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3754 lines
35 KiB

NAMEN
3/04
Verkündet
:
16
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Berichtigter
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
"
"
§
A
;
Erfordernis
"
Existenzvernichtungshaftung
"
bezeichneten
Haftung
Gesellschafters
missbräuchliche
Insolvenz
GmbH
führende
vertiefende
kompensationslose
Eingriffe
Zweckbindung
vorrangigen
Befriedigung
Gesellschaftsgläubiger
dienende
Gesellschaftsvermögen
wird
festgehalten
.
Senat
gibt
bisherige
Konzept
eigenständigen
Haftungsfigur
Missbrauch
Rechtsform
anknüpft
Durchgriffs(außen)haftung
Gesellschafters
Gesellschaftsgläubigern
ausgestaltet
Subsidiaritätsklausel
Verhältnis
§
§
GmbHG
versehen
ist
.
knüpft
Existenzvernichtungshaftung
Gesellschafters
missbräuchliche
Schädigung
Gläubigerinteresse
zweckgebundenen
Gesellschaftsvermögens
ordnet
Gestalt
schadensersatzrechtlichen
Innenhaftung
Gesellschaft
allein
§
besondere
Fallgruppe
sittenwidrigen
vorsätzlichen
Schädigung
.
Schadensersatzansprüche
Existenzvernichtungshaftung
gemäß
§
sind
Erstattungsansprüchen
§
§
GmbHG
subsidiär
;
vielmehr
besteht
überschneiden
Anspruchsgrundlagenkonkurrenz
.
Urteil
16
Juli
3/04
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kraemer
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
1
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Sonderinsolvenzverwalter
Vermögen
mbH
Folgenden
:
Schuldnerin
ten
u.a.
existenzvernichtenden
Eingriffs
Zahlung
Höhe
Insolvenztabelle
angemeldeten
anerkannten
Gläubigerforderungen
Anspruch
.
Schuldnerin
Jahre
Stammkapital
300.000,00
DM
gegründet
wurde
pachtete
1
.
September
Beklagten
Gastronomieobjekt
bebautes
Grundstück
betrieb
Hotel
.
Zeit
hielten
Beklagte
%
Ehefrau
%
Gesellschaftsanteile
Schuldnerin
.
Beklagte
war
August
alleiniger
Beschränkungen
befreiter
Geschäftsführer
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Mai
Prokurist
;
Ehefrau
hatte
bereits
Generalvollmacht
erteilt
.
Jahre
erwarb
Mutter
Beklagten
Geschäftsanteile
Vorratsgesellschaft
gegründeten
gesellschaft
mbH
nachfolgend
:
GmbH
bestellte
Beklagten
alleinigen
Beschränkungen
§
befreiten
Geschäftsführer
.
Gesellschaft
übertrug
Beklagte
noch
Jahr
52%-ige
Beteiligung
Schuldnerin
.
Darlehensurkunde
20
.
Dezember
gewährte
Mutter
Beklagten
Schuldnerin
Darlehen
DM
Sicherungsübereignung
Einzelnen
näher
bezeichnetem
Hotelinventar
Schuldnerin
besichert
wurde
;
Parteien
besteht
Streit
Auszahlung
Darlehens
Umfang
Sicherungsübereignung
.
Aufhebungsvertrag
20
.
März
beendeten
Beklagte
Schuldnerin
31
.
August
befristeten
Pachtvertrag
bebaute
Grundstück
vorzeitig
31
.
März
.
Tag
erwarben
GmbH
%
Mutter
%
Anteile
weiteren
Vorratsgesellschaft
sodann
Hotel
GmbH
umfirmierte
;
Erwerber
wurden
Beklagten
Mutter
erteilten
Generalvollmacht
vertreten
.
Beklagte
war
ist
derzeit
noch
Beschränkungen
§
befreite
Geschäftsführer
W.
-Hotel
GmbH.
Gesellschaft
schloss
Beklagte
zugleich
Vertreter
ebenfalls
Wirkung
31
.
März
neuen
Pachtvertrag
Hotel
bebaute
Grundstück
.
31
.
März
schlossen
W.
-Hotel
GmbH
Schuldnerin
vertreten
Beklagten
ferner
Managementvertrag
dahingehend
Schuldnerin
Organisationsaufgaben
Hotelbetriebes
erledigen
hatte
Pauschalhonorar
Umsatzbeteiligung
.
.
%
Hotelumsätze
erhalten
sollte
;
verpflichtete
Schuldnerin
gesamte
Hotelinventar
unmittelbaren
Besitz
W.
-Hotel
GmbH
übertragen
selbst
nur
noch
Besitzdienerin
sein
.
noch
Tag
abgeschlossenen
1
.
Nachtrag
Managementvertrag
verpflichtete
Schuldnerin
nur
vorläufig
geschätzten
voraussichtlichen
Geschäftsverlaufs
W.
-Hotel
GmbH
Januar
folgenden
Jahres
Herabsetzung
umsatzbezogenen
Pauschalhonorars
zuzustimmen
vereinbarten
%
Hotelumsätze
überhöht
W.
-Hotel
GmbH
verbleibenden
Umsätze
auskömmlich
seien
.
Vertrag
24
.
August
trat
vertreten
Generalvollmacht
Beklagten
sämtlichen
Geschäftsanteile
GmbH
.
Verlaufe
Jahres
verschlechterte
wirtschaftliche
Situation
Schuldnerin
.
bereits
vorangegangenen
Geschäftsjahr
Fehlbetrag
entstanden
war
erwirtschaftete
Schuldnerin
weiteren
Fehlbetrag
.
.
ca.
250.000,00
DM
so
zusammen
Verlustvortrag
Vorjahres
Bilanzverlust
DM
ergab
.
Nachtrag
1
.
Januar
wurde
Umsatzbeteiligung
Schuldnerin
%
herabgesetzt
Beklagte
behauptet
weniger
schlechter
ausgebildetes
Personal
Hotelbetrieb
eingesetzt
habe
.
neuerlichen
Jahresfehlbetrags
ca.
670.000,00
DM
wuchs
Jahre
Gesamtbilanzverlust
967.834,28
DM
.
31
.
Januar
hoben
Schuldnerin
W.
-Hotel
GmbH
31
.
März
geschlossenen
Managementvertrag
W.
-Hotel
GmbH
Beklagten
Schuldnerin
Ehefrau
Prokuristin
vertreten
wurde
.
Aufhebungsvertrag
sah
Schuldnerin
W.
-Hotel
GmbH
weiterhin
Nutzung
Hotelinventars
überlassen
Gegenleistung
gesamte
Personal
Schuldnerin
übernehmen
sollte
.
Zwischenzeitlich
hat
W.
Hotel
GmbH
Arbeitnehmer
Schuldnerin
übernommen
führt
Hotelbetrieb
allein
.
Eigenantrag
Schuldnerin
25
.
April
wurde
15
.
Mai
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
.
verfügbare
Insolvenzmasse
belief
Kassenbestand
DM
.
Landgericht
hat
Zahlung
Umfang
Insolvenztabelle
angemeldeten
anerkannten
Forderungen
gerichteten
Klage
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
gerichtete
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Verlauf
Revisionsverfahrens
hat
W.
-Hotel
GmbH
gaben
Beklagten
Insolvenztabelle
angemeldeten
Forderungen
erworben
erfüllt
.
Beklagte
ist
Ansicht
Rechtsstreit
erledigt
habe
.
hat
Kläger
Hinweis
widersprochen
alten
Insolvenzgläubiger
noch
potentielle
Rechtsnachfolgerin
Erklärung
abgegeben
hätten
jedenfalls
Rechtsstellung
vorliegenden
Rechtsstreit
zierenden
Prozessfinanzierers
beachten
müssten
;
zumindest
dauere
Insolvenzverfahren
derzeit
noch
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
anderen
Senat
Berufungsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Beklagte
habe
mittelbarer
Gesellschafter
Gesichtspunkt
Existenzvernichtungshaftung
Forderungsausfall
Gläubiger
Umfang
Anmeldung
Insolvenztabelle
einzustehen
.
existenzvernichtender
Eingriff
habe
mehrfacher
Hinsicht
vorgelegen
.
So
habe
bereits
Sicherungsübereignung
Hotelinventars
Mutter
Beklagten
greifbare
Gegenleistung
Fähigkeit
Schuldnerin
Erhaltung
Liquidität
Kreditaufnahme
Sicherheit
faktisch
beseitigt
.
Auch
vorzeitige
Aufhebung
Pachtvertrages
sei
unternehmerisch
mehr
vertretbar
gewesen
;
habe
Beklagte
Liquidationsverfahren
einleiten
müssen
.
Ferner
habe
Managementvertrag
31
.
März
vereinbarten
Nachträgen
W.
-Hotel
GmbH
unvertretbarer
Weise
Kosten
Schuldnerin
begünstigt
.
II
.
Beurteilung
hält
wesentlichen
Punkten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Schon
bisherigen
Senat
Wege
Rechtsfortbildung
entwickelten
Rechtsprechungsgrundsätzen
Haftung
ters
existenzvernichtenden
Eingriffs
bislang
eigenständiges
Haftungsinstitut
Form
subsidiären
Außenhaftung
ausgestaltet
wurde
;
vgl.
zuletzt
:
Sen
.
Urteile
13
.
Dezember
Autovertragshändler
ZR
Handelsvertreter
kommt
zwar
Beklagte
möglicher
Haftungsadressat
Betracht
;
jedoch
sind
bereits
Sicherungsübereignung
Hotelinventars
noch
vorzeitige
Aufhebung
Pachtvertrages
20
.
März
haftungsrelevante
"
Eingriffe
"
anzusehen
bezüglich
Ausgestaltung
Managementvertrages
31
.
März
Nachträgen
Feststellungen
Berufungsgerichts
verfahrensfehlerhaften
Übergehung
erheblichen
Sachvortrags
Beklagten
beruhen
§
.
angefochtene
Urteil
hat
aber
gleichermaßen
auch
Zugrundelegung
Rahmen
vorliegenden
Entscheidung
geänderten
Haftungskonzepts
Existenzvernichtungshaftung
Senat
nunmehr
ausschließlich
besondere
Fallgruppe
sittenwidrigen
vorsätzlichen
Schädigung
§
einordnet
Rahmen
Innenhaftung
Gesellschaft
ausgestaltet
nachfolgend
.
Bestand
.
1
.
Senat
hält
zwar
weiterhin
Vermeidung
Haftungssystem
§
§
GmbHG
offen
gelassenen
Schutzlücke
grundlegend
:
Röhricht
Festschrift
Jahre
.
;
.
;
vgl.
auch
:
Hueck/Fastrich
18
.
Aufl
.
Rdn
.
18
;
Zöllner
Festschrift
Konzen
1
f.
;
Dauner-Lieb
begrifflich
auch
künftig
"
Existenzvernichtungshaftung
"
bezeichneten
Haftung
Gesellschafters
missbräuchliche
Insolvenz
Gesellschaft
führende
vertiefende
"
kompensationslose
"
Eingriffe
Zweckbindung
vorrangigen
Befriedigung
dienendes
Gesellschaftsvermögen
vgl.
nur
Eingriffstatbestand
bisherigen
Entwicklungsstand
Senatsrechtsprechung
kennzeichnenden
näher
eingrenzenden
Merkmalen
vgl.
zuletzt
:
Sen
.
Urteile
13
.
Dezember
aaO
.
Senat
gibt
jedoch
bisherige
Konzept
eigenständigen
Haftungsfigur
Missbrauch
Rechtsform
anknüpft
Durchgriffs(außen)haftung
Gesellschafters
Gesellschaftsgläubigern
ausgestaltet
Subsidiaritätsklausel
Verhältnis
§
GmbHG
versehen
ist
.
knüpft
Existenzvernichtungshaftung
Gesellschafters
missbräuchliche
Schädigung
Gläubigerinteresse
zweckgebundenen
Gesellschaftsvermögens
ordnet
Gestalt
schadensersatzrechtlichen
Innenhaftung
Gesellschaft
allein
§
besondere
Fallgruppe
sittenwidrigen
vorsätzlichen
Schädigung
.
2
.
Senat
bisherigen
neueren
Rechtsprechung
Aufgabe
Haftung
sog.
qualifiziert
faktischen
Konzern
vgl.
:
entwickelten
Haftungstatbestand
Existenzvernichtungshaftung
:
Bremer
hat
Gesellschafter
GmbH
Gesellschaftsschulden
persönlich
einzustehen
Zweckbindung
Gesellschaftsvermögens
Rücksicht
nimmt
Gesellschaft
angemessenen
Ausgleich
offen
verdeckt
Vermögenswerte
entzieht
Erfüllung
Verbindlichkeiten
benötigt
.
Greift
Gesellschaft
überlassene
Haftungsfonds
erforderliche
Vermögen
gleichwohl
bringt
Gesellschaft
Lage
Verbindlichkeiten
mehr
nur
noch
geringerem
Maße
erfüllen
können
so
missbraucht
bisherigen
Senatskonzept
Rechtsform
GmbH.
soll
zugleich
grundsätzlich
Berechtigung
verlieren
-9-
Haftungsbeschränkung
§
Abs.
GmbHG
berufen
Gesellschaft
Eingriff
insgesamt
zugefügten
Nachteile
bereits
etwa
bestehende
Ansprüche
§
§
GmbHG
ausgeglichen
werden
können
;
abwenden
kann
Gesellschafter
unbeschränkte
Außenhaftung
nur
nachweist
Gesellschaft
Vergleich
Vermögenslage
redlichem
Verhalten
nur
begrenzter
dann
Umfang
auszugleichender
Nachteil
entstanden
ist
vgl.
Entwicklung
Senatsrechtsprechung
Bremer
;
;
;
zuletzt
Sen
.
.
13
.
Dezember
aaO
je
.
.
.
kritischer
Analyse
Bewertung
derzeit
erreichten
lungsstandes
Rechtsprechungsmodells
vgl.
insoweit
exemplarisch
umfangreichen
Schrifttum
:
Altmeppen
;
Dauner-Lieb
S.
;
Grigoleit
Gesellschafterhaftung
interne
Einflussnahme
Recht
GmbH
.
;
GmbH-Konzernrecht
Rdn
.
.
;
Lutter/Banerjea
402
;
Matschernus
Durchgriffshaftung
Existenzvernichtung
GmbH
.
;
Priester
;
;
Ulmer
;
283
;
Zöllner
aaO
S.
.
;
zuletzt
:
Weller
;
Ihrig
ist
festzustellen
Schutze
Befriedigung
Gesellschaftsgläubiger
erforderlichen
Gesellschaftsvermögens
existenzvernichtende
Insolvenz
Gesellschaft
führende
vertiefende
Eingriffe
Gesellschafters
Haftungssanktion
unzweifelhaft
erforderlich
ist
gesetzliche
System
§
§
GmbHG
versagt
begrenzten
Reichweite
gebotene
Schutzfunktion
vornherein
erfüllen
kann
.
Notwendigkeit
Haftungssanktionierung
rechtsmissbräuchlichen
"
Ausplünderung
"
Gesellschaftsvermögens
Gesellschafter
"
Tatbestandsebene
"
Zweifel
bestehen
gilt
gleichermaßen
Verwirklichung
Schutzes
Haftungsfonds
Art
Weise
Lückenschließung
"
Rechtsfolgenseite
"
.
Senat
bisher
existenzvernichtenden
Eingriff
entwickelte
Haftungsmodell
ist
Rechtsfolgenebene
gewissen
Inhomogenität
dogmatischen
Unschärfe
gekennzeichnet
so
auch
vorliegenden
Fall
ersichtlich
Unsicherheiten
praktischen
Anwendung
betroffenen
Parteien
auch
Instanzgerichte
geführt
haben
.
derzeitige
Haftungskonzept
setzt
Vorgängermodell
Haftung
sog.
qualifiziert
faktischen
Konzern
übernommenen
Subsidiaritätsklausel
vgl.
Leitentscheidung
Innenhaftung
Kapitalerhaltungsvorschriften
§
§
GmbHG
.
Versagen
Grundregeln
Kapitalschutzes
GmbH
eingriffsbedingte
Schädigung
Gesellschaftsvermögens
Primäransprüche
ausgeglichen
werden
kann
negative
Folgen
hinausreichen
insbesondere
:
sog.
Kollateralschäden
bilanziell
angemessen
abgebildet
werden
so
kommt
erst
dann
durchgriffsrechtlich
strukturierte
grundsätzlich
unbeschränkte
Außenhaftung
Verlustes
Haftungsprivilegs
§
Abs.
GmbHG
Zuge
.
zunächst
unbegrenzte
Durchgriffshaftung
kann
aber
schließlich
verschuldensabhängige
Schadensersatzhaftung
einmünden
Abmilderung
zunächst
unbegrenzten
Durchgriffs
Vermeidung
Überreaktionen
Rechtsordnung
vgl.
Röhricht
aaO
S.
Gesellschafter
Möglichkeit
eröffnet
wird
Nachweis
führen
ordnungsgemäßem
Vorgehen
geringerer
Schaden
entstanden
wäre
dann
nur
Umfang
auszugleichen
ist
.
selbständige
Anspruchsgrundlage
konzipierten
Haftung
existenzvernichtenden
Eingriffs
hat
Senat
auch
stets
schon
Vorgängermodell
Haftung
qualifiziert
faktischen
Konzern
konkurrierende
Haftung
Gesellschafters
Gesichtspunkt
sittenwidrigen
vorsätzlichen
Schädigung
§
Betracht
gezogen
.
Senat
Rahmen
Entwicklung
Existenzvernichtungshaftung
entschiedenen
Fälle
betrafen
auch
Konstellationen
derartige
potentiell
konkurrierende
Haftung
§
ziehen
konnten
:
gilt
insbesondere
Existenzvernichtungshaftung
nur
Rande
Rede
stehenden
Ansprüche
Manager
behandelnden
Ausgangsentscheidung
"
Bremer
weitere
Leitentscheidung
"
wird
besonders
deutlich
Entscheidung
"
Rheumaklinik
"
Sen
.
.
20
.
September
.
Fällen
hat
Senat
Haftung
§
Grunde
begrifflichen
Merkmalen
Haftungsinstitut
existenzvernichtenden
Eingriffs
gekennzeichnet
bejaht
planmäßigen
Entzug
Gesellschaftsvermögen
Sinne
Verringerung
Zugriffsmasse
Lasten
Gläubiger
eigenen
Vorteil
Gesellschafters
Anstandsgefühl
billig
gerecht
Denkenden
widersprechend
sittenwidrig
eingestuft
hat
vgl.
;
Sen
.
.
20
.
September
aaO
S.
Rheumaklinik
.
hat
Senat
auch
Deliktshaftung
bislang
Außenhaftung
Gesellschafters
unmittelbar
Gläubigern
angesehen
ausreichen
lassen
Gesellschaftsgläubiger
"
Eingriffe
Gesellschaftsvermögen
geschädigt
worden
sind
"
;
hat
angenommen
Schaden
bestehe
Masseverkürzung
betreffe
Gläubiger
Sen
.
.
20
.
September
aaO
S.
Rheumaklinik
.
3
.
Senat
lässt
nunmehr
bisherige
Wege
Rechtsfortbildung
entwickelte
Modell
Existenzvernichtungshaftung
selbständiges
Rechtsinstitut
Sinne
eigenen
Anspruchsgrundlage
beschriebenen
eigenständigen
Rechtsfolgenseite
fallen
ordnet
existenzvernichtenden
Eingriff
freilich
ebenfalls
richterrechtlichen
Gestaltungsakt
jetzt
dogmatisch
allein
besondere
Fallgruppe
Rahmen
allgemeinen
deliktischen
Anspruchsnorm
§
zwar
Gleichlauf
gesellschaftsrechtlichen
Schutznormen
§
§
GmbHG
Innenhaftung
Gesellschafters
Gesellschaft
selbst
.
Ausgangspunkt
Erfordernis
Verantwortlichkeit
Gesellschafters
Falle
kompensationsloser
Insolvenz
führender
vertiefender
Eingriffe
auch
Haftungsfonds
Gläubiger
dienende
Gesellschaftsvermögen
ist
schon
erwähnt
Lücke
Kapitalschutzrecht
GmbH
Bezug
derartige
Eingriffe
Gesellschafters
vollem
Umfang
§
§
GmbHG
ausgeglichen
werden
können
.
handelt
namentlich
Eingriffe
Gesellschafters
Folgen
§
GmbHG
maßgeblichen
Stichtagsbilanz
fortgeführten
Buchwerten
nur
ungenügend
abgebildet
werden
so
Schutzfunktion
Kapitalerhaltungsvorschriften
vornherein
versagt
;
ferner
geht
Eingriffe
Rückgewähr
§
GmbHG
allein
Insolvenz
mehr
beseitigen
vermag
vgl.
:
Röhricht
Festschrift
aaO
S.
f.
;
.
aaO
S.
;
vgl.
auch
:
Hueck/Fastrich
aaO
§
Rdn
.
18
;
Dauner-Lieb
aaO
S.
.
Bestimmung
Rechtsgrundlage
sachgerechten
Grenzen
Verantwortlichkeit
Gesellschafters
Eingriffe
Gläubigerinteresse
zweckgebundenen
Haftungsfonds
Solvenz
Gesellschaft
beeinträchtigt
wird
geht
allein
Vermögen
schaft
Schließung
§
§
GmbHG
offen
gelassenen
Schutzlücke
auch
Stammkapitalziffer
Gläubigerbefriedigung
benötigt
wird
derartigen
Eingriffen
Gesellschafters
schützen
Röhricht
aaO
S.
.
existenzvernichtende
Eingriff
Gesellschaftsvermögen
stellt
Senat
schon
bislang
geurteilt
hat
Verstoß
Pflicht
Respektierung
Zweckbindung
Gesellschaftsvermögens
vorrangigen
Befriedigung
Gesellschaftsgläubiger
Lebensdauer
GmbH
;
ist
Gesellschafter
solchermaßen
Verhaltenspflicht
auferlegte
Rücksichtnahmepflicht
systemimmanente
normative
Korrelat
Instrumentalisierung
GmbH
haftungsbegrenzende
Institution
verstehen
Zöllner
aaO
S.
.
Schutzmodell
Lückenschließung
hat
Verstoß
Rücksichtnahmepflicht
verletzten
Schutzobjekt
namentlich
Gläubigerinteresse
gebundenen
Gesellschaftsvermögen
selbst
etwa
mittelbar
"
reflexartig
Haftungsfonds
geschützten
Forderungen
Vielzahl
Gläubiger
anzusetzen
.
Anders
Senat
bislang
angenommen
hat
besteht
allerdings
Bedürfnis
missbräuchlichen
Eingriff
Gesellschaftsvermögen
Verlust
Haftungsprivilegs
Gesellschaftsgläubigern
"
Durchgriffshaftung
Missbrauchs
Rechtsform
GmbH
"
sanktionieren
.
Rechtsfolge
wäre
nämlich
Sinne
zumindest
dogmatisch
konsequent
Ende
gedachten
Haftungskonstruktion
grundsätzlich
unbeschränkte
Durchgriffs-Außenhaftung
Gläubigern
Vorbild
Analogie
§
Senat
Übrigen
weiterhin
Fälle
Vermögensvermischung
bejaht
freilich
Fallgruppe
existenzvernichtenden
Eingriffs
einzuordnen
so
jüngst
Sen
.
.
14
November
Anschluss
.
Weg
hat
Senat
Korrekturen
Modells
Subsidiarität
Einwand
gebotenen
Alternativverhaltens
zeigen
Ergebnis
Recht
beschritten
derartige
uneingeschränkte
Erfolgshaftung
Gefahr
liefe
Vielzahl
Fällen
weit
Ziel
hinauszuschießen
Gesellschaftsform
GmbH
Zielen
Gesetzgebers
Boden
entziehen
.
missbräuchliche
Eingriff
Gesellschaftsvermögen
Verstoß
Verpflichtung
Respektierung
Zweckbindung
vorrangigen
Gläubigerbefriedigung
ist
freilich
schon
begrifflich
auch
funktionell
Missbrauch
Rechtsform
Fehlgebrauch
Rechtsform
selbst
anknüpft
nur
Schaffung
Gebrauchmachen
also
Abschluss
Geschäften
denkbar
ist
so
zutreffend
Zöllner
aaO
S.
.
kommt
gebotener
Ausgleich
kompensationslosen
missbräuchlichen
Eingriff
verursachten
Entzug
Gesellschaftsvermögens
grundsätzlich
geltenden
präventiven
"
Basisschutzkonzept
"
§
§
GmbHG
nur
Ersatzhaftung
Gesellschaft
selbst
Trägerin
geschädigten
Gesellschaftsvermögens
Innenhaftung
Betracht
.
wird
Hinblick
engen
Anwendungsbereich
§
§
GmbHG
entstehende
Schutzlücke
Gesellschaftsvermögen
auch
Stammkapitalziffer
Gläubigerbefriedigung
benötigt
wird
systemkonform
geschlossen
:
Existenzvernichtungshaftung
soll
gesetzliche
Kapitalerhaltungssystem
ergänzende
deutlich
hinausgehende
"
Entnahmesperre
"
wirken
sittenwidrige
insolvenzverursachende
-vertiefende
"
Selbstbedienung
"
Gesellschafters
Gläubigern
Gesellschaft
repressive
Anordnung
Schadensersatzpflicht
Bezug
beeinträchtigte
Gesellschaftsvermögen
ausgleicht
.
Anknüpfend
Qualifizierung
existenzvernichtenden
Eingriffs
Verstoß
Schutzpflicht
Respektierung
Zweckbindung
bedarf
Sanktionierung
Verstoßes
zwingend
selbständigen
Wege
Rechtsfortbildung
schaffenden
gesellschaftsrechtlich
fundierten
Haftungsinstituts
Erfüllung
§
GmbHG
offen
gelassenen
Schutzlücke
;
vielmehr
ist
ausreichend
Schutzfunktion
Bereich
ohnehin
bereits
jeher
herangezogenen
gesetzlichen
deliktischen
Schadensersatznorm
§
anzusiedeln
zwar
wiederum
Form
Innenhaftung
Gesellschaft
.
Einordnung
Existenzvernichtungshaftung
besondere
Fallgruppe
§
bietet
schon
bereits
bisherigen
Senatsrechtsprechung
Fälle
Existenzvernichtungshaftung
gezeigt
Grundsatz
zwanglos
Norm
subsumieren
ließen
.
verbietet
vorsätzliche
Schädigungen
Gesellschaftsvermögens
guten
Sitten
verstoßen
.
planmäßigen
"
Entziehung
"
Zweckbindung
vorrangigen
Befriedigung
Gesellschaftsgläubiger
unterliegendem
Vermögen
Gesellschaft
Folge
Beseitigung
Solvenz
Fall
ist
kann
regelmäßig
unmittelbaren
mittelbaren
Vorteil
Gesellschafters
Dritten
geschieht
bezweifelt
werden
vgl.
schon
.
Vorsatzerfordernis
ist
genügt
handelnden
Gesellschafter
bewusst
ist
selbst
Zustimmung
veranlasste
Maßnahmen
Gesellschaftsvermögen
sittenwidrig
geschädigt
wird
;
reicht
Tatsachen
bewusst
sind
Eingriff
sittenwidrig
machen
Bewusstsein
Sittenwidrigkeit
erforderlich
ist
.
derartige
Sittenwidrigkeit
betrifft
nur
Fälle
Vermögensentziehung
geschieht
Zugriff
Gläubiger
Vermögen
verhindern
ist
auch
dann
anzunehmen
faktische
dauerhafte
Beeinträchtigung
Erfüllung
Verbindlichkeiten
voraussehbare
Folge
Eingriffs
ist
Gesellschafter
Rechtsfolge
Erkenntnis
möglichen
Eintritts
billigend
Kauf
genommen
hat
Eventualdolus
.
Bestimmung
Grenzen
Existenzvernichtungshaftung
Einordnung
allein
Anwendungsbereich
Deliktsnorm
§
erscheint
Senat
auch
angemessen
reine
erfolgsbezogene
Verursachungshaftung
bereits
erwähnt
Ziel
angemessenen
Lückenschließung
hinausginge
verschuldensunabhängige
Erfolgshaftung
auch
korrekte
Sanktionsreaktion
existenzvernichtenden
Eingriff
schuldhafter
Verletzung
Verhaltenspflicht
Rücksichtnahmepflicht
Gesellschafters
Bezug
Zweckbindung
vorrangigen
Gläubigerbefriedigung
unterliegenden
Gesellschaftsvermögen
wäre
.
Begrenzung
Schadensersatzpflicht
§
mindestens
eventualvorsätzliches
Handeln
ist
folgerichtige
Beschränkung
Haftung
objektiven
Haftungstatbestand
existenzvernichtenden
Eingriffs
gezielten
betriebsfremden
Zwecken
dienenden
Entzug
Vermögenswerten
voraussetzt
Gesellschaft
Begleichung
Verbindlichkeiten
benötigt
vgl.
nur
Sen
.
.
13
.
Dezember
ZR
aaO
S.
Handelsvertreter
.
Ausgestaltung
Haftung
deliktische
Schadensersatzhaftung
ist
auch
insoweit
folgerichtig
Rahmen
gebotenen
Schutzlückenschließung
geht
§
§
GmbHG
erfassten
erfassbaren
"
weitergehenden
"
Kollateralschäden
decken
Gläubigerbefriedigung
erforderlich
ist
.
Einordnung
Existenzvernichtungshaftung
Rahmen
§
integrierten
vermeidet
vornherein
Ungereimtheiten
Widersprüchlichkeiten
bisherigen
mehrgleisigen
Schutzsystem
primären
Innenhaftung
§
§
GmbHG
nachfolgenden
Ansatz
unbegrenzten
Durchgriffs-Außenhaftung
Sinne
reinen
Erfolgshaftung
wiederum
anschließenden
partiellen
Umkehr
verschuldensabhängige
Schadensersatzhaftung
Begrenzung
tatsächlichen
Kollateralschäden
ergeben
.
Schadensersatzhaftung
§
Ersatzhaftung
Sinne
Einstehenmüssens
Entzug
Gesellschaftsvermögen
herbeigeführte
Insolvenzreife
Gesellschaft
Vertiefung
Insolvenz
darstellt
also
Eingriffsausgleich
ist
erscheint
selbstverständlich
Haftung
reine
Innenhaftung
ist
Gesellschaft
unmittelbar
freilich
zweckgebundenen
Vermögen
Geschädigte
Gläubigerin
Anspruchs
ist
;
ist
Gesellschaftsgläubiger
nur
mittelbar
"
Eingriffsfolge
zumindest
grundsätzlich
direkte
etwa
Anspruch
Gesellschaft
konkurrierende
gleichartige
Deliktsanspruch
Gesellschafter
gewähren
.
Ausgestaltung
Existenzvernichtungshaftung
§
Innenhaftung
vorrangigen
Anknüpfung
sittenwidrige
Schädigung
Vermögens
Gesellschaft
beruht
stellt
Ausfüllung
Funktion
Instrument
Schließung
Kapitalerhaltungsrecht
GmbHG
offen
gelassenen
Schutzlücke
gebotene
folgerichtige
"
Verlängerung
"
§
§
GmbHG
Ebene
Deliktsrechts
.
Direktanspruch
Gläubiger
stünde
Widerspruch
Kapitalerhaltungsvorschriften
§
§
GmbHG
verwirklichten
Existenzvernichtungshaftung
beachtenden
Grundsatz
Gläubigerschutz
Gesellschaft
mediatisiert
gläubigerschützende
Haftung
Gesellschaft
kanalisiert
"
wird
.
besonders
gelagerten
Ausnahmefällen
etwa
Restvermögen
Gesellschaft
gezielt
Zwecke
Schädigung
einzigen
verbliebenen
Gesellschaftsgläubigers
beiseitegeschafft
"
wird
anders
beurteilen
sein
könnte
bedarf
Entwicklung
Grundstruktur
neuen
Modells
Erörterung
.
Insolvenzreife
ist
Fall
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
originär
Gesellschaft
zustehende
Anspruch
Existenzvernichtung
§
Insolvenzverwalter
geltend
machen
anders
früheren
Außenhaftungsmodell
vgl.
:
Sen
.
.
20
.
September
aaO
S.
Rheumaklinik
;
Sen
.
.
25
Juli
ZR
Begründung
Zuständigkeit
Insolvenzverwalters
Analogie
§
InsO
bedarf
.
besteht
insoweit
auch
Gleichlauf
"
Basisansprüchen
"
§
§
GmbHG
ebenfalls
genuine
Innenhaftungsansprüche
handelt
Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
geltend
machen
sind
.
Freilich
hat
Innenhaftung
bezüglich
Ansprüche
§
GmbHG
also
auch
Existenzvernichtung
§
Folge
Gesellschaftsgläubigern
Ausgleich
unmittelbaren
Entzugs
Vermögens
Gesellschaft
Gesellschafter
geht
Anspruchsnormen
eigene
Forderungszuständigkeit
fehlt
so
Fall
Nichteröffnung
Insolvenzverfahrens
insbesondere
masseloser
Insolvenz
Gesellschafter
unmittelbar
selbst
Anspruch
nehmen
können
.
ist
indessen
Folge
gerade
auch
Insolvenz
Gesellschaft
wirksam
werdenden
Trennungsprinzips
§
Abs.
grundsätzlich
durchbrochen
werden
darf
Gesellschaftsgläubiger
unmittelbare
Zugriff
Gesellschafter
gestattet
wird
.
ist
Bereich
§
GmbHG
unumstritten
gilt
aber
auch
hinausgehenden
Ansprüche
Gesellschaft
Existenzvernichtung
§
.
Insolvenzverfahrens
sind
Gläubiger
Umweg
"
verwiesen
erst
Titels
Gesellschaft
Pfändung
Überweisung
Gesellschaftsansprüche
Gesellschafter
vorgehen
können
vgl.
auch
Sen
.
.
24
.
Oktober
ZR
Unterbilanzhaftung
Innenhaftung
.
Praxis
wird
innenhaftungsbedingte
Erschwernis
Gesellschaftsgläubiger
ohnehin
geringere
Rolle
spielen
Literatur
hervorgehoben
wird
Regelfall
Insolvenzreife
Gesellschaft
Insolvenzverwalter
erfolgversprechende
Ansprüche
Existenzvernichtungshaftung
Insolvenzstatus
aktivieren
dann
auch
Gesellschafter
verfolgen
wird
.
Ist
hingegen
existenzvernichtender
Eingriff
eher
unwahrscheinlich
schwer
belegbar
so
Insolvenzverwalter
Rechtsverfolgung
Abstand
nimmt
Insolvenz
masselos
"
bleibt
so
ist
Gesellschaftsgläubiger
unzumutbar
Insolvenzverwalter
berufenen
Vertreter
Verfolgung
Gläubigerinteressen
ohnehin
wenig
erfolgversprechend
eingestuften
Versuch
Realisierung
Forderung
beschriebenen
prozessualen
Umweg
angewiesen
ist
.
Anders
bisherigen
Haftungsmodell
selbständigen
besteht
Annahme
Subsidiarität
Schadensersatzanspruchs
§
Verhältnis
Ansprüchen
§
§
GmbHG
Notwendigkeit
.
Zwar
dient
Existenzvernichtungshaftung
Einordnung
nunmehr
§
Schließung
Schutzlücke
Eingriff
veranlassten
Schäden
"
Stammkapitalziffer
"
also
insbesondere
weitergehenden
sog.
Kollateralschäden
Folge
Eingriffs
.
Ausgestaltung
neuen
Haftungsmodells
dahingehend
Schadensersatzhaftung
auch
nur
Grenze
§
§
GmbHG
beginnen
lassen
ist
jedoch
schon
zwingend
geboten
Haftung
einheitlichen
Insolvenz
Gesellschaft
führenden
Eingriff
Gesellschaftsvermögen
anknüpft
.
Rechtsfolgenseite
umfasst
ersetzende
Schaden
§
§
GmbHG
bestehenden
Erstattungsanspruch
Gesellschafter
Rückgewähr
empfangenen
verbotenen
Leistungen
.
steht
Schutzfunktion
deliktsrechtlichen
Norm
§
Schadensersatzbegrenzung
.
neuen
Haftungskonzept
Senats
besteht
Ansprüchen
überschneiden
Anspruchsgrundlagenkonkurrenz
.
wird
Übrigen
Gesellschaft
Insolvenzverwalter
Rechtsverfolgung
zulässiger
Weise
erleichtert
auch
dann
etwa
Nachweis
existenzvernichtenden
Eingriffs
.
S.
§
gelingt
Rechtsverfolgung
Änderung
prozessualen
Streitverhältnisses
immer
noch
wenigstens
Umfang
Vorliegens
verbotener
Auszahlungen
.
S.
§
§
GmbHG
erfolgreich
sein
kann
.
Beweislast
gilt
Rahmen
§
grundsätzlich
Gesellschaft
Gläubigerin
Beweislast
objektiven
subjektiven
Tatbestandsmerkmale
Delikts
trägt
.
.
:
vgl.
nur
226
;
;
.
:
vgl.
nur
Zöller/Greger
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
mithin
insbesondere
Rahmen
auch
vollen
Kausalitätsnachweis
erbringen
hat
.
4
.
Auch
neuen
Maßstäben
hält
angefochtene
Urteil
Revisionsangriffen
zentralen
Punkten
stand
.
Allerdings
kommt
Beklagte
Ansicht
Revision
möglicher
Adressat
Existenzvernichtungshaftung
Betracht
.
insoweit
auch
Rahmen
§
fortgeltenden
Berufungsgericht
noch
zutreffend
zugrunde
gelegten
Grundsätzen
bisherigen
Senatsrechtsprechung
ist
Adressat
Haftung
existenzvernichtenden
Eingriffs
auch
zwar
geschädigten
GmbH
wohl
aber
Gesellschaft
beteiligt
ist
ihrerseits
Gesellschafterin
GmbH
ist
Gesellschafter-Gesellschafter
;
gilt
jedenfalls
dann
beherrschenden
Einfluss
geschädigte
Gesellschaft
ausüben
kann
Sen
.
.
13
.
Dezember
Autovertragshändler
.
Lage
ist
formaljuristische
Konstruktion
tatsächliche
Einflussmöglichkeit
abzustellen
.
wäre
unbillig
Händen
Entscheidungsstränge
verschiedenen
Gesellschaften
zusammenlaufen
Hinweis
nur
mittelbaren
Anteilsbesitz
Verantwortung
entziehen
Gläubiger
Inanspruchnahme
zwischengeschalteten
Gesellschaft
verweisen
könnte
.
Konstellation
Gesellschafter
handelt
muss
auch
behandeln
lassen
.
Beklagte
ist
dementsprechend
gebotenen
Gesamtbetrachtung
auch
Zeitraum
Übertragung
Mehrheitsanteile
Schuldnerin
damals
Alleinbesitz
Mutter
stehende
GmbH
Jahr
Wieder-)Erlangung
nunmehr
mittelbaren
Mehrheitsmacht
Schuldnerin
Erwerbs
Anteile
GmbH
Mutter
August
unmittelbarer
"
faktischer
"
schafter
Schuldnerin
behandeln
.
gesamten
Zeit
werbenden
Tätigkeit
Schuldnerin
war
Beklagte
Geschicke
auch
unterschiedlicher
rechtlicher
Konstruktionen
Einbeziehung
Ehefrau
Mutter
maßgeblich
bestimmte
.
So
war
August
alleiniger
Geschäftsführer
Prokurist
.
Bereits
Zeit
zunächst
Mehrheitsgesellschafter
Schuldnerin
war
hatte
einzige
Mitgesellschafterin
Ehefrau
schon
Generalvollmacht
erteilt
.
Anteile
Schuldnerin
zunächst
GmbH
übertragen
hatte
war
alleiniger
Geschäftsführer
Generalbevollmächtigter
Mutter
damaliger
Alleingesellschafterin
GmbH.
Später
wurde
selbst
Alleingesellschafter
GmbH
wieder
nunmehr
mittelbarer
Mehrheitsgesellschafter
Schuldnerin
.
war
alleiniger
Geschäftsführer
W.
Anteile
ihrerseits
%
-Hotel
GmbH
GmbH
Übrigen
Mutter
Beklagten
gehalten
wurden
.
Positionen
Geschäftsführer
war
Beschränkungen
§
befreit
.
Sachlage
kann
dahinstehen
formale
Gesellschafter-Gesellschafterposition
erst
Zustandekommen
Mehrzahl
potentiell
existenzvernichtenden
Vertragsabschlüsse
-gestaltungen
erlangt
hat
.
Zumindest
hat
vorgeworfenen
fortwirkenden
andauernden
Beeinträchtigungen
Folge
angeblich
Schuldnerin
auskömmlichen
Umsatzbeteiligung
"
eigen
gemacht
"
;
Zeit
weiteren
Herabsetzung
Vergütung
war
Übrigen
bereits
mittelbarer
Gesellschafter
.
Rahmen
neuen
Haftungskonzepts
§
ohnehin
Haftungszurechnung
Beklagten
Beteiligung
.
S.
§
ausreichen
würde
vorliegenden
Konstellation
Zwischenzeit
"
Verlagerung
"
Mehrheitsbeteiligung
Schuldnerin
Mutter
zumindest
nahe
liegt
kommt
mehr
;
Gleiches
gilt
parallel
mögliche
Verantwortlichkeit
Beklagten
Geschäftsführer
gemäß
§
Abs.
GmbHG
Zeitraum
.
Rechtsfehlerhaft
ist
indessen
Annahme
Berufungsgerichts
Sicherungsübereignung
Hotelinventars
stelle
existenzvernichtender
Eingriff
.
kann
dahingestellt
bleiben
Parteien
streiten
insoweit
wirksames
Rechtsgeschäft
vorliegt
.
Wäre
Sicherungsübereignung
ebenso
zugrunde
liegende
Darlehensvertrag
Scheingeschäft
Berufungsgericht
Art
.
Abs.
GG
verletzender
Weise
angenommen
hat
überhaupt
Darlehen
gewährt
werden
sollte
auch
wurde
wäre
§
nichtig
.
Schon
kommt
Ansicht
Berufungsgerichts
fehle
Sicherungsübereignung
verifizierbaren
Gegenleistung
.
Übrigen
waren
Fall
übliche
Weiterbenutzung
Sicherungsgutes
insoweit
auch
Betriebsfortführung
sichergestellt
.
Berufungsgericht
gemeint
hat
Sicherungsübereignung
habe
empfindliche
Beeinträchtigung
Kreditfähigkeit
Schuldnerin
gezogen
fehlt
jeglicher
konkrete
Auslösung
Haftung
Existenzvernichtung
§
Abs.
GmbHG
erforderliche
Anhalt
;
Feststellungen
ist
schon
ersichtlich
inwiefern
tatsächlich
Bedürfnis
Kreditaufnahme
bestanden
hätte
gerade
Sicherungsübereignung
hätte
entsprochen
werden
können
.
Tatsächlich
sind
Kredite
aufgenommen
worden
Gesellschafterbürgschaften
abgedeckt
wurden
.
Ansicht
Berufungsgerichts
stellt
auch
Vereinbarung
20
.
März
vorfristige
Aufhebung
Pachtvertrages
bezüglich
Betriebsgrundstücks
31
.
März
Grundlage
herigen
tatrichterlichen
Feststellungen
existenvernichtenden
Eingriff
.
Abgesehen
Pachtvertrag
ohnehin
Monate
später
ausgelaufen
wäre
befand
Schuldnerin
Zeitpunkt
Aufhebung
erheblichen
Pachtzahlungen
Rückstand
so
fristlose
Kündigung
gerechtfertigt
gewesen
wäre
.
Unabhängig
Frage
etwa
Pachtüberlassung
bereits
eigenkapitalersetzend
geworden
war
bedeutete
Kündigung
Schuldnerin
Zukunft
Pachtzins
zahlen
musste
;
hat
Beklagte
Beweisantritt
vorgetragen
habe
Schuldnerin
etwa
noch
rückständigen
Pachtzahlungen
Ablauf
31
.
März
vollständig
erlassen
.
Aufhebung
Pachtvertrages
Schuldnerin
Neuabschluss
W.
-Hotel
GmbH
entzog
Schuldnerin
auch
Existenzgrundlage
.
gleichzeitig
abgeschlossene
Geschäftsbesorgungsvertrag
sah
Schuldnerin
Hotel
Pachtzins
aufkommen
müssen
weiterhin
wesentlichem
Umfang
Umsatzbeteiligung
betreiben
konnte
.
War
somit
Geschäftsbesorgungsvertrag
Grundlage
weiteres
selbständiges
Wirtschaften
Schuldnerin
gegeben
so
kann
hierin
existenzvernichtender
Eingriff
.
S.
sittenwidrigen
vorsätzlichen
Schädigung
§
allenfalls
dann
liegen
Vertrag
vorgesehene
Umsatzbeteiligung
zunächst
%
derart
unvertretbar
niedrig
war
Insolvenz
Schuldnerin
Folge
Unangemessenheit
bereits
Zeitpunkt
praktisch
unausweichlich
war
.
hat
Berufungsgericht
zwar
Ergebnis
offenbar
angenommen
jedoch
insoweit
Revision
Recht
rügt
verfahrensrechtlich
einwandfreien
Feststellungen
getroffen
.
hätte
Schuldnerin
insbesondere
Bereitstellung
Personals
Inventars
erbrachte
Leistung
W.
-Hotel
GmbH
sonstigen
Sachkosten
tragen
hatte
Beziehung
setzen
Hilfe
nur
insoweit
beweispflichtigen
Kläger
gegenbeweislich
auch
Beklagten
beantragten
Parteien
umstrittene
Frage
Branchenüblichkeit
-unüblichkeit
Geschäftsbesorgungsvertrages
klären
müssen
.
Ähnliches
gilt
Verlangen
W.
-Hotel
GmbH
Nachtrag
1
.
Januar
vereinbarte
erhebliche
Herabsetzung
Umsatzbeteiligung
Schuldnerin
%
.
Beklagte
hat
auch
Kläger
Abrede
gestellten
geringeren
Auslastung
Hotels
begründet
Schuldnerin
weniger
schlechter
ausgebildetes
Personal
Hotelbetrieb
eingesetzt
habe
.
Auch
hat
Berufungsgericht
auseinandergesetzt
unstreitig
ist
betreffendem
Zeitraum
Fachkräfte
Schuldnerin
entlassen
wurden
so
jedenfalls
stark
reduzierter
Einsatz
Personal
vorgelegen
hat
.
Zwar
könnte
Argument
Umsatzrückganges
geringere
Gästezahlen
allein
Reduzierung
Vergütung
weiteres
rechtfertigen
Absinken
Umsatzes
automatisch
auch
Vergütung
Schuldnerin
zurückging
so
zusätzliche
Reduktion
Beteiligungsquote
Schuldnerin
W.
-Hotel
GmbH
"
doppelt
"
musste
.
Gleichwohl
greift
auch
Zusammenhang
Revisionsrüge
Beklagten
streitige
Frage
Unausgewogenheit
Vergütung
zusätzlichen
Reduzierung
umsatzabhängigen
Pauschalhonorars
etwa
resultierenden
"
Existenzvernichtung
"
Schuldnerin
verfahrensrechtlich
einwandfrei
nur
Einholung
auch
insoweit
beantragten
hätte
beantwortet
werden
können
.
.
aufgezeigten
Rechtsfehler
unterliegt
Berufungsurteil
Aufhebung
;
Endentscheidungsreife
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
Grundlage
neuen
Rechtsprechung
Senats
existenzvernichtenden
Eingriff
ggf.
ergänzendem
Sachvortrag
Parteien
auch
mindestens
hilfsweise
Betracht
kommenden
Ansprüchen
§
§
GmbHG
eventuell
auch
§
Abs.
GmbHG
noch
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
.
Einzelnen
weist
Senat
noch
Folgendes
:
1
.
Berufungsgericht
wird
Wesentlichen
Frage
Kläger
behaupteten
Unausgewogenheit
vereinbarten
Umsatzbeteiligung
zunächst
%
später
%
nachzugehen
diesbezüglich
angebotenen
Sachverständigenbeweis
erheben
haben
.
Sollte
Umsatzbeteiligung
Schuldnerin
nur
%
Herabsetzung
sogar
%
grob
unangemessen
unternehmerisch
unvertretbar
erweisen
Zeitpunkt
jeweiligen
Vereinbarung
Beklagten
erkennbar
vgl.
Vorsatz
:
.
11
November
zwangsläufig
Insolvenz
Schuldnerin
hinausgelaufen
sein
Kausalitätsfrage
so
wäre
weiteren
Schritt
Rahmen
Schadensberechnung
klären
hoch
Schuldnerin
entstandene
Gewinnausfall
Verhältnis
angemessenen
Beteiligung
ist
.
Differenzgewinnausfall
ist
dann
Beklagten
§
ersetzen
Fähigkeit
Gesellschaft
Schulden
bezahlen
notwendig
ist
.
2
.
W.
-Hotel
GmbH
angemeldeten
Insolvenzforderungen
erfüllt
erworben
hat
nunmehr
Rolle
Insolvenzgläubigerin
selbst
mehr
Beklagten
geschädigt
"
ansieht
infolgedessen
Einstellung
Insolvenzverfahrens
kommen
sollte
würde
freilich
.
S.
§
Schaden
auch
.
S.
§
§
GmbHG
Erfordernis
Rückleistung
"
Kläger
entfallen
Betrag
Befriedigung
Gläubigern
mehr
benötigt
wird
.
Beklagten
jedenfalls
ersetzenden
Schadensersatz
gehören
auch
Kosten
vorläufigen
Insolvenzverfahrens
Insolvenzverfahrens
Schuldnerin
schädigenden
Eingriff
insolvenzreif
geworden
wäre
.
Umständen
wird
Berufungsgericht
Zusammenhang
auch
prüfen
haben
Kosten
Prozessfinanzierers
berücksichtigungsfähig
sind
nur
bislang
vorgetragenen
Vertrages
beantwortet
werden
könnte
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung