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209 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZA
2
.
Juni
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hucke
Seiters
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Anträge
Klägerin
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
April
SchH
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
vorgenannten
Urteil
Verbindung
Kostenfestsetzungsbeschluss
Oberlandesgerichts
19
.
Mai
werden
abgelehnt
.
Gründe
:
beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolgsaussicht
§
Abs.
Satz
.
Beschwerde
ist
Verfahren
Entschädigungsklagen
§
§
nur
zulässig
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
§
Abs.
Satz
§
§
Nr.
Satz
;
25
Juli
.
27
.
Februar
.
.
fehlt
hier
.
Oberlandesgericht
hat
Streitwert
zutreffend
festgesetzt
.
Wert
entspricht
Interesse
Klägerin
Abänderung
angefochtenen
Entscheidung
.
erforderliche
Mindestbeschwer
wird
somit
erreicht
.
Antrag
Zwangsvollstreckung
Urteil
Oberlandesgerichts
14
.
April
Verbindung
beschluss
19
.
Mai
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
einstweilen
einzustellen
kann
nur
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
gestellt
werden
§
Abs.
Satz
.
gilt
grundsätzlich
auch
dann
hier
beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde
Bundesgerichtshof
Antrag
Prozesskostenhilfe
gestellt
worden
ist
Beschlüsse
22
.
Februar
XI
ZA
.
22
.
Februar
ZA
.
ist
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
abzulehnen
vgl.
Beschluss
22
.
Februar
aaO
;
Musielak/Voit/Lackmann
13
.
Aufl
.
.
2
;
Zöller/Herget
31
.
Aufl
.
.
.
Hucke
Liebert
Vorinstanz
:
Entscheidung
SchH