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103 lines
913 B

BESCHLUSS
28
.
Februar
Rechtsstreit
Kläger
Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigte
:
Rechtsanwältin
Beklagter
Beschwerdegegner
Prozessbevollmächtigte
:
Rechtsanwälte
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Gehörsrüge
Beschwerdeführers
Senatsbeschluss
31
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rügeverfahrens
tragen
.
Gründe
:
Rechtsbehelf
ist
zulässig
unbegründet
.
Senat
hat
angegriffenen
Beschluss
zugrunde
liegenden
Beratung
Vorbringen
Nichtzulassungsbeschwerde
vollem
Umfang
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
;
Gerichte
sind
verpflichtet
Einzelpunkte
Parteivortrags
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
vgl.
BVerfGE
.
gilt
Beschluss
gleicher
Weise
angegriffene
Entscheidung
siehe
ferner
§
Abs.
Satz
2
.
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
20.06.2007