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113 lines
969 B

BESCHLUSS
ZA
12
.
August
Rechtsstreit
Antragsteller
Antragsgegner
Verfahrensbevollmächtigte
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
August
Richter
Dr.
Hucke
Seiters
Richterin
Pentz
Richter
Tombrink
beschlossen
:
Antrag
Antragstellers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
Juli
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Prozesskostenhilfe
kann
nur
gewährt
werden
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hat
§
.
Antragsteller
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
hat
jedoch
Erfolgsaussicht
.
Rechtsmittel
ist
nur
statthaft
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
Beschwerdegericht
angefochtenen
Beschluss
zugelassen
hat
§
Abs.
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
kann
auch
geltend
gemacht
werden
Beschwerdegericht
hätte
Rechtsbeschwerde
zulassen
müssen
vgl.
:
Beschluss
8
November
ZB
.
Hucke
Pentz
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung