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608 lines
5.0 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
6
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
Februar
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
26
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittelzüge
tragen
.
Tatbestand
Klägerin
beteiligte
Jahre
sogenannten
"
Schenkbörse
"
ähnlich
Senatsurteil
13
.
März
beschrieben
organisiert
war
.
27
.
Juni
übergab
Geberposition
stehend
Beklagten
"
Chartliste
"
Empfängerposition
eingetragen
war
Betrag
.
vorliegenden
Klage
verlangt
Rückerstattung
Zuwendung
.
Beklagte
hat
berufen
Mutter
Empfängerin
Leistung
gewesen
sei
.
Eintragung
Chartliste
sei
Wissen
vorgenommen
worden
.
Geld
habe
Bitten
Mutter
entgegengenommen
geführten
Insolvenzverfahrens
habe
Erscheinung
treten
wollen
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
Zahlung
Klägerin
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Forderung
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
führt
Wiederherstellung
richtlichen
Urteils
.
Beklagte
ist
ungerechtfertigter
Bereicherung
§
Abs.
Satz
Alt
.
Leistungskondiktion
Rückgewähr
geleisteten
"
Schenkung
Klägerin
verpflichtet
.
1
.
Beklagte
selbst
etwa
Mutter
war
hier
Empfänger
Klägerin
erbrachten
Leistung
gewesen
.
Ermittlung
Leistungsempfängers
kommt
erster
Linie
Zuwendung
gegebene
Zweckbestimmung
also
zunächst
Zweck
Beteiligten
Ausdruck
gekommenen
Willen
verfolgt
haben
.
Stimmen
Vorstellungen
Beteiligten
ist
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
objektive
Betrachtungsweise
Sicht
Zuwendungsempfängers
geboten
.
kommt
vernünftige
Person
Lage
Empfängers
Zuwendung
Glauben
Rücksicht
Verkehrssitte
verstehen
musste
durfte
Senatsurteil
21
.
Oktober
.
.
Vorinstanzen
haben
Beachtung
Grundsätze
revisionsrechtlich
angreifbarer
tatrichterlicher
Würdigung
hier
Empfängereigenschaft
Beklagten
bejaht
.
war
selbst
einräumt
zumindest
bekannt
Mutter
Veranstaltung
27
.
Juni
außen
Empfängerin
Erscheinung
treten
wollte
.
jeweiligen
Geber
auch
Klägerin
haben
Beklagten
angesehen
"
beschenken
"
wollten
.
ergab
objektiv
auch
"
Chartliste
"
unabhängig
Beklagten
bekannt
war
.
objektiver
Betrachtungsweise
musste
Beklagten
vorstehend
wiedergegebenen
Grundsätzen
klar
sein
Geldbeträge
Zweckbestimmung
zunächst
selbst
zufließen
sollten
unerheblich
ist
selbst
später
verwendete
insbesondere
Mutter
weiterleitete
.
Revisionserwiderung
angesprochenen
insolvenzrechtlichen
Fragen
kommt
objektiven
Sachlage
.
Revisionserwiderung
Zusammenhang
erhobenen
Verfahrensrügen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
;
näheren
Begründung
wird
abgesehen
§
.
2
.
Zuwendung
war
Sittenwidrigkeit
§
nichtig
.
Schenkkreisen
handelt
Schneeballsystem
angelegt
ist
ersten
Mitglieder
meist
sicheren
Gewinn
erzielen
große
Masse
späteren
Teilnehmer
Einsatz
verlieren
muss
Vervielfältigungsfaktors
absehbarer
Zeit
neuen
Mitglieder
mehr
geworben
werden
können
.
verstößt
Rechtsprechung
allgemein
anerkannt
ist
guten
Sitten
vgl.
insbesondere
Senatsurteile
10
November
.
13
.
März
.
6
;
jeweils
m.w
.
.
Verstoß
guten
Sitten
fällt
Klägerin
Leistenden
auch
Beklagten
Empfänger
Last
.
3
.
verkennt
rechtlichen
Ansatzpunkt
her
auch
richt
.
meint
jedoch
gestützte
Bereicherungsanspruch
scheitere
§
Satz
.
vermag
Senat
folgen
.
Senat
hat
vielmehr
Erlass
hier
Rede
stehenden
Berufungsurteils
entschieden
Kondiktionssperre
§
Satz
nur
Bereicherungsansprüchen
entfällt
Initiatoren
"
"
richten
allgemein
Zuwendungen
Rahmen
derartiger
Kreise
einzelfallbezogene
Prüfung
Geschäftsgewandtheit
Erfahrenheit
betroffenen
Gebers
ankommt
Senatsurteil
13
.
März
aaO
.
.
Grundsatz
ist
auch
voller
Würdigung
gegenteiligen
Argumentation
Landgerichts
Revisionserwiderung
festzuhalten
.
generelle
Rückforderbarkeit
geleisteten
Zuwendungen
hat
Einschätzung
Senats
"
generalpräventive
"
Funktion
geeignet
ist
sozialschädlichen
Treiben
entgegenzuwirken
.
4
.
Beklagte
kann
berufen
Bereicherung
weggefallen
sei
empfangenen
Zuwendungen
Mutter
weitergeleitet
habe
.
Vielmehr
gilt
insoweit
§
Abs.
Empfänger
bereits
Empfang
Leistung
verschärft
haftet
Annahme
Leistung
gesetzliches
Verbot
guten
Sitten
verstößt
.
Haftungsverschärfung
gemäß
§
Abs.
setzt
Bewusstsein
Empfängers
Sittenwidrigkeit
MünchKommBGB/Lieb
4
.
Aufl
.
§
.
m.w
.
.
.
haben
Vorinstanzen
Beklagten
rechtsfehlerfreier
tatrichterlicher
Würdigung
festgestellt
.
Beklagten
war
positiv
bekannt
"
Schenkkreis
sittenwidriges
Schneeballsystem
gehandelt
hat
hat
Erkenntnis
Weise
verschlossen
Glauben
verwehrt
nunmehr
fehlendes
Bewusstsein
berufen
.
Auch
Zusammenhang
erhobenen
Verfahrensrügen
Beklagten
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
5
.
Beklagte
ist
Recht
Rückzahlung
Klägerin
verurteilt
worden
;
verurteilende
Erkenntnis
Amtsgerichts
war
Aufhebung
klageabweisenden
Berufungsurteils
wiederherzustellen
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
27.07.2007
Entscheidung