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246 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
.
September
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
10
.
März
wird
unzulässig
verworfen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
hat
Klägerin
tragen
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
klageabweisende
Urteil
Amtsgerichts
ist
Klägerin
27
.
Oktober
zugestellt
worden
.
Hiergegen
hat
8
November
Berufung
eingelegt
.
Begründungsschrift
verbunden
Wiedereinsetzungsantrag
ist
30
.
Dezember
Gericht
eingegangen
.
Berufungsgericht
hat
Antrag
Wiedereinsetzung
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
richtet
Klägerin
erhobene
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zwar
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
aber
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
.
Berufungsgericht
zutreffend
angeführten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beschluss
5
.
Februar
ZB
ist
angefochtene
Entscheidung
beanstanden
.
wirksamen
Fristenkontrolle
erforderlichen
Handlungen
Eintragung
Fristenkalender
Notierung
Handakten
Anwalts
Erledigungsvermerk
Handakten
sind
frühestmöglichen
Zeitpunkt
unverzüglich
Eingang
Schriftstücks
unmittelbarem
zeitlichen
Zusammenhang
vorzunehmen
.
Anforderungen
entsprach
Organisation
Fristenwesens
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
insoweit
Fristen
erst
nachträglich
Überprüfung
Rückgabe
Akten
Rechtsanwalt
Fristenkalender
einzutragen
waren
.
Unterbrechung
birgt
schon
allein
selbst
Zeitraum
hier
verhältnismäßig
kurz
gewesen
sein
mag
vermeidbare
Gefahr
Fehlern
.
Verstärkt
wurde
Gefahr
Streitfall
noch
Erledigungsvermerke
Urteilsausfertigung
Landgericht
feststellt
bereits
Eintragung
Fristen
Fristenkalender
angebracht
waren
.
Rechtsbeschwerde
rügt
zwar
falsch
auch
Vortrag
Klägerin
vorgelegten
eidesstattlichen
Versicherungen
widersprechend
.
Verfahrensrüge
ist
aber
näherer
Bezeichnung
maßgeblichen
Tatsachen
hinreichend
ausgeführt
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
.
Neue
Tatsachen
können
Rechtsbeschwerdeverfahren
vorgetragen
werden
.
Kapsa