandlung
vorhersehbar
verursachten
nachfolgenden
Schäden
Grundsatz
Schadenseinheit
Aufwendungsersatzanspruch
Vorliegen
gesetzlichen
Voraussetzungen
einzelne
Aufwendung
einzelne
freiwillige
Vermögensopfer
neu
begründet
wird
.
Beginn
Verjährungsfrist
§
Abs.
Nr.
maßgebliche
Entstehung
Aufwendungsersatzanspruchs
§
kann
auch
komplexen
sukzessive
getätigten
Aufwendungen
verbundenen
Geschäftsbesorgung
Übertragung
Grundsatzes
Schadenseinheit
bestimmt
werden
.
Anders
Berufungsgericht
meint
entsteht
Anspruch
bereits
ersten
Aufwendung
einheitlich
auch
nachfolgenden
Aufwendungen
kann
schon
dann
Feststellungsklage
gerichtlich
geltend
gemacht
werden
.
Klägerin
Ersatz
Brückenabriss
aufgewendeten
Fremdkosten
anteiliger
Höhe
verlangt
ist
Klageforderung
verjährt
.
hierbei
handelt
Aufwendungen
erst
entstanden
sind
.
ergibt
Klageschrift
vorgelegten
Kostenaufstellung
zugehörigen
Rechnungsunterlagen
.
hat
Klägerin
Berechnung
Forderung
angesetzten
Gesamtkosten
Brückenabriss
Grundlage
Angebots
April
beauftragte
Bauunternehmen
GmbH
Co.
September
abgeschlossener
Schlussrechnungsprüfung
bezahlt
.
Auch
Klägerin
pauschalierte
anteilige
Erstattung
eigenen
Verwaltungskosten
Höhe
Anlehnung
Regelung
§
Abs.
Nr.
EbKrG
Verbindung
§
.
EKrV
begehrt
ist
zumindest
auszuschließen
Verwaltungskosten
mit-)enthalten
sind
erst
etwa
durchgeführte
Vergabeverfahren
entstanden
noch
verjährt
sind
.
ist
berücksichtigen
Rahmen
auftragloser
Geschäftsführung
grundsätzlich
auch
eigene
Aufwendungen
Geschäftsherrn
erstattungsfähig
sind
Ersatz
Eigenaufwendungen
Geschäft
zuzuordnen
sind
Gemeinkostenzuschlag
verlangt
werden
kann
vgl.
Urteil
15
.
Dezember
.
3
.
ist
angefochtene
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
§
Abs.
.
Senat
kann
selbst
Sache
entscheiden
Rechtsstreit
entscheidungsreif
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Berufungsgericht
wird
vielmehr
noch
weitere
Umfang
Erstattungsanspruchs
Klägerin
bedeutsame
Feststellungen
Beklagten
Abrede
gestellten
Erforderlichkeit
geltend
gemachten
Aufwendungen
Sinne
§
treffen
haben
.
werden
zunächst
Frage
beziehen
müssen
Abriss
Brückenwiderlager
statischen
Gründen
erforderlich
war
Beklagte
Kosten
Gesamtabriss
Brücke
nur
Aufwendungen
Abriss
Brückenüberbaus
beteiligen
ist
.
dürfte
festzustellen
sein
Klägerin
insgesamt
aufgewendeten
Fremdkosten
Brückenabbruch
Berechnung
Anteils
Beklagten
angesetzten
Höhe
erforderlich
waren
Schriftsatz
1
Juli
insbesondere
Bezug
mitberücksichtigten
Nachtrag
Schlussrechnung
Bauunternehmen
GmbH
Co.
bestritten
hat
.
Hinblick
eingetretene
Verjährung
Ersatzansprüchen
Aufwendungen
entstanden
sind
erscheint
Klärung
erforderlich
Umfang
Berechnung
pauschalierten
Erstattungsbegehrens
angesetzten
eigenen
Verwaltungskosten
Klägerin
betroffen
sind
.
Liebert
Arend
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.07.2015
Naumburg
Entscheidung