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196 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
21
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
Beschluss
Senats
Kapitalanleger-Musterverfahren
Oberlandesgerichts
25
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
.
:
Gründe
:
Kläger
begehrt
Beklagten
Schadensersatz
Vertragsverletzungen
Vermittlung
Beteiligung
Immobilienfonds
.
wirft
Beklagten
Verwendung
fehlerhaften
Prospekts
.
ersten
Rechtszug
hat
Musterfeststellungsantrag
§
KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes
KapMuG
gestellt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Beschluss
selben
Tage
trag
unzulässig
zurückgewiesen
.
Beschluss
hat
Kläger
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
klageabweisende
Urteil
hat
Berufung
angegriffen
.
Oberlandesgericht
hat
sofortige
Beschwerde
Entscheidung
Musterfeststellungsantrag
Rechtsschutzinteresses
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
zulässig
aber
unbegründet
.
Musterfeststellungsantrag
kann
gemäß
§
Abs.
Satz
KapMuG
nur
ersten
Rechtszug
gestellt
werden
.
wird
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
inzwischen
entschieden
hat
3
.
Dezember
ZB
unzulässig
Rechtsstreit
Endurteil
Einlegung
Berufung
mehr
ersten
Instanz
anhängig
ist
.
schließt
beschließende
Senat
.
Ausführungen
Beschwerdebegründung
geben
abweichenden
Beurteilung
Anlass
.
angefochtenen
Entscheidung
offen
gelassene
Kläger
grundsätzlich
angesehene
Frage
Musterfeststellungsantrag
vorliegenden
Umständen
zunächst
zulässig
war
kommt
ebenso
Kläger
Zweifel
gezogene
Entscheidungsreife
Rechtsstreits
Zeitpunkt
Klageabweisung
Landgericht
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung