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109 lines
859 B

BESCHLUSS
ZB
12
.
August
Erinnerungsverfahren
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Einzelrichter
12
.
August
beschlossen
:
Erinnerung
Kostenschuldners
Ansatz
Gerichtskosten
30
.
März
Kostenrechnung
1
.
April
Kassenzeichen
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Erinnerung
Kostenschuldners
bleibt
Erfolg
.
entscheidet
§
Abs.
§
Abs.
GKG
Einzelrichter
vgl.
Beschluss
23
.
April
.
.
Übrigen
zulässige
Erinnerung
ist
unbegründet
.
Kostengrundentscheidung
ist
Erinnerungsverfahren
Kostenansatz
verbindlich
nachzuprüfen
Beschluss
12
.
Juni
IX
.
.
Kostenansatz
Höhe
entspricht
gesetzlichen
Bestimmungen
:
Kostenverzeichnis
Nr.
ist
Kostenschuldner
eingelegten
Rechtsbeschwerden
Festgebühr
angefallen
so
Kostenansatz
richtig
ist
.
Verfahren
ist
gerichtsgebührenfrei
;
Kosten
werden
erstattet
§
Abs.
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung