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236 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
ZA
ZA
9
.
Dezember
Prozesskostenhilfeverfahren
Antragsteller
Antragsgegnerin
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Dezember
Vizepräsidenten
Richter
Tombrink
beschlossen
:
Anträge
Antragstellers
13
.
28
November
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschlüsse
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
18
November
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Prozesskostenhilfe
kann
nur
gewährt
werden
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
.
Rechtsbeschwerde
hat
jedoch
Erfolgsaussicht
.
Rechtsmittel
Richterablehnungsgesuch
Antragstellers
25
.
Oktober
zurückweisenden
Beschluss
Oberlandesgerichts
10
November
kommt
allein
Rechtsbeschwerde
Betracht
s.
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
;
Beschlüsse
8
November
ZB
24
November
ZB
.
.
ist
indes
nur
statthaft
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
gericht
angefochtenen
Beschluss
zugelassen
hat
§
Abs.
Satz
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Gehörsrüge
Antragstellers
zurückweisende
Beschluss
Oberlandesgerichts
18
November
ist
gemäß
§
321a
Abs.
Satz
unanfechtbar
.
Antragsteller
frühere
Rechtsprechung
außerordentlichen
Beschwerde
"
greifbarer
Gesetzeswidrigkeit
"
verweist
ist
anzumerken
Neuregelung
Beschwerderechts
Zivilprozessreformgesetz
Bundesgerichtshof
ausschließlich
Fällen
§
Abs.
angerufen
werden
kann
vgl.
nur
Beschluss
7
.
März
IX
ZB
;
Senat
Beschlüsse
4
.
März
ZB
.
16
.
September
ZA
.
Antragsteller
gegenteilige
Auffassung
angeführte
Beschluss
Bundesgerichtshofs
28
.
Mai
ist
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
ergangen
betrifft
Anfechtung
Beweisbeschlusses
Erstellung
Gutachtens
Klärung
Prozessfähigkeit
Prozesspartei
vorherige
Anhörung
Frage
erlassen
wurde
.
generelle
Anerkennung
außerordentlichen
Beschwerde
"
greifbarer
Gesetzeswidrigkeit
"
ist
verbunden
.
Antragsteller
kann
rechnen
weitere
Eingaben
Sache
verbeschieden
werden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.07.2010
OLG
Entscheidung
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.07.2010
OLG
Entscheidung
Tombrink