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954 lines
8.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
25
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
;
VwGO
Abs.
;
§
Abs.
Abtretung
Forderung
vermag
öffentlich-rechtliche
Rechtsnatur
abgetretenen
Forderung
ändern
Zivilrechtsweg
eröffnen
.
Besoldungsanspruch
Beamten
gemäß
§
Abs.
gegebene
Verwaltungsrechtsweg
bleibt
auch
Abtretung
Besoldungsanspruchs
Rechtsstreit
Zessionars
Dienstherrn
Drittschuldner
eröffnet
.
Beschluss
25
Juli
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
Juli
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt
Klägerin
.
Streitwert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
bis
zu
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Parteien
streiten
Zulässigkeit
Rechtswegs
ordentlichen
Gerichten
.
Klägerin
Kreditinstitut
macht
Amtsgericht
erhobenen
Klage
abgetretenem
Recht
Besoldungsansprüche
Beamten
beklagten
Landes
Höhe
Restforderung
Darlehensvertrag
geltend
.
Beschluss
Amtsgerichts
30
.
Juni
wurde
Vermögen
Beamten
eingeleiteten
Insolvenzantragsverfahren
Sicherung
Vermögens
nachteiligen
Veränderungen
vorläufiger
Treuhänder
bestellt
.
Treuhänder
vertrat
Auffassung
Gehaltsabtretung
Beamten
sei
unwirksam
.
zahlte
Beklagte
pfändbaren
Bezüge
Beamten
Treuhänder
teilte
Klägerin
.
Amtsgericht
hat
Rechtsweg
Zivilgerichten
unzulässig
erklärt
Rechtsstreit
Verwaltungsgericht
verwiesen
.
hiergegen
erhobene
sofortige
Beschwerde
Klägerin
ist
Landgericht
zurückgewiesen
worden
.
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Klägerin
Aufhebung
Beschlusses
Landgerichts
.
vertritt
Auffassung
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
sei
eröffnet
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
handelt
drängender
Sonderzuweisung
gemäß
§
Abs.
Beamtenrechtsrahmengesetzes
Verwaltungsgerichtsbarkeit
unterliegenden
Rechtsstreit
.
Klägerin
mache
Besoldungsansprüche
geltend
beamtenrechtlichen
Verhältnis
Darlehensnehmers
Beklagten
stammten
.
Zwar
handele
Klägerin
Beamten
Sinne
§
Abs.
.
Klage
Gläubigers
bleibe
jedoch
Gericht
sachlich
zuständig
Schuldner
Forderung
Drittschuldner
gesetzlichen
Bestimmungen
Rechtsweg
Zuständigkeit
geltend
machen
müsste
.
gelte
auch
zivilrechtlichen
Abtretung
Bezügen
Fall
Zessionar
Stelle
bisherigen
Gläubigers
heißt
vorliegend
Bediensteten
Beklagten
trete
.
Abtretung
§
§
ändere
geltend
gemachte
Besoldungsanspruch
beamtenrechtlichen
Verhältnis
Zedenten
Beklagten
entspringe
insoweit
Anspruch
Beamtenverhältnis
handele
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Klägerin
tend
gemachten
Anspruch
ist
Verwaltungsrechtsweg
eröffnet
.
§
Abs.
auch
Inkrafttreten
Beamtenstatusgesetzes
BeamtStG
17
.
Juni
.
S.
gilt
vgl.
§
Abs.
Satz
BeamtStG
ist
Klagen
Beamten
Ruhestandsbeamten
früheren
Beamten
Hinterbliebenen
Beamtenverhältnis
Verwaltungsrechtsweg
gegeben
.
Zwar
ist
Sonderzuweisung
vorliegend
unmittelbar
einschlägig
Klägerin
Beamten
Sinne
Vorschrift
handelt
.
Landgericht
sind
jedoch
zutreffend
ausgegangen
Abtretung
pfändbaren
Gehaltsbestandteile
Charakter
abgetretenen
Anspruchs
verändert
hat
Klägerin
Zessionarin
lediglich
Stelle
bisherigen
Gläubigers
heißt
Beamten
getreten
ist
.
Klage
Beamten
gemäß
§
Abs.
gegebene
Verwaltungsrechtsweg
bleibt
auch
Abtretung
Rechtsstreit
Zessionars
Dienstherrn
Drittschuldner
eröffnet
.
kann
dahinstehen
Abtretung
Besoldungsanspruchs
Klage
Zessionars
Dienstherrn
§
Abs.
entsprechend
anwendbar
ist
Rechtsweg
Grundsätzen
bestimmen
ist
.
auch
letzteren
Fall
ist
Verwaltungsrechtsweg
gegeben
.
Streitigkeit
bürgerlich-rechtlich
ist
ordentlichen
Gerichte
Verwaltungsgerichte
zuständig
sind
richtet
Sonderzuweisung
besteht
Natur
Rechtsverhältnisses
Klageanspruch
hergeleitet
wird
94
;
GmSOGB
Beschlüsse
10
.
April
GmS-OGB
29
.
Oktober
GmS-OGB
;
Senat
Urteil
22
.
Juni
Beschlüsse
27
.
Januar
ZB
14
Juli
ZB
.
.
Maßgeblich
ist
wahre
Natur
Rechtsverhältnisses
Kläger
vorgenommene
rechtliche
Zuordnung
Senat
Urteil
27
.
Januar
aaO
Beschluss
14
Juli
aaO
;
Beschluss
11
Juli
;
MünchKommZPO/Zimmermann
3
.
Aufl
.
.
.
Rechtsverhältnis
vorliegend
Klägerin
Klageanspruch
herleitet
ist
öffentlich-rechtliche
Beamtenverhältnis
Besoldungsanspruch
Zedenten
begründet
ist
.
Abtretung
Forderung
vermag
öffentlich-rechtliche
Rechtsnatur
abgetretenen
Forderung
ändern
Zivilrechtsweg
eröffnen
aaO
;
;
BVerwG
ZBR
218
Abtretung
personalvertretungsrechtlichen
Kostenerstattungsanspruchs
;
;
7
.
Aufl
.
.
;
Stein/Jonas/
Jacobs
§
.
31
;
aaO
;
71
.
Aufl
.
.
1
;
Eyermann/
VwGO
13
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
Verwaltungsrechtsweg
Zuständigkeiten
.
.
Klägerin
macht
Beklagte
ursprünglich
Zedenten
zustehenden
öffentlich-rechtlichen
Besoldungsanspruch
geltend
.
Umstand
Abtretung
Besoldungsanspruchs
bürgerlich-rechtliches
Kausal-)Geschäft
hier
:
Sicherungsabrede
Zusammenhang
Gewährung
Darlehens
zugrunde
liegt
bleibt
insofern
Bedeutung
.
Klägerin
macht
Beklagte
Anspruch
bürgerlichrechtlichen
Rechtsverhältnis
geltend
allein
Abtretung
übergegangenen
Besoldungsanspruch
.
bloßen
Übergang
Forderung
andere
Person
handelt
betrifft
Abtretung
Forderung
nur
Rechtsnachfolge
aber
Rechtsnatur
Forderung
aaO
;
aaO
.
schon
Wortlaut
§
Satz
ergibt
setzt
Vorschrift
abgetretenen
Anspruch
bestehend
ist
also
eigene
Anspruchsgrundlage
vgl.
Vermögensübernahme
§
.
:
Senat
Urteil
22
.
Juni
;
Urteil
16
.
Februar
ZR
begründet
Zessionar
Drittschuldner
eigenständiges
abgetretenen
Forderung
unabhängiges
Rechtsverhältnis
.
ergibt
Inanspruchnahme
Schuldners
abgetretenen
Forderung
nur
Voraussetzungen
Abtretung
auch
abgetretenen
Anspruchs
selbst
festzustellen
sind
.
Hat
aber
Abtretung
derartige
materiell-rechtliche
Prüfung
Anspruchs
stattzufinden
so
entscheidet
Art
Anspruchs
Natur
Zessionar
Schuldner
abgetretenen
Forderung
bestehenden
hältnisses
.
bewendet
also
auch
Fällen
Grundsatz
Natur
Rechtsverhältnisses
Person
Verpflichteten
Berechtigten
Rechtsnatur
Verbindlichkeit
ankommt
vgl.
Senat
aaO
§
.
;
aaO
.
vorgenannten
Grundsätze
werden
berührt
rechtlichen
Probleme
vorliegenden
Rechtsstreits
beamtenrechtlichen
Verhältnis
Zedenten
Dienstherrn
Beklagten
entspringen
zurückzuführen
sind
Treuhänder
Wirksamkeit
Abtretung
Abrede
gestellt
hat
.
offenbar
Schleswig-Holsteinische
Oberverwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinische
Verwaltungsgericht
Klägerin
vorgelegten
Entscheidungen
10
.
Juni
1
.
Juni
;
n.v
.
.
Rechtsweg
maßgebliche
Rechtsverhältnis
Klageanspruch
hergeleitet
wird
verlagert
.
ist
Schwerpunkt
jeweiligen
Rechtsstreit
prägenden
rechtlichen
Probleme
bestimmen
.
Insbesondere
spielt
Rolle
Einwendungen
jeweilige
Beklagte
erhebt
bürgerlich-rechtlichen
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften
ergeben
Urteil
16
.
Februar
ZR
.
Ist
Gegenstand
Streitigkeit
öffentlichen
Recht
zuzuordnen
so
bleibt
Frage
Rechtswegs
Belang
Rahmen
weiteren
Prüfung
Rechtsfragen
stellen
bürgerlichen
Recht
zuzurechnen
sind
GmS-OGB
Beschluss
29
.
Oktober
.
vorliegend
Beklagten
eingewandte
Unwirksamkeit
Abtretung
§
§
gegründeten
insolvenzrechtlichen
Einwendungen
Beklagten
vermögen
Rechtsverhältnis
Klägerin
bürgerlichrechtliche
Rechtsnatur
verleihen
.
Rechtsnatur
Rechtsverhältnisses
bestimmt
vielmehr
allein
Zessionar
Drittschuldner
geltend
gemachten
Anspruch
.
ist
vorliegend
öffentlich-rechtlichen
Beamtenverhältnis
begründete
Besoldungsanspruch
Zedenten
.
unterscheiden
ist
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Inanspruchnahme
Bürgen
.
Streit
Rechte
Pflichten
Bürgschaft
ist
auch
dann
ordentlichen
Gerichten
auszutragen
Bürgschaft
gesicherten
Forderungen
öffentlich-rechtliche
Ansprüche
sind
Urteil
16
.
Februar
;
Senat
Urteil
6
November
.
14
;
Beschlüsse
17
.
September
ZB
.
ZB
.
;
Stein/Jonas/
Jacobs
aaO
.
.
Bürgschaft
ist
selbständiges
Rechtsverhältnis
.
begründet
Unterschied
Abtretung
Verbindlichkeit
Hauptschuldners
verschiedene
eigene
Verbindlichkeit
Bürgen
Erfüllung
Hauptschuldner
einzustehen
.
Rechtscharakter
bestimmt
Art
Hauptschuld
aaO
;
aaO
.
Bürgschaft
trägt
vielmehr
privatrechtlichen
Rechtsgrund
Sinne
weiteren
Rechtfertigung
mehr
bedarf
.
soll
Abhängigkeit
Bürgschaftsschuld
gesicherten
Hauptschuld
nur
sicherstellen
Gläubiger
Bürgen
bekommt
jeweiligen
Bestand
Hauptschuld
bekommen
hat
.
bestimmt
aber
Rechtsnatur
Bürgschaft
Sinne
Abhängigkeit
Rechtsnatur
Hauptschuld
aaO
.
Hucke
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Mitte
Entscheidung
LG
Entscheidung