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735 lines
6.0 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
19
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
8
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
war
Gesellschafter
Klägerin
geschlossenen
Immobilienfonds
Form
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
kündigte
Gesellschaftsvertrag
31
.
Dezember
.
Gesellschaftsvertrag
wird
Ausscheiden
Gesellschafters
Gesellschaft
übrigen
Gesellschaftern
fortgeführt
.
Auseinandersetzung
bestimmt
§
Gesellschaftsvertrages
u.a.
:
"
1
.
Geschäftsbesorger
hat
Ausscheiden
Gesellschafters
Auseinandersetzungsbilanz
aufzustellen
Wirtschaftsgüter
Auflösung
stiller
Reserven
Verkehrswert
einzustellen
sind
.
Etwaige
immaterielle
Werte
bleiben
Betracht
.
4
.
Auseinandersetzungsbilanz
Gesellschaft
wird
Ablauf
Monaten
Absendung
ausscheidenden
Gesellschafter
verbindlich
sei
denn
Gesellschafter
verlangt
Zweimonatsfrist
Einleitung
Abs.
vorgeschriebenen
Verfahrens
Geschäftsbesorger
gerichteten
Briefes
.
5
.
Auseinandersetzungsguthaben
ist
gleichen
Jahresraten
auszuzahlen
.
erste
Rate
ist
Monate
Ausscheiden
fällig
.
7
.
negativem
Abfindungsanspruch
ist
ausscheidende
Gesellschafter
verpflichtet
Monaten
Ausscheiden
erforderlichen
Betrag
einzuzahlen
.
Erst
erfolgter
Zahlung
wird
Gesellschafter
Verbindlichkeiten
freigestellt
.
"
Schreiben
27
.
Dezember
übersandte
Klägerin
Beklagten
anderen
ausgeschiedenen
Mitgliedern
Auseinandersetzungsbilanz
.
21
Juli
erstellte
Klägerin
überarbeitete
Auseinandersetzungsbilanz
negativen
anteiligen
Verlust
Zeitpunkt
Höhe
ergab
übersandte
Schreiben
25
Juli
.
Beklagte
widersprach
Auseinandersetzungsbilanz
Schreiben
11
.
August
.
20
.
September
beantragte
Klägerin
Teilbetrag
Höhe
Auseinandersetzungsbilanz
Erlass
Beklagten
5
November
zugestellt
wurde
.
Eingang
Widerspruchs
forderte
Mahngericht
Klägerin
23
November
Einzahlung
weiteren
Gerichtskosten
.
Klägerin
zahlte
2
.
Januar
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
Verjährung
abgewiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Anspruch
sei
§
§
Abs.
Nr.
verjährt
.
Verlustausgleichsanspruch
sei
Ausscheiden
Beklagten
Ablauf
31
.
Dezember
fällig
geworden
so
dreijährige
Verjährungsfrist
Art
.
§
Abs.
1
.
Januar
begonnen
habe
.
Verjährung
sei
Antrag
Erlass
Mahnbescheids
20
.
September
eingegangen
sei
gehemmt
worden
;
Hemmung
habe
aber
Monate
Widerspruchsnachricht
Gerichts
Aufforderung
Einzahlung
weiteren
Gerichtskosten
23
November
geendet
.
Verjährungsfrist
sei
Einzahlung
2
.
Januar
bereits
abgelaufen
gewesen
.
II
.
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
rechtfertigen
Klagabweisung
Verjährung
.
dreijährige
Verjährungsfrist
§
.
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
begann
1
.
Januar
laufen
Anspruch
Zeitpunkt
entstanden
war
§
Abs.
Nr.
subjektiven
Voraussetzungen
Verjährungsbeginns
§
Abs.
Nr.
Kenntnis
grobfahrlässige
Unkenntnis
Anspruchsvoraussetzungen
vorlagen
.
;
Urt
.
7
.
März
.
15
;
25
.
Oktober
.
;
9
November
.
8
;
3
.
Juni
XI
.
.
1
.
Anspruch
ist
1
.
Januar
entstanden
.
Anspruch
ist
§
Abs.
entstanden
erstmals
Gläubiger
geltend
gemacht
Klage
durchgesetzt
werden
kann
.
8
Juli
XI
.
17
;
18
.
Juni
.
.
Anspruch
Zahlung
Auseinandersetzungsguthabens
entsteht
ebenso
Verlustausgleichsanspruch
grundsätzlich
Ausscheiden
Gesellschafters
Senat
206
;
.
11
Juli
ZR
;
14
Juli
ZR
kann
Fälligkeit
geltend
gemacht
Klage
durchgesetzt
werden
§
Abs.
.
Beklagten
31
.
Dezember
ausgeschieden
sind
wurde
Verlustausgleichsanspruch
Anfang
Juli
fällig
.
Fälligkeit
Verlustausgleichsanspruchs
ist
Berufungsgericht
übersehen
hat
§
Abs.
Gesellschaftsvertrags
geregelt
.
war
Verlustausgleichsanspruch
Monaten
Ausscheiden
einzuzahlen
.
Fehlen
Abfindungsbilanz
hindert
Eintritt
Fälligkeit
.
Forderung
Klage
geltend
machen
können
reicht
Feststellungsklage
erhoben
werden
kann
.
Eintritt
Fälligkeit
hängt
Forderung
auch
beziffert
werden
kann
.
18
.
Juni
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
aber
Feststellungen
getroffen
Klägerin
1
.
Januar
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Umständen
hatte
grobe
Fahrlässigkeit
hätte
haben
müssen
.
Kenntnis
Klägerin
anspruchsbegründenden
Umständen
grobfahrlässige
Unkenntnis
Verlustausgleich
genügt
Ausscheiden
Beklagten
Gesellschaft
Kenntnis
hatte
.
Anspruchsbegründender
Umstand
Verlustausgleichsanspruch
ist
Ausscheiden
Wert
Gesellschaftsvermögens
Deckung
gemeinschaftlichen
Schulden
Einlagen
ausreicht
§
.
erforderliche
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
liegt
Klägerin
auch
exakte
Berechnung
Auseinandersetzungsbilanz
wusste
grobe
Fahrlässigkeit
hätte
wissen
müssen
Gesellschaftsvermögen
Deckung
gemeinschaftlichen
Schulden
Einlagen
ausreicht
.
haben
Landgericht
Feststellungen
getroffen
noch
Parteien
bisher
vorgetragen
.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
.
weitere
Verfahren
weist
folgendes
:
1
.
Kenntnis
Klägerin
Verlustausgleichsanspruch
ist
jedenfalls
dann
vorhanden
bereits
Ausscheiden
Beklagten
31
.
Dezember
klar
war
vorhandene
Gesellschaftsvermögen
Deckung
Gesellschaftsschulden
ausreicht
etwa
Banken
Sanierungsverhandlungen
geführt
werden
mussten
.
2
.
Frage
kommt
auch
Klägerin
Schreiben
27
.
Dezember
übersandten
vorläufigen
Bilanz
wusste
Wert
Gesellschaftsvermögens
Deckung
gemeinschaftlichen
Schulden
Einlagen
ausreicht
.
Feststellungen
Bilanz
bereits
Verlustausgleichsanspruch
auswies
Kenntnis
vermitteln
konnte
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
unterbliebenen
Feststellungen
kann
Senat
Vorlage
Entwurfs
Bilanz
Revisionsverfahren
nachholen
§
Abs.
.
3
.
Schließlich
kommt
verzögerter
Bilanzaufstellung
Klägerin
Frage
grob
fahrlässig
anspruchsbegründenden
Tatsachen
Kenntnis
hatte
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung