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9.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
25
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Dr.
Reiter
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Mai
aufgehoben
.
Streitwert
Rechtsbeschwerde
:
.
Gründe
:
Kläger
nehmen
Beklagte
Vorwurf
fehlerhaften
Kapitalanlageberatung
Schadensersatz
Anspruch
.
Februar
beteiligten
Kläger
Empfehlung
Beklagten
mittelbare
Kommanditisten
Beteiligung
KG
Einlage
DM
%
.
Datum
29
.
Dezember
reichten
Kläger
vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Gütestelle
Rechtsanwalts
"
Antrag
außergerichtliche
Streitschlichtung
"
Anlage
.
Gütestelle
unterrichtete
Beklagte
.
Gütetermin
erschienen
war
stellte
Gütestelle
18
.
Dezember
Scheitern
Verfahrens
.
Juni
haben
Kläger
Landgericht
Klage
eingereicht
gerichtet
Feststellung
Beklagte
verpflichtet
ist
finanziellen
Schäden
ersetzen
Abschluss
Beteiligung
Ursachen
haben
.
Vorbringen
Kläger
ergibt
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Beratung
Verwendung
unrichtigen
unvollständigen
irreführenden
Emissionsprospekts
anderen
Berater
Beklagten
streitgegenständlichen
Beteiligung
gezielt
fehlerhaft
geschult
worden
seien
.
Schriftsatz
28
.
Februar
haben
Kläger
Musterverfahrensantrag
Feststellungszielen
gestellt
Emissionsprospekt
behaupteten
Schulungsinhalte
betroffen
haben
.
Antrag
hat
Landgericht
Hinweis
fehlende
Entscheidungserheblichkeit
Feststellungsziele
Beschluss
20
.
Juni
unzulässig
verworfen
.
Urteil
gleichen
Tage
hat
Klage
unbegründet
abgewiesen
.
Hiergegen
haben
Kläger
Berufung
eingelegt
.
Berufungsbegründung
haben
Klageanspruch
hilfsweise
bisher
eingetretenen
Schäden
beziffert
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsstreit
Rücksicht
Vorlagebeschluss
Landgerichts
16
.
Februar
KapMuG
§
Gesetzes
Musterverfahren
kapitalmarktrechtlichen
Streitigkeiten
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
19
.
Oktober
.
S.
KapMuG
ausgesetzt
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Aussetzungsbeschlusses
Berufungsgerichts
.
Verfahren
ist
Fortgang
geben
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
sentlichen
ausgeführt
:
Aussetzung
Rechtsstreits
sei
§
KapMuG
begründet
.
einschlägiger
Klageregister
bekannt
gemachter
Vorlagebeschluss
liege
.
Entscheidung
Rechtsstreits
hänge
Feststellungszielen
hier
:
Prospektfehlervorwürfen
.
derzeitigen
Streitstand
greife
Verjährungseinrede
Beklagten
.
Insoweit
fehle
Entscheidungsreife
.
Frage
rechtzeitigen
Einreichung
Güteantrags
3
.
Januar
Vorliegen
diesbezüglichen
Vollmacht
Kläger
Rechtsanwälte
müsse
gegebenenfalls
noch
Beweis
erhoben
werden
.
Güteantrag
sei
ausreichend
bestimmt
Kläger
Anlagefonds
Beteiligungsnummer
Höhe
geleisteten
Einlage
gerügten
Prospektfehler
benenne
.
liege
auch
Missbrauch
Güteverfahrens
§
Abs.
Nr.
eröffneten
Möglichkeit
Hemmung
Verjährung
.
Klage
§
gestützt
werde
seien
Ausführungen
Vorsatz
subjektiven
Seite
Sittenwidrigkeit
unsubstantiiert
so
Klage
bereits
unabhängig
Feststellungszielen
begründet
sei
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
chen
Punkt
stand
.
Allerdings
wendet
Rechtsbeschwerde
Unrecht
Musterverfahren
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
positive
Feststellungsklagen
Anwendung
finde
.
Senat
Beschluss
5
November
.
Veröffentlichung
vorgesehen
inzwischen
entschieden
hat
sind
auch
Zivilprozesse
positive
Feststellungsanträge
geltend
gemacht
werden
uneingeschränkt
musterverfahrensfähig
.
Rechtsbeschwerde
einwendet
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
sei
Bezugnahme
öffentliche
Kapitalmarktinformation
anwendbar
Kläger
gestützt
§
Anspruch
auch
herleiten
möchten
Berater
Beklagten
streitgegenständlichen
Beteiligung
gezielt
fehlerhaft
geschult
worden
seien
ist
hinzuweisen
Berufungsgericht
Anspruch
hinreichend
dargelegt
erachtet
hat
Musterverfahren
allein
Prospektinhalt
bezieht
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
führt
Umstand
Kläger
Anspruch
auch
Sachverhalt
stützen
Musterverfahren
festzustellenden
Tatsachen
Rechtsfragen
zugrunde
liegen
Übrigen
Klageanspruch
insgesamt
Anwendungsbereich
KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz
fällt
vgl.
Senatsbeschluss
5
November
aaO
S.
.
.
Recht
jedoch
rügt
Rechtsbeschwerde
Ansicht
Berufungsgerichts
Entscheidungserheblichkeit
fehlt
Rechtsstreit
Verjährung
etwaiger
Schadensersatzansprüche
Kläger
unabhängig
Ausgang
Musterverfahrens
Sinne
sachlichen
Abweisung
Klage
entscheidungsreif
ist
.
§
Abs.
Satz
KapMuG
ist
Aussetzung
erforderlich
Entscheidung
Rechtsstreits
geltend
gemachten
Feststellungszielen
abhängt
.
fehlt
jedenfalls
dann
Sache
weitere
Beweiserhebungen
Rückgriff
Feststellungsziele
Musterverfahrens
entscheidungsreif
ist
Senatsbeschluss
28
.
Januar
ZB
Veröffentlichung
vorgesehen
;
Beschluss
2
.
Dezember
XI
ZB
.
;
2
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Gesetzentwurf
Bundesregierung
Gesetz
Reform
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
BT-Drucks
.
S.
genügt
"
Entscheidung
Rechtsstreits
Feststellungszielen
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
abhängen
kann
"
.
Grund
ist
Musterverfahren
Fällen
weiteren
Erkenntnisse
erwarten
sind
Entscheidung
Rechtsstreits
erheblich
werden
können
Prozessparteien
auch
zuzumuten
ist
Ausgang
Musterverfahrens
abzuwarten
vgl.
Senat
aaO
;
aaO
.
14
;
.
.
vorliegende
Rechtsstreit
ist
weitere
Beweiserhebungen
Rückgriff
Feststellungsziele
Musterverfahrens
entscheidungsreif
etwaige
Schadensersatzansprüche
Kläger
Ablaufs
kenntnisunabhängigen
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
Nr.
insgesamt
verjährt
sind
§
Abs.
.
Güteantrag
Kläger
entspricht
Anforderungen
nötige
Individualisierung
geltend
gemachten
prozessualen
Anspruchs
vermochte
Hemmung
Verjährung
§
Abs.
Nr.
herbeizuführen
.
wirksamer
vorheriger
Hemmung
ist
kenntnisunabhängige
zehnjährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
Nr.
Art
.
§
Abs.
Satz
1
.
Januar
begonnen
hat
Ende
2
.
Januar
Montag
somit
Einreichung
Klage
Juni
abgelaufen
.
Güteantrag
hat
Anlageberatungsfällen
regelmäßig
konkrete
Kapitalanlage
bezeichnen
Zeichnungssumme
ungefähren
Beratungszeitraum
anzugeben
Hergang
Beratung
mindestens
Groben
umreißen
.
Ferner
ist
angestrebte
Verfahrensziel
zumindest
soweit
umschreiben
Gegner
Gütestelle
Rückschluss
Art
Umfang
verfolgten
Forderung
möglich
ist
;
genaue
Bezifferung
Forderung
muss
Güteantrag
Funktion
gemäß
grundsätzlich
enthalten
Senatsurteile
18
.
Juni
.
Veröffentlichung
vorgesehen
;
20
.
August
ZR
.
18
;
3
.
September
.
15
.
Oktober
.
;
.
.
Auch
bedarf
Individualisierung
Angabe
Einzelheiten
Substantiierung
anspruchsbegründenden
Vorbringens
erforderlich
sind
Senatsurteil
15
.
Oktober
aaO
.
.
vorgenannten
Erfordernissen
genügt
Güteantrag
Kläger
29
.
Dezember
Auffassung
Beschwerdeerwiderung
.
nennt
zwar
Namen
Anschrift
Kläger
antragstellende
Partei
"
Fondsgesellschaft
Vertragsnummer
Summe
Einlagen
"
51.129,19
zzgl.
%
"
Reihe
geltend
.
Name
Beraters
Zeitraum
Beratung
Zeichnung
werden
erwähnt
.
aber
bleibt
Punkt
sieht
erkennende
Senat
hier
maßgeblich
angestrebte
Verfahrensziel
Art
Umfang
Forderung
Dunkeln
.
Güteantrag
ist
Rede
antragstellende
Partei
so
stellen
sei
Beteiligung
gekommen
wäre
.
geforderte
Schadensersatz
umfasse
"
aufgebrachten
Kapitalbeträge
entgangenen
Gewinn
ggf.
vorhandene
sonstige
Schäden
Darlehensfinanzierung
Steuerrückzahlungen
"
Rechtsanwaltskosten
künftig
noch
Beteiligung
entstehende
Schäden
"
Anlage
S.
.
bleibt
ausdrücklich
offen
ggf.
"
eingebrachte
Beteiligungskapital
fremdfinanziert
wurde
so
etwaiger
Schaden
auch
gar
großen
Teil
hier
aufgebrachten
Tilgungsleistungen
bestanden
hätte
vgl.
Senatsurteile
20
.
August
aaO
S.
.
3
.
September
aaO
.
.
Auch
hier
durchaus
beträchtlichen
weiteren
Schäden
entgangener
Gewinn
sonstige
Schäden
sind
abschätzbar
.
Größenordnung
geltend
gemachten
Anspruchs
ist
Beklagte
Antragsgegnerin
Schuldnerin
hiernach
Güteantrag
erkennen
auch
wenigstens
Groben
einzuschätzen
gewesen
.
Meinung
Beschwerdeerwiderung
ergeben
europarechtlichen
Normen
Vorgaben
Anforderungen
Individualisierung
Güteantrag
geltend
gemachten
prozessualen
Anspruchs
.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
25
.
Mai
bestimmten
Aspekten
Verbrauchsgüterkaufs
Garantien
Verbrauchsgüter
.
betrifft
Verbrauchsgüterkauf
Art
.
Abs.
Richtlinie
somit
tung
enthält
auch
Bestimmungen
Inhalt
Güteantrags
.
Anforderungen
Art
.
Abs.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
21
.
Mai
alternative
Beilegung
verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten
Änderung
Verordnung
Nr.
Richtlinie
.
genügt
§
Abs.
Nr.
offen
bleiben
kann
Richtlinie
Gütestellen
Sinne
§
Abs.
Nr.
überhaupt
Anwendung
findet
.
Vorgaben
erforderlichen
Inhalt
Güteantrags
ergeben
Art
.
Abs.
genannten
Richtlinie
ohnehin
.
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
Artikel
ist
entbehrlich
.
Erwägungen
Senats
Europarecht
ergeben
Wortlaut
zitierten
Richtlinien
so
richtige
Anwendung
Unionsrechts
derart
offenkundig
ist
vernünftige
Zweifel
Raum
mehr
bleibt
acte
clair
vgl.
zB
Senatsurteile
6
November
.
17
.
April
11
.
;
Beschluss
26
November
NotZ
.
.
3
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
.
Beklagte
wendet
Aussetzung
Rechtsstreits
§
KapMuG.
Kosten
bilden
Teil
Kosten
Ausgangsrechtsstreits
Sache
unterliegende
Partei
unabhängig
Ausgang
Rechtsbeschwerdeverfahrens
§
§
tragen
hat
Senatsbeschlüsse
5
November
.
[
insoweit
abgedruckt
17
.
Dezember
ZB
.
jeweils
.
Streitwert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
hat
Senat
Fünftel
Ausgangswerts
Rechtsstreits
Berücksichtigung
hilfsweisen
Anspruchsbezifferung
Berufungsbegründung
;
mithin
:
bemessen
§
.
Tombrink
Liebert
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Kap
OLG
Entscheidung